Beschluss
27 W (pat) 273/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 273/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 66 541.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. April 2002 un- ter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2000 insoweit auf- gehoben, als die angemeldete Marke für die Dienstleistungen "Te- lekommunikation" zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekom- munikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" angemeldet ist die Bezeichnung ProRaid Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen bestehen- den Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und offen gelassen, ob ihr auch jegli- che Unterscheidungskraft fehlt. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination bestehe aus dem im EDV-Bereich für "professionell" gebräuchli- chen Kurzform "pro" und der durch Binnengroßschreibung abgesetzten Abkür- zung "Raid", die die Bedeutung "redundante Ansammlung von unabhängigen (bzw preisgünstigen) Festplatten" habe. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren weise die angemeldete Marke mithin darauf hin, dass es sich um "professionelle Raid- Technik" handele. Die Verwendung der angemeldeten, beschreibenden Angabe müsse auch Mitbewerbern unbenommen bleiben. Zumindest bestehe ein Freihal- tungsbedürfnis für den zukünftigen Gebrauch. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint unter Hinweis auf die PROTECH-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1995, 408, 409), einem aus zwei Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt zusammengesetz- ten Markenwort, das als solches nicht als bekannt nachweisbar sei, könne die Un- terscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Marke werde im Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe benutzt. Für ein zukünftiges Freihal- tebedürfnis müssten konkrete Tatsachen festgestellt werden; diese seien im Hin- blick auf die angemeldete Bezeichnung nicht ersichtlich. Zwar handele es sich bei dem Begriff "RAID" um die allgemein übliche Abkürzung für "Redundant Array of Independent Disks" bzw für "Redundant Array of Inexpensive Disks". Angemeldet sei aber nicht "RAID", sondern "ProRaid". Dieser Begriff sei eintragungsfähig, denn "Pro" könne verschieden verstanden werden, insbesondere im Sinne von "für", "je", "professionell" und "Profi". Das zeige sich auch daran, dass sowohl eine Marke "RAID-Pro" wie auch die Marken "ProTV" und "PRODV" eingetragen wor- den seien. Hinsichtlich der letztgenannten Marke habe das OLG München in ei- nem Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass dieser normale Kennzeichnungskraft zu- komme. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil, und zwar hinsichtlich der Dienstleistungen "Telekommunikation" begründet. Im übrigen war sie zurückzu- weisen, da die angemeldete Marke für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine diese unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Angabe darstellt (§ 8 Abs 2 Ziff 2 MarkenG) und die Anmeldung daher insoweit von der Markenstelle zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen wurde (§ 37 Abs 1 MarkenG). - 4 - Die angemeldete Bezeichnung stellt ein aus den beiden Bestandteilen "Pro" und "Raid" zusammengesetztes Markenwort dar, wobei - anders als in der von der An- melderin als ihrer Ansicht nach vergleichbares Beispiel benannten Marke "PRODV" - durch die Großschreibung des Buchstaben "R" in der Mitte des Be- griffs beide Bestandteile deutlich voneinander abgesetzt sind. Hierdurch wird den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst gemacht, dass es sich um einen aus den vorgenannten Abkürzungen zusammengesetzten Gesamtbegriff und nicht um eine beliebige Buchstabenfolge handelt. Insoweit ist die vorliegende Anmeldung nicht mit der Marke "PRODV" vergleichbar, denn dort wird eine bestimmte Tren- nung der Buchstabenfolge gerade nicht nahegelegt. Das "R" in der Mitte der angemeldeten Marke legt nahe, bei der Wahrnehmung dieser Bezeichnung die beiden Teile "Pro" und "Raid" begrifflich zu trennen, und macht bewusst, dass es sich um eine Kombination aus diesen beiden Begriffen handelt. Von der Anmelderin wird nicht bestritten, dass "RAID" die allgemein übli- che Abkürzung für "Redundant Array of Independent Disks" bzw für "Redundant Array of Inexpensive Disks" handelt, wobei es sich - auch dies wird von der An- melderin nicht in Zweifel gezogen - beide Male um ein und das selbe handelt, nämlich um die Kombination mehrerer Festplatten. Die Vorsilbe "Pro" führt entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht dazu, den Ge- samtbegriff insgesamt mehrdeutig zu machen. Denn - anders als bei dem der PROTECH-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt - wird im EDV-Bereich "Pro" regelmäßig als Abkürzung von "profes- sionell" bzw "Profi" verstanden, wobei letzteres wieder ein Kurzwort für "Professio- nal" ist (Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl 1991), also für das dem Adjektiv ent- sprechende Substantiv. Die Silbe "pro" bezeichnet auf diesem Waren- und Dienst- leistungssektor regelmäßig eine für den professionellen Einsatz vorgesehene, "professionelle" Hard- oder Software. - 5 - Bei dem angemeldeten Begriff in seiner Gesamtheit handelt es sich um einen die Beschaffenheit der zum Bereich der EDV gehörenden Waren und Dienstleistun- gen mithin unmittelbar beschreibende Bezeichnung, deren Benutzung frei von Verbietungsrechten auch Mitbewerbern der Anmelderin offen stehen muß und die gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die angemeldete Bezeichnung wird auch neben der Anmelderin bereits von ver- schiedenen Anbietern für die vorgenannten RAID-Systeme in beschreibender Form benutzt, wie die der Anmelderin übersandten Ergebnisse der Internet-Re- cherche des Senats belegen. So verwendet die Firma i-RAID ProRAID für RAID- Systeme unter dem Oberbegriff "The New RAID Storage World Professional Solu- tion" (www.i-raid.com.tw). Die Firma CETI benutzt ProRAID für bestimmte RAID- Systeme mit besonders qualifizierten technischen Eigenschaften (www.ceti.com/html/raid.html). Die Firma Broadax Systems verwendet ProRAID für das so benannten ProRAID Industrial Rackmount RAID Chassis mit dem Zu- satz "Professional RAID" (www.bsicomputer.com/industrial/chassis/rmsraid/ rms_intro.htm). Der Anbieter MDI verwendet ebenfalls ProRAID für besonders lei- stungsfähige RAID-Systeme (www.mdi.com/CompanyINFO/pressroom 2001/01_2_1.asp), ebenso die Firma Transoft Networks (www.transoft.net/vid/right/ products/proraid [bzw. proraidv] .html). Zwar handelt es sich bei diesen Anbietern zum größten Teil um Firmen mit Sitz in den USA. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass diese Verwendungsnachweise nicht zu berücksichtigen sind. Denn durch die von deutschen Internet-Nutzern auf- rufbaren Seiten wird belegt, dass an besonders leistungsfähigen RAID-Systemen interessierte Personen unter der angemeldeten Bezeichnung gerade solche RAID- Systeme finden, dh dass ProRaid als prägnanter beschreibender Begriff hierfür verstanden wird. Dann muß es aber auch Mitbewerbern der Anmelderin möglich sein, frei von Rechten Dritter mit diesem Begriff darauf hinzuweisen, dass auch ih- re Erzeugnisse derartige Eigenschaften aufweisen. - 6 - Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin, soweit es um "Datenverarbei- tungsgeräte und Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" ging, zurückzuweisen. In Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen ist ein beschreibender Inhalt des Begriffs "ProRaid" dagegen nicht ersichtlich, so dass die Beschwerde insoweit erfolgreich war. Dr. Schermer Richter Schwarz kann wegen Ur- laubs nicht unter- schreiben. Dr. Schermer Friehe-Wich Pü