Beschluss
20 W (pat) 38/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 38/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 59 959.5-45 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. GRÜNDE I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 F - durch Beschluß vom 20. Juli 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, weder das Verfahren noch die Karte gemäß ursprünglichem Anspruch 1 bzw. 16 beruhe im Hinblick auf den seit einigen Jahren beim Mobiltelefonieren bekannten Telefon- karten-Tarif (XTRA-Card) auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage eines Patentanspruchs 1, der sich ergibt aus den Patentansprüchen 6, 4 und 1 ursprünglicher Fassung, wobei die Vorrichtungsansprüche 16 bis 20 nicht aufrechterhalten bleiben. Danach lautet der geltende Patentanspruch 1: 1. Verfahren für einen Geld- oder Vermögenstransfer von ei- nem Zahlungsgeber an einen Zahlungsempfänger auf elek- tronischem Wege, insbesondere im Internet, das umfaßt - 3 - - Bereitstellen von Geld- oder Vermögens-Einheiten von einem Anbieter an den Zahlungsgeber, denen ein perso- nenunabhängiger Identifizierungscode, insbesondere ei- ne Nummern- und/oder Zahlenkombination zugeordnet ist, - Weitergabe des Identifizierungscodes und gegebenen- falls der Geld- oder Vermögens-Einheitengröße an den Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege als Zah- lungsangebot, - Überprüfen der Deckung des Zahlungsangebotes durch den Zahlungsempfänger mit dem Anbieter auf elektroni- schem Wege, - Transfer der Geld- oder Vermögens-Einheit vom Anbie- ter an den Zahlungsempfänger, falls Deckung vorliegt, - Abbruch des Verfahrens, falls Deckung nicht vorliegt, - Abwertung der entsprechenden Geld- oder Vermögens- Einheit, - Bereitstellen der Dienstleistung und/oder Bestätigung der Zahlung von dem Zahlungsempfänger an den Zahlungs- geber auf elektronischem Wege, wobei die Geld- oder Vermögens-Einheiten einen Gegenwert in einer virtuellen Währung haben und die virtuelle Währung von mehreren Zahlungsempfängern akzeptiert wird, bevorzugt - 4 - einen Standard für die Zahlungsempfänger, bevorzugt Internet-Provider, bildet. Der Anmelder führt im wesentlichen aus, das nunmehr beanspruchte Verfahren mache deutlich, Anbieter und Zahlungsempfänger seien nicht identisch, und es seien mehrere Zahlungsempfänger vorgesehen. Damit liege der Stand der Tech- nik nach den vom Senat eingeführten Druckschriften DE 6 93 05 690 T2 und US 4 706 275 weit ab. Das seiner Ansicht nach zweifelsfrei technische Verfahren beruhe somit auch auf erfinderischer Tätigkeit. An sich nichttechnische Merkmale im Patentanspruch seien nicht zu vernachlässigen, denn sie schlügen sich in technischen nieder; beispielsweise ergebe sich aus dem Hinweis auf "mehrere Zahlungsempfänger", daß mehrere Leitungsverbindungen vorhanden sein müß- ten. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar. Das beanspruchte Verfahren weist zwar technischen Charakter auf und fällt auch nicht unter einen Ausschlußtatbestand, jedoch beruht es - unter Berücksichtigung allein seines technischen Gehalts - nicht auf erfinderischer Tätigkeit, §§ 1, 4 PatG. 1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist technisch. a) Das beanspruchte Verfahren betrifft den elektronischen Zahlungsverkehr ("Cyber Cash"): Ein Anbieter stellt Geldbeträge in bestimmten - aus Sicherheits- gründen nicht zu großen - Höhen einem "Zahlungsgeber" zur Verfügung. Jedem Betrag ist ein Identifizierungscode zugeordnet. Gemäß den - nun nicht mehr wei- terverfolgten - ursprünglichen Patentansprüchen 16 bis 20 geschieht dies mit so- genannten Prepaidkarten, auf denen der Identifizierungscode aufgebracht und durch eine abrubbelbare Schicht abgedeckt ist. - 5 - Möchte der Zahlungsgeber eine Zahlung an einen von mehreren möglichen Zah- lungsempfängern leisten, teilt er diesem die Identifizierungscodes der dafür erfor- derlichen Geldbeträge als "Angebot" mit. Der Zahlungsempfänger überprüft die Deckung des Angebots. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Verfahren abgebrochen oder werden die Geldbeträge an den Zahlungsempfänger unter Abbuchung ("Abwertung") der bereitgestellten Beträge übertragen. Damit liegt eine Lehre zu planmäßigem Handeln zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, nämlich Zahlung oder Abbruch, vor. b) Mit Ausnahme der ersten Maßnahme, dem Bereitstellen von Geld-Einheiten, finden sämtliche Verfahrensschritte - einschließlich der Bereitstellung einer Dienstleistung oder der Bestätigung der Zahlung als abschließender Schritt - "auf elektronischem Wege" statt. In der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre tritt daher als prägende Anweisung - neben den geschäftlichen Inhalten - die pro- grammtechnische Durchführung des Verfahrens mit einem Rechnersystem unter Verwendung eines Identifizierungscodes in den Vordergrund, mit dem Ziel eines sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs (vergl. einleitende Zweckangabe im Patentanspruch und "Aufgabe" gemäß Anmeldungs-Offenlegungsschrift Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z2). Damit verlangt das beanspruchte Verfahren auch den Einsatz beherrschbarer Na- turkräfte, und der Gegenstand des Patentanspruchs ist folglich technischer Natur (BGH GRUR 1969, 672 - Rote Taube, zuletzt GRUR 2000, 498 - Logikverifika- tion). - 6 - Das nach dem Anspruch weiterhin noch erforderliche einleitende Eingreifen des Benutzers (Zahlungsgebers) nimmt dem beanspruchten Verfahren den techni- schen Charakter nicht, weil damit keine wertende Tätigkeit verbunden ist (BGH GRUR 2000, 1007 - Sprachanalyseeinrichtung; BPatG GRUR 2000, 408 – Ge- gensprechanlage, bestätigt durch BGH-Beschluß vom 20. November 2001, X ZB 3/00, Umbruch Seite 12). Der Zahlungsgeber löst das Verfahren aus, indem er den zu einem bereitgestellten Geldbetrag gehörenden Identifizierungscode auf elektronischem Wege an den Zahlungsempfänger weitergibt. Im Anschluß daran vollzieht sich der Ablauf programmtechnisch gesteuert ("auf elektronischem We- ge") ohne weitere menschliche Eingriffe und unter Ausnutzung der Naturkräfte. c) Das beanspruchte Verfahren ist kein Computerprogramm als solches; ebenso- wenig ist es ein Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit als solches oder ein Plan oder eine Regel hierfür (§ 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG). Keiner dieser Gegen- stände wird losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht. Die an- spruchsgemäße Anweisung geht mit der sie - auch - prägenden Verwendung ei- nes Identifizierungscodes und dessen Weitergabe an den Zahlungsempfänger über die bloße Bereitstellung eines Rechnersystems ("auf elektronischem Wege") hinaus und dient insoweit der Lösung des technischen Problems, den elektroni- schen Zahlungsverkehr sicher auszubilden (vergl. BGH Mitt. 2001, 553 = GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Außerdem wird der Aufwand an Software und Hardware gering gehalten (Anmeldungs-Offenlegungsschrift Sp 2 Z 41-45, Sp 3 Z 6-10), was sich gleichfalls als Lösung eines technischen Problems darstellt. Allein der Umstand, daß beim beanspruchten Verfahren - auch - geschäftliche Inhalte im Vordergrund stehen, kann ihm den erforderlichen Charakter einer technischen Erfindung nicht nehmen (vergl. EPA T 526/99 vom 22. 11. 2001, Entscheidungsgründe Nr. 4). 