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Beschluss

33 W (pat) 349/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 349/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 18 456.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e : I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 30. März 1999 der Wortmarke "ColorPilot" für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 16 durch Be- schluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 25. Oktober 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das angemel- dete Zeichen soviel wie "Steuergerät für die Farbe" bedeute und unmittelbar die Art und Beschaffenheit sowie den Bestimmungszweck der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie legte in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 folgendes einge- schränktes Warenverzeichnis vor: Druckereimaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck, maschinelle Be- druckstoffzu- und –ausführungen als Teile von Druckmaschi- nen, Schneide-, Lackier-, Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zu- sammentrag-, Einsteck-, Transport-, Speicher-, Adressier- und Verpackungsmaschinen für Druckerzeugnisse; - 3 - elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Über- wachungs-, Anzeige- und Informationseingabe- sowie -ausgabegeräte, Prozeßrechner als Zubehör von Druckerei- maschinen; elektronische Farbmessanlagen zur densitometri- schen/farbmetrischen Ausmessung von Farbkontrollfeldern an oder für Druckmaschinen; daraus aufgebaute Anlagen zur Sicherung der Druckqualität an Druckmaschinen; Bedienungspulte und Eingabetastaturen und –felder für Druckereimaschinen, insbesondere an und in Verbindung mit Farbmessanlagen. Sie trägt vor, daß der Begriff "Pilot" im allgemeinen Sprachgebrauch auf eine ak- tive Person, speziell einen Führer eines Fahrzeuges, bezogen sei. Steuerungs- mittel würden im Englischen als "controller" oder "controlling" bezeichnet. Unter "ColorPilot" würde man ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis ein "far- biges Steuergerät" verstehen. Der Gesamtbegriff finde bisher keine Verwendung. Im übrigen seien bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil "Pilot" eingetragen worden, so bspw "PRINTPILOT" (29 W (pat) 229/89). II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die - 4 - Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht ge- mäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen ande- rer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann einer Wort- marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge- bräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungs- kraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen "Color" und "Pilot" zusammenge- setzt. Als "Pilot" wurde nach der ursprünglichen Wortbedeutung jemand bezeich- net, der aufgrund einer bestimmten Ausbildung ein Flugzeug oder ein Auto (im Rahmen des Motorradsportes) steuert (Duden, Das große Wörterbuch der deut- schen Sprache, 1999, S 2930). In der technischen Fachliteratur wird der Begriff "Pilot" (auch) mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt (zB Neufang/Rühl, Elektro- nik-Wörterbuch, Englisch-Deutsch, 3. Aufl, S 236 – vgl auch 24 W (pat) 48/95 - CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT). Der vorangestellte Sachbegriff "Color" bezeichnet, in welchem Bereich das Steu- ergerät Anwendung findet, nämlich daß im Zusammenhang mit den angemeldeten Druckereimaschinen und deren Teilen die Farbgebung gesteuert bzw kontrolliert wird. Eine derartige Wortbildung ist sprachüblich (vgl auch Muthmann, Rückläufi- - 5 - ges Deutsches Wörterbuch, 1998, S 941) und daher den angesprochenen Ver- kehrskreisen, hier im wesentlichen einem Fachpublikum aus der Druckindustrie, ohne weiteres verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Steuergeräte bei der farbigen Gestaltung von Druckereierzeugnissen eine entscheidende Rolle spielen, indem sie die Parameter der Druckereimaschinen einstellen, kontrollieren und regeln (vgl zB www.fasnachta.ch/viskphmp3 - Internetseite eines Herstellers von Steuergeräten für Druckereimaschinen; vgl auch www.draabe.de; www.fbr.de/intern/pdfs/ws1). Sämtliche angemeldeten Waren – auch nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis – stehen mit Druckereimaschinen im Zusam- menhang, so daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres im Sinne eines Steuergerätes bei der Farbgebung verstehen wer- den. Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf ein- getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken – die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Bestandteil "Pilot" – kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Marken- amts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). 2. Hinsichtlich der angemeldeten Waren besteht weiterhin ein Freihaltungsbe- dürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus- schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Um- - 6 - stände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083 – FOR YOU). Aufgrund des – wie ausgeführt – beschreibenden Begriffsinhalts liegen hinrei- chende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung zur Verwendung als Sach- angabe für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muß. Winkler Richter v. Zglinitzki ist we- gen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Winkler Dr. Hock Cl