Beschluss
20 W (pat) 42/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 42/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 11 829.5-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M in der Anhörung vom 5. Juli 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anspruch 1 sei nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tä- tigkeit beruhe. Die Entscheidung stützte sich auf die Entgegenhaltung (1) EP 0 824 295 A2. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu ertei- len auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Unterlagen. Der geltende Patentanspruch 1 (Schriftsatz vom 17. April 2000) lautet: "1. Verfahren zum Ermitteln und Verarbeiten von für den Aufbau ei- ner Telefonverbindung in einem CTI-System zu verwendenden In- formationen, umfassend die Schritte: a) Auswahl einer beliebigen, auf Anzeigemitteln (11) von Rech- nermitteln (4) des CTI-Systems durch ein beliebiges Anwen- dungsprogramm dargestellten Zeichenfolge durch einen Benut- zer (S101-S103), b) automatisches Einlesen der ausgewählten Zeichenfolge mit- tels eines separaten Anwendungsprogramms (8) zum anwen- dungsübergreifenden Einlesen von beliebigen auf den Anzeige- mitteln (11) dargestellten Zeichenfolgen, - 3 - c) Prüfen der eingelesenen Zeichenfolge (S104-S106) durch das separate Anwendungsprogramm (8) hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für einen Aufbau einer Telefonverbindung, und d) bei positivem Prüfungsergebnis Initiieren einer Telefonverbin- dung durch das separate Anwendungsprogramm (8) mittels der Zeichenfolge." Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das Verfahren nach Anspruch 1 es gestatte, eine durch ein beliebiges – irgendein - Anwendungsprogramm dargestellte Zeichenfolge auszuwählen und diese mittels eines separaten Anwendungsprogramms automatisch und anwendungsübergrei- fend – ohne Benutzung einer Windows-Zwischenablage – einzulesen. Weiter werde die eingelesene Zeichenfolge durch das separate Anwendungsprogramm hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für einen Aufbau einer Telefonver- bindung überprüft, und bei positivem Prüfungsergebnis werde durch das separate Anwendungsprogramm mittels der Zeichenfolge eine Telefonverbindung initiiert. Dagegen erfolgten bei dem aus dem Stand der Technik nach (1) als bekannt ent- nehmbaren Verfahren Auswahl und Einlesen der Zeichenfolge – umständlich - über eine (Windows- oder Windows-ähnliche) Zwischenablage. Auch werde keine Prüfung der Zeichenfolge hinsichtlich ihrer Relevanz für einen Aufbau einer Tele- fonverbindung vorgenommen, da die eingelesenen Telefonnummern dem CTI- Server als Telefonnummern bekannt seien. Außerdem seien in (1) nicht beliebige Anwendungsprogramme beschrieben, sondern beispielhaft Webbrowser und Te- lefonbücher benannt. II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist. - 4 - Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des An- spruchs 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Physiker oder Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Computer Telephony In- tegration- (CTI-) Technik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er- gibt. Aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Fig. 1 bis 5 und den Wortlaut des Anspruchs 1, ist ein Verfahren zum Ermitteln und Verarbeiten von für den Aufbau einer Telefonverbindung in einem CTI-System zu verwendenden Informationen als bekannt entnehmbar. Das bekannte Verfahren weist außerdem die folgenden Schritte auf: a) Auswahl einer auf Anzeigemitteln von Rechnermitteln des CTI-Systems durch ein Anwendungsprogramm dargestellten Zeichenfolge durch einen Benutzer (vgl "applications executing...", "telephone number", "internet addresses" und "name of intended addressee", Sp 8 Z 1-7, Sp 9 Z 13-21, Sp 10 Z 27-30, Sp 12 Z 4-10, Sp 15 Z 32-36), b) Einlesen der ausgewählten Zeichenfolge mittels eines separaten Anwendungs- programms ("instance of application", Sp 12 Z 4-18), c) Prüfen der eingelesenen Zeichenfolge durch das separate Anwendungspro- gramm hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Tele- fonverbindung (Sp 12 Z 4-18, Sp 15 Z 44-55), und d) bei positivem Prüfungsergebnis Initiieren einer Telefonverbindung durch das separate Anwendungsprogramm mittels der Zeichenfolge (Sp 8 Z 1-7, 40-54, Sp 12 Z 10-15, Anspruch 1). - 5 - Als Anwendungsprogramme zum Anzeigen der Zeichenfolge sind in (1) ein Web- Browser und eine Datenbank oder ein Adressbuch genannt (Sp 11 Z 57 bis Sp 12 Z 10, Sp 15 Z 32-36). Die CTI-Programme, insbesondere die eine Zeichenfolge darstellenden Anwendungsprogramme und das separate Anwendungsprogramm (Client- wie auch Server-Programme) können unter verschiedenen Betriebssyste- men mit graphischer Benutzeroberfläche, zB Windows, OS/2, AIX, ablaufen (Sp 8 Z 15-19). Bei dem aus (1) bekannten CTI-Verfahren mag zwar das Prüfen der eingelesenen Zeichenfolge durch das separate Anwendungsprogramm hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Telefonverbindung primär darauf ge- richtet sein, für die zu initiierende Telefonverbindung ausreichend Kapazität zur Verfügung zu stellen (Sp 15 Z 32–55), so daß, wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, die auf dem Server gespeicherten Zeichenfolgen für den Aufbau einer Telefonverbindung möglicherweise keiner weiteren Prüfung bedür- fen. Das entbindet aber den Fachmann nicht von seiner Pflicht, eine fachübliche Plausibilitätskontrolle der ausgewählten und eingelesenen Zeichenfolge hinsicht- lich der Relevanz dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Telefonverbindung da- hingehend vorzunehmen, ob die Zeichenfolge - zumindest auch formal - eine Te- lefonnummer darstellt. Eine solche Plausibilitätsprüfung kann auch bei den aus (1) bekannten Eingabe- und Auswahlvorgängen (vgl Sp 9 Z 13–21, Sp 11 Z 57 bis Sp 12 Z15, Sp 15 Z 32–36, Z 47-50) unterstellt werden. Das Initiieren einer Tele- fonverbindung ist dann nur bei einem positiven Prüfungsergebnis sinnvoll. Mehr wird jedoch auch in dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht gefordert. Unter die in (1) neben Anwendungsprogrammen allgemein (Sp 10 Z 24-30) bei- spielhaft genannten Anwendungen Web-Browser und Datenbank oder Adress- buch (Sp 11 Z 57 bis Sp 12 Z 10, Sp 15 Z 32-36) mag der Fachmann außerdem beliebige (gemäß der Argumentation der Beschwerdeführerin: irgendwelche) An- wendungsprogramme subsummieren, die – beliebige – Zeichenfolgen darstellen und unter den in (1) genannten Betriebssystemen (Sp 8 Z 15-19) ablaufen, wie zB - 6 - auch Textverarbeitungsprogramme. Zumindest aber rückt der aus der Praxis her- aus bestehende Wunsch des Benutzers, auf beliebige, von welcher Anwendung auch immer dargestellte Zeichenfolgen benutzerfreundlich ohne Umwege zu- zugreifen, auch jedwedes – beliebige - Anwendungsprogramm, das Zeichenfolgen darstellt, in das Blickfeld des Fachmannes (vergl. BPatG Beschluß 20 W (pat) 4/00 vom 9. Januar 2002 – "Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe", zur Veröffentli- chung vorgesehen). Die außerdem vorgetragene Argumentation der Beschwerdeführerin, das Verfah- ren nach Anspruch 1 gestatte es, eine durch ein Anwendungsprogramm darge- stellte Zeichenfolge auszuwählen und diese mittels des separaten Anwendungs- programms automatisch und damit ohne Benutzung einer Windows-Zwischenab- lage einzulesen, findet so keinen Rückhalt in der Formulierung des Anspruchs 1. Jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Betrachtungsweise wäre der Fachmann durch den fachüblichen Wunsch nach Komfort (vgl vorstehenden Absatz) veran- laßt, die in (1) beschriebenen Vorgänge der Auswahl und des Einlesens der dar- gestellten Zeichenfolge benutzerfreundlich mit möglichst wenig Bedienungsschrit- ten zu gestalten und damit ua die Benutzung einer Zwischenablage zu vermeiden. In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob das Merkmal "beliebiges Anwen- dungsprogramm" in dieser Form den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar ist, dahingestellt bleiben. Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Dr. van Raden Pr