2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. - 7 - Das beanspruchte Verfahren ergab sich, soweit es unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beanspruchten Merkmale technisch ist, am Anmeldetag für den Computerfachmann in naheliegender Weise aus seinen allgemeinen Fachkennt- nissen. Ob das Verfahren sogar bei voller Berücksichtigung aller nichttechnischen Bedeutungsinhalte nahegelegt war, kann daher dahinstehen. a) Das beanspruchte Verfahren umfaßt Merkmale, bei deren Bedeutungsinhalten geschäftliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Hierzu gehören Geld, Ver- mögen, Vermögenstransfer, Zahlung, Deckung, virtuelle Währung (anstelle einer realen, wie Euro), Anbieter, Zahlungsgeber, Zahlungsempfänger und andere Be- griffe, die - für sich betrachtet, also ohne ihren beanspruchten technischen Bezug - in ihrer Gesamtheit ein Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, hier Zah- lungsverkehr, umschreiben. Damit stellt sich die Frage, ob die beanspruchte Merkmalsgesamtheit einschließlich des jeweiligen Bedeutungsinhalts eines Merk- mals auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen ist, oder ob eine Gewich- tung hinsichtlich des jeweiligen technischen Bezugs eines Merkmals geboten ist. Solange einer Merkmalsgesamtheit die erfinderische Tätigkeit auch dann fehlt, wenn an sich nichttechnische Merkmale voll in die Beurteilung einbezogen werden (BPatG GRUR 1999, 1078 - Automatische Absatzsteuerung), kann diese Frage offenbleiben. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, etwa bei einer computer- implementierten Geschäftsmethode, in denen die erfinderische Tätigkeit einzig in geschäftsspezifischen Maßnahmen ohne wechselwirkenden Bezug zur Technik zu sehen wäre. b) Das Patentrecht wurde geschaffen, um durch Gewährung eines zeitlich be- schränkten Ausschließlichkeitsschutzes neue, nicht nahegelegte und gewerblich anwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern (BGH zu- letzt Mitt. 2001, 553 = GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Da- nach muß auch die erfinderische Leistung auf technischem Gebiet liegen. - 8 - Das bedeutet im Umkehrschluß, daß eine erfinderische Leistung, die nicht auf technischem Gebiet liegt, nicht als eine - zur Patentfähigkeit einer Erfindung erfor- derliche - erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs 1, § 4 PatG anzusehen ist. So hat der BGH zu "Mauerkasten II" (GRUR 1987, 351 [353]) zustimmend die Ausführung des Sachverständigen wiedergegeben, eine günstige Marktlage vor den Mitbewerbern erkannt und dementsprechend eine "elegante" Lösung auf den Markt gebracht zu haben, sei das eigentliche Verdienst des Patentinhabers. Die- ses beruhe auf einer klugen kaufmännischen Entscheidung, nicht dagegen auf ei- ner über das konstruktiv-handwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehenden Leistung. In seiner Entscheidung "Computerträger" (GRUR 1990, 594 [596]) hat der BGH ausgeführt, die Vorgaben entsprechend den büroorganisatorischen Erfordernissen zu erkennen und sie in brauchbaren und preiswerten Erzeugnissen zu realisieren, sei in erster Linie ein wirtschaftliches Problem, das mit der jeweiligen Lage auf dem einschlägigen Markt zusammenhänge. Die Leistung habe deshalb darin gelegen, die aus der Bedienung der Geräte folgenden Notwendigkeiten vor den Mitbewerbern erkannt und eine entsprechende Lösung auf den Markt gebracht zu haben, die es platzsparend erlaube, bei ein und derselben Vorrichtung beliebig breite Tastaturen für Bildschirmgeräte zu verwenden und durch erhöhte Bewe- gungsfreiheiten der Tastaturhalterung den Anforderungen des Bedienungsperso- nals gerecht zu werden. Diese Leistung beruhe auf einer kaufmännischen Ent- scheidung, nicht hingegen auf einer über das konstruktiv-handwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit. Zu "Elastische Bandage" (GRUR 1991, 120 [121]) hat der BGH zur Frage der Be- rücksichtigung von Markterfolg und Nachahmung durch Mitbewerber bei der Be- urteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Lehre zum technischen Handeln fol- gendes festgestellt. Eine in die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einzube- ziehende Hilfserwägung könne ein großer Markterfolg dann sein, wenn er auf ei- - 9 - ner sprunghaften (überraschenden) Bereicherung des Standes der Technik beru- he, hingegen nicht, wenn er auf ein erfolgreiches Marketing oder darauf zurückzu- führen sei, daß ein Marktteilnehmer preisgünstiger als seine Mitbewerber produ- ziere, weil er z.B. als erster auf am Markt angebotene, billigere Grundstoffe für sein Produkt zugegriffen habe. In gleicher Weise könne eine umfangreiche Nach- ahmung durch Mitbewerber als Hilfserwägung in die wertende Beurteilung der er- finderischen Tätigkeit dann einzubeziehen sein, wenn sie darauf zurückzuführen sei, daß das neue Produkt den bisher am Markt angebotenen technisch deutlich überlegen sei und zurückverfolgt werden könne, daß die einschlägigen Fachfirmen überkommenen technischen Vorstellungen verhaftet geblieben seien und einen etwa zeitlich weit zurückreichenden Stand der Technik nicht aufgegriffen haben. Auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohne Einfluß wäre demgegenüber, wenn ein die technische Lehre schließlich nahelegender Stand der Technik deswegen nicht zur Entwicklung eines marktfähigen Produkts geführt habe, weil es aus Preisgründen nicht absatzfähig gewesen sei. Denn das Verdienst, etwas im Stand der Technik Angelegtes als erster aufgegriffen und daraus einen Markterfolg gemacht zu haben, an den sich die Mitbewerber durch Nachahmung anhängen wollen, sei kein technisches, sondern ein kaufmännisches Verdienst. Schließlich vermag auch nach der BGH-Entscheidung "Meßventil" (GRUR 1994, 36) die Überwindung eines wirtschaftlichen Vorurteils die erfinderische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 PatG nicht zu begründen. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts könne nur insoweit als Indiz für erfinderische Tätigkeit herangezogen werden, als er auf technischen Ursachen beruhe. c) Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung "Tauchcomputer" (GRUR 1992, 430 [432]) darauf hingewiesen, bei der Prüfung von Erfindungen, die Merkmale techni- scher Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpften, auf erfinderische Tä- tigkeit müsse der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen Rechenregel berücksichtigt werden. Es dürfe der Erfindungsgegenstand nicht zer- legt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h. Nahelie- - 10 - gen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen bestehe. Im entschie- denen Fall hatte aber die Rechenregel Tauchtiefen und Tauchzeiten, also techni- sche Größen zum Inhalt. Eine Verallgemeinerung der in "Tauchcomputer" getrof- fenen Aussage zum Umgang mit Merkmalen nichttechnischer Art im Patentan- spruch auf beliebige Fälle, in denen die Rechenregel nichttechnische Größen be- trifft - etwa, wie im vorliegenden Fall, Geldbeträge - läßt sich aus dieser Entschei- dung nicht begründen. Demgemäß hat der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Sprachanalyseeinrich- tung" (a.a.O.) die Frage aufgeworfen, inwieweit Elemente, die die inhaltliche Überarbeitung eines Textes betreffen, die als solche nicht ohne weiteres dem Be- reich des Technischen zuzuordnen sei, bei der Prüfung der Schutzfähigkeit zu be- rücksichtigen seien. Er ließ diese Frage aber offen, weil sie sich im entschiedenen Fall nicht stellte. Allerdings widerspreche die "völlige Nichtberücksichtigung" von nichttechnischen Erkenntnissen, die einem Anmeldungsgegenstand zugrunde lä- gen, den von der Rechtsprechung zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung entwickelten Grundsätzen. Im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe mag in dieser Feststellung die Betonung auf "völlige" zu legen sein, also eine Gewichtung weitreichenden Um- fangs in Betracht kommen. d) Eine Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in der Entscheidung "Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP" (GRUR Int. 2002, 87 = ABl EPA 2001, 441) zur dort beanspruchten Erfindung ausgeführt, die