Beschluss
30 W (pat) 140/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 140/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 36 301.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Darstellung siehe Abb. 1 am Ende für die Waren "Halterungen für tragbare Funktelefone". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurück- gewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Endbuchstabe "C" des Zeichens werde aufgrund seiner, den übrigen Buchstaben vollkommen angepassten Größe, Fettdruck und Form von den angesprochenen Verkehrskreisen vorrangig als Buchstabe wahrgenommen und nicht als verfremdete Abbildung eines Hufeisen- magneten, da sich erst bei genauem Hinsehen die äußerst kleinen und unauffälli- gen Darstellungen der Hufeisennägel ergäben. Aber auch dann wird der Verkehr dies als Form des Buchstabens "C" identifizieren. Insgesamt setze sich das ange- meldete Zeichen ohne weiteres erkennbar aus den Bestandteilen "MAGNET" und "TEC" zusammen, wobei der Bindestrich eine verfremdende Verschmelzung ver- hindere. Dabei ergebe sich aus der Kombination der beiden Bestandteile die ohne weiteres verständliche und sinnvolle Beschaffenheitsangabe dahingehend, dass mit den beanspruchten Waren die technischen Probleme der Halterung von Funk- telefonen mittels Magnettechnik gelöst werden. Aufgrund dieses ausschließlich beschreibenden Charakters bestehe daher sowohl ein Freihaltebedürfnis als auch - 3 - die Nichteignung des Zeichens als Kennzeichnung eines bestimmten Unterneh- mens. Auch aus der bildlichen Darstellung lasse sich eine markenrechtliche Schutzfähigkeit nicht begründen, zumal sie durch die Anspielung auf die bekann- teste Art eines Magneten den Begriffsinhalt des Wortes lediglich unterstreiche. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Begründung der Markenstelle basiere auf einer unzulässigen Zurückführung des Zeichens auf eine Wortmarke, obwohl aufgrund der graphischen Gestaltung der Verkehr in dem letzten Bestandteil des angemel- deten Zeichens keinen Buchstaben, sondern einen verfremdeten Magneten sehen werde. Da es derartige Magnetformen in der Technik nicht gebe, was dem unbe- fangenen Beobachter auch auffalle, resultiere bereits daraus die erforderliche Unterscheidungskraft. Im übrigen würden nicht unerhebliche Teile des Verkehrs aufgrund der bildlichen Ausgestaltung im Zeichen nicht den Begriff "MAGNET- TEC", sondern vielmehr "MAGNET-TE" erkennen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2001 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. In Übereinstim- mung mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass es der angemel- deten Bezeichnung sowohl an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangelt als ihr auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Die angemeldete Bezeichnung besteht aus der Wortkombination "MAGNET-TEC", wobei der am Ende stehende Buchstabe "C" als Hufeisen dargestellt und mit ins- gesamt sechs Strichen in Strahlenform graphisch ausgestaltet ist. Wie die Marken- stelle zutreffend festgestellt hat, erschöpft sich diese graphische Gestaltung auf- grund der mit den voranstehenden Buchstaben vollkommen übereinstimmenden Größe und Schriftschnitt jedoch darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise - das Zeichen wendet sich an sämtliche Verkehrskreise - dieses Zeichenelement vorrangig als werbeübliche Verfremdung des Buchstabens "C" ansehen werden, so dass sich im Ergebnis eine Bezeichnung aus den Bestandteilen "MAGNET" und "TEC" ergibt, zumal in der der Anmeldung zugrundeliegenden Zeichenform die Löcher quasi nicht auffallen und die angefügten Strahlen, die nicht die Charak- teristik magnetischer Feldlinien aufweisen, im Falle der Wahrnehmung eher für werbeübliche Verzierungen gehalten werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die angesprochenen – breite- sten - Verkehrskreise die Marke als bloße graphische Ausgestaltung der Wortbe- standteile "MAGNET-TEC" ansehen werden. Diese Bezeichnung ist in Bezug auf die angemeldeten Waren rein beschreibend, auch wenn sie lexikalisch in ihrer Zusammensetzung nicht nachweisbar ist. "Magnet" ist dabei die allgemeine Bezeichnung für einen Werkstoff, der die Fähig- keit besitzt, ferromagnetische Stoffe anzuziehen (vgl. Brockhaus, Naturwissen- schaften und Technik, Bd. 3, S. 212 unter "Magnetismus"). "TEC" wiederum ist die - 5 - aus der englischen Sprache stammende und zwischenzeitlich in Wortkombinatio- nen wie "High-Tec", oder "Hi-Tec" und weiteren in den deutschen Sprachkreis ein- gegangene weit verbreitete und geläufige Abkürzung für "technical, technic, tech- nology" (vgl. Abkürzungen und