Verbesserung, die mit der anmeldungsgemäßen Erfindung erzielt werden sol- le, sei im wesentlichen wirtschaftlicher Art, betreffe also das Gebiet der Wirtschaft, und könne somit nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. Die erfinderische Tätigkeit müsse daher aus der Sicht eines Software-Entwicklers oder An- wendungsprogrammierers als einschlägiger Fachmann beurteilt werden, der das Konzept und die Struktur des verbesserten Pensionssystems und die zugrunde- liegenden Pläne zur Informationsverarbeitung kenne, wie sie in den Verfahrens- - 11 - ansprüchen dargelegt seien. Da die technischen Merkmale der beanspruchten Vorrichtung durch genau die Schritte der Informationsverarbeitung funktionell de- finiert würden, die zum Wissensstand des Fachmanns gehörten, und die Anwen- dung von Computersystemen im Bereich der Wirtschaft am Prioritätstag der An- meldung bereits allgemein üblich gewesen sei, müsse dem beanspruchten Ge- genstand eine erfinderische Tätigkeit abgesprochen werden. Mithin wird in dieser Entscheidung der nichttechnische Anspruchsinhalt, nämlich Konzept und Struktur eines verbesserten Pensionssystems, dem Fachmann als bekannt, also dem Stand der Technik zugehörend, angenommen und so sein Bei- trag zur erfinderischen Tätigkeit erheblich verringert. Diesem Ansatz vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach der Legaldefinition umfaßt der Stand der Technik - soweit er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht kommt - alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgebli- chen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, § 3 Abs 1 Satz 2 PatG. Diese allgemeine und abschließende Festlegung erlaubt keine Fik- tion derart, daß manche Zusammenhänge, hier aus wirtschaftlichem Bereich, be- kannt seien. In einer anderen Entscheidung derselben Beschwerdekammer, Beschl. v. 23. 4. 1999, T 619/98, wurde die Verwendung eines Geräts mit einer Benutzerfüh- rung zur Anzeige der Ursache eines Fehlers eines Fernsehempfängers als nicht neu angesehen, weil der einzige Unterschied zum Stand der Technik der Inhalt der auf dem Bildschirm dargestellten Mitteilung war und dieser Inhalt keinerlei technischen Effekt erzeugte. e) Am 20. Februar 2002 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen vorge- legt (http://europa.eu.int/internal_market/en/indprop/index.htm). Nach diesem Vor- schlag gilt eine computerimplementierte Erfindung zwar als einem Gebiet der - 12 - Technik zugehörig, Art. 3, die erfinderische Tätigkeit setze jedoch einen "techni- schen Beitrag" zum Stand der Technik voraus, der für eine fachkundige Person nicht naheliegend sei, Art 2 lit b, Art. 4 Nr 2. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags sei zu beurteilen, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale um- fassen könne, vom Stand der Technik abhebe. f) Aus Sinn und Zweck des Patentgesetzes und den vorstehend aufgegriffenen Entscheidungen des BGH und des EPA zieht der Senat - insoweit in Überein- stimmung mit den tragenden Erwägungen des Richtlinienentwurfs - die Folgerung, daß eine erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs 1, § 4 PatG nur auf einem technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen kann. Zur Ermittlung des technischen Beitrags darf allerdings der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Vielmehr ist der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Einschluß der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen Beitrags zu berücksichtigen. Danach bleiben untechnische Bedeutungsinhalte bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit außer Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug aufweisen und auch mittelbar nicht zur Umschreibung eines technischen Merkmals des beanspruchten Gegenstands beitragen. Zur Sicherstellung der notwendigen Gesamtbetrachtung erscheint es angezeigt, zunächst den bean- spruchten Gegenstand in seinem vollständigen technischen Inhalt zu erfassen und erst danach im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einen Vergleich mit dem Stand der Technik durchzuführen. Eine derartige Gewichtung von Anspruchsmerkmalen, die von vollinhaltlicher Berücksichtigung bis zur Unbeachtlichkeit reichen kann, ist bei der Festlegung eines auf Patentfähigkeit zu prüfenden Gegenstands schon bisher nichts Unge- - 13 - wöhnliches. So wirken in einem Sachanspruch Zweckangaben meist nicht be- schränkend (BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen), ebenso Angaben zu Meß- verfahren (BGH GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel), Angaben zur Auswahl (BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff) und Herstellungsangaben (BGH GRUR 2001, 1129 - Zipfelfreies Stahlband). Hinzu kommt, daß die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist (BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) und dabei in der Regel Gewichtungen vor- genommen werden müssen. g) Für das vorliegend beanspruchte Verfahren ergibt sich danach Folgendes. Ohne fakultative Angaben und mit Berücksichtigung von jeweils nur einer Variante bei Formulierungen mit "und/oder" ergibt sich als Fassung des Anspruchs 1: 1. Verfahren für einen Geldtransfer von einem Zahlungsgeber an einen Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege, das umfaßt a) Bereitstellen von Geld-Einheiten von einem Anbieter an den Zahlungsgeber, denen ein personenunabhängiger Identifi- zierungscode zugeordnet ist, b) Weitergabe des Identifizierungscodes an den Zahlungsem- pfänger auf elektronischem Wege als Zahlungsangebot, c) Überprüfen der Deckung des Zahlungsangebotes durch den Zahlungsempfänger mit dem Anbieter auf elektroni- schem Wege, d) Transfer der Geld-Einheit vom Anbieter an den Zahlungs- empfänger, falls Deckung vorliegt, - 14 - e) Abbruch des Verfahrens, falls Deckung nicht vorliegt, f) Abwertung der entsprechenden Geld-Einheit, g) Bestätigung der Zahlung von dem Zahlungsempfänger an den Zahlungsgeber auf elektronischem Wege, h) wobei die Geld-Einheiten einen Gegenwert in einer virtuel- len Währung haben und die virtuelle Währung von mehre- ren Zahlungsempfängern akzeptiert wird. aa) Eine vollinhaltliche Berücksichtigung aller Merkmale im Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Merkmale des Zahlungsverkehrs an sich sind weitgehend auch ohne Einsatz eines Rechnersystems sinnvoll und nicht auf die Möglichkeiten der Datenverarbeitung derart spezifisch abgestimmt, daß sie selbst als technisch ein- zustufen wären. Der beanspruchte Zahlungsverkehr als solcher bedeutet, daß zunächst ein Anbie- ter einem Zahlungsgeber Gutscheine bereitstellt, die mit Ziffernfolgen (personen- unabhängiger Identifizierungscode) versehen sind. Der Zahlungsgeber gibt an ei- nen Empfänger die Ziffernfolge (schriftlich oder mündlich) weiter als Zahlungsan- gebot, der Zahlungsempfänger überprüft (schriftlich oder mündlich) die Deckung beim Anbieter und bricht bei fehlender Deckung das Verfahren ab. Andernfalls löst er den Gutschein ein mit entsprechender "Abwertung" beim Anbieter und bestätigt schriftlich die Zahlung. Der Gutschein ist eine virtuelle Währung und kann von mehreren Zahlungsempfängern akzeptiert werden. Diese Art des Zahlungsverkehrs mag neu sein und auch nicht naheliegen; sie ist aber ohne weiteres ohne elektronische Hilfsmittel - von der Zweckmäßigkeit eines Telefons abgesehen - praktikabel. - 15 - bb) Rückgeführt auf den technischen Gehalt bedeutet "Geld-Einheit" lediglich In- formation, die wegen "virtueller Währung" nicht einmal an eine Quantität gebunden ist (zur Bedeutung der virtuellen Währung vergl. die Anmeldungs-Offenle- gungsschrift Sp 3 Z 34 - 39: Werbeeffekte oder Bindung an Ware oder Dienstlei- stung). "Zahlungsangebot" bedeutet dann eine Mitteilung über das Vorhandensein