Kurzwörter aus Technik und Naturwissenschaften, 1974, S. 663; De Sola, Abbreviations Dictionary, 6. Aufl., S. 791; Webster’s Third International Dictionary, S. 2347). In Bezug auf die beanspruchten Waren bedeutet die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit daher nichts anderes als die Lösung einer Halterung für Mobilte- lefone mittels Magnettechnik, wobei das angemeldete Zeichen auch sprachüblich mit Bindestrich geschrieben ist. An dieser Beurteilung vermag auch die graphische Verfremdung des Endbestand- teils des angemeldeten Zeichens nichts zu ändern. Ein Bildzeichen ist nur dann hinreichend unterscheidungskräftig, wenn es in seiner graphischen Wiedergabe eine über die herkömmliche Werbegraphik hinausgehende Eigenart und Prägnanz besitzt, die das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftskennzeichnender Weise beeinflussen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN). Auch wenn hierfür ein besonderer Phantasiegehalt der bildlichen Gestaltung oder gar eine schöpferische Gestaltung nicht zu fordern ist, hängt es doch von der konkreten Gestaltung im Gesamteindruck des Zeichens ab, welche Bedeutung und kenn- zeichnende Wirkung der graphischen Ausformung zukommt. Hierbei können Krite- rien wie etwa der Art und Anordnung der Wort- und Bildelemente und deren räum- licher Bezug zueinander, die Größenverhältnisse, die farbliche Gestaltung, ein gedanklicher Zusammenhang zwischen Wort und Bild sowie der Grad der beschreibenden Bedeutung des Wortelements eine Rolle spielen (vgl. BPatGE 33, 167 - KAMILL). Wenn diesem Wortbestandteil eine glatt beschreibende Funktion zukommt, bedarf es umso mehr einer im Gesamteindruck auffallend hervortreten- den eigentümlichen Gestaltung, um sich dem Verkehr als betrieblicher Herkunfts- hinweis einzuprägen (vgl. BPatGE 36, 29 - Color-COLLECTION; BPatGE 38, 239 - Jean’s; BGH WRP 2001, 1201 - antiKALK). Dabei vermögen regelmäßig einfa- - 6 - che graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes die fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl. BGH aaO, - antiKALK). Ausgehend vom Gesamteindruck kann hier der graphischen Gestaltung der in schwarzer Farbe auf weißem Grund gehaltenen angemeldeten Bezeichnung, die sich in der kaum sichtbaren Verfremdung des am Schluss stehenden Elements in Form eines Hufeisens anstelle des Buchstaben "C" zusammen mit strahlenförmi- gen Linien und einer Umrahmung mittels einer Doppellinie erschöpft, keine betriebskennzeichnende Eigenart beigemessen werden. Soweit nämlich über- haupt ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs diese Verfremdung bemerken sollte, was bereits aus üblicher Leseentfernung schwerfällt, wird er hierin kein eigenartiges, betriebskennzeichnendes Merkmal sehen. Vielmehr nimmt der Ver- kehr die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit wahr, wobei die beschreibende Angabe "MAGNET-TEC" so im Vordergrund steht, dass er der konkreten Ausgestaltung nur eine leichte Verzierung, jedoch keine kennzeichnende Bedeutung zumessen wird. Als glatt beschreibende, sprachüblich gebildete und ohne weiteres allgemein ver- ständliche Angabe ist das Zeichen im übrigen auch freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wobei auch die erstmalige Verwendung der Annahme eines aktuellen Freihaltebedürfnisses nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein dem angemeldeten Zeichen ähnliches Zeichen in den USA eingetragen wurde. Eine Indizwirkung ausländi- scher Eintragungen, die sich im übrigen allein auf ein Wortzeichen, das nach der Auffassung der Anmelderin hier ja gerade nicht vorliegen soll, erstrecken könnte, wäre nur dort in Betracht zu ziehen, wo es sich um eine sprachliche Angabe des dortigen Sprachkreises handelt (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 88). Sie ist aber umso geringer, je gebräuchlicher ein fremdsprachiger Aus- druck im Deutschen ist. Bei "MAGNET" handelt es sich um ein seit dem Mittel- hochdeutschen im Deutschen übliches Wort (vgl. DUDEN, Herkunftswörterbuch, - 7 - S. 415); "TEC" wiederum hat als zwar ursprünglich englischsprachige Abkürzung - wie oben bereits ausgeführt - als gebräuchliches Fremdwort längst Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden, so dass eine Indizwirkung aus der Eintra- gung in den USA nicht hergeleitet werden kann, zumal die in der mündlichen Ver- handlung vorgelegte Eintragungsurkunde nicht das hier zu beurteilende Zeichen betrifft, sondern ein Zeichen, bei dem durch die zweifache Wiedergabe des Zei- chens (einmal konversive Druckform), ein wesentlich stärker ausgeprägter Bildein- druck entsteht. Dr. Buchetmann Winter Voit Fa Abb. 1