einer Information, "Deckung" bedeutet Vorhandensein, "Abwertung" bedeutet Löschung und "Zahlung" heißt Erhalt der Information. Der "Anbieter" ist technisch gesehen die Zentrale eines Computersystems, der "Zahlungsgeber" ist ein End- gerät erster Art, und die "Zahlungsempfänger" sind Endgeräten einer zweiten Art gleichzusetzen. Danach ergibt sich für die vorstehende Anspruchsvariante als technischer Inhalt: 1. Verfahren zur Informationsübertragung in einem Computer- system mit einer Zentrale und mehreren Endgeräten, das umfaßt a) Bereitstellen von Informationen in einem zentralen Schreib-Lese-Speicher, denen jeweils ein personenunab- hängiger Identifizierungscode zugeordnet ist, und Mitteilung der Identifizierungscodes an ein Endgerät erster Art, b) Weitergabe des Identifizierungscodes an ein Endgerät zweiter Art als Mitteilung des Vorhandenseins einer Infor- mation im zentralen Speicher, c) Überprüfen des Vorhandenseins der Information im zentra- len Speicher durch das Endgerät zweiter Art, d) Übertragung der Information, falls vorhanden, vom zentra- len Speicher an das Endgerät zweiter Art, - 16 - e) Abbruch des Verfahrens, falls die Information nicht vorhan- den ist, f) Löschung der entsprechenden Information im zentralen Speicher, g) Meldung des Erhalts der Information vom Endgerät zweiter Art an das Endgerät erster Art, h) wobei mehrere Endgeräte zweiter Art vorgesehen sind. cc) Computersysteme mit zentralen Schreib-Lese-Speichern und mehreren End- geräten sowie Zugriffsfestlegungen für den Speicher, die insbesondere von den Endgeräten her unterschiedlich sein können, sowie damit verbundenen Meldun- gen und Informationsübertragungen gehörten am Anmeldetag zu den allgemein- sten Grundkenntnissen des Computerfachmanns mit Hochschul- oder Fachhoch- schulausbildung und Erfahrung im praktischen Einsatz komplexerer Systeme. Hierzu gehört auch die Verwendung von - personenunabhängigen - Identifizie- rungscodes, die hinsichtlich des Zugriffs auf den Speicher im einfachsten Fall von den Speicheradressen gebildet werden, je nach Sicherheitsanforderungen des Einsatzfalles aber auch aufwendigere Codes sein können. Wie das Verfahren der Informationsverarbeitung im einzelnen auszubilden ist, wird einerseits durch die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalles bestimmt, die der Fachmann routinemäßig umsetzt, und liegt andererseits weitgehend im Belieben des Fachmanns. So mag es sein, daß gemäß Merkmal a) Infor- mationsinhalte im weiteren Sinne, etwa zu erledigende Arbeiten oder auszufüh- rende Aufträge, zentral abgelegt und die zugehörenden Identifizierungscodes an den Nutzer eines bestimmten Endgeräts mitgeteilt werden, der über die Erledi- gung der Arbeiten oder Aufträge seitens der Nutzer mehrerer (Merkmal h) anderer Endgeräte - oder durch diese Endgeräte automatisch - entscheidet. Als Folge - 17 - davon ergeben sich die Maßnahmen nach den Merkmalen b) bis g) ohne weiteres als zweckmäßig, wenn es auch im Belieben liegen mag, den Überprüfungsschritt nach Merkmal c) nicht vorzunehmen und den Abbruch des Verfahrens an die Be- dingung zu knüpfen, daß beim Schritt d) kein Informationsinhalt im Sinne einer Ar- beit oder eines Auftrags übertragen wurde. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch die Frage veranlaßt, wie an sich nichttechnische Merkmale eines beanspruchten Gegenstands bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind (§ 100, Abs 2 Nr 2 PatG). 4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil es der Billigkeit entspricht, § 80 Abs 3 PatG. Die Prüfungsstelle hat die Zurückweisung der An- meldung auf die Kenntnis spezieller Merkmale des Telefonkarten-Tarifs gemäß "XTRA-Card" gestützt, ohne diese Kenntnis als zum Stand der Technik gehörend zu belegen und damit für den Anmelder nachprüfbar zu machen (BPatGE 30, 250). Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Be