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Beschluss

30 W (pat) 129/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 129/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 48 694.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmamn so- wie die Richter Voit und Schramm BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 48 694.4 die Be- zeichnung CLIPTEC für die Waren: "Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; insbes Klemmen oder Be- schläge aus Metall sowie plattenförmige Bauelemente sowie Wandelemente; Baumaterialien (nicht aus Metall); transportable Bauten (nicht aus Metall); Klemmen oder Beschläge (nicht aus Metall) für platten- förmige Bauelemente sowie Wandelemente." Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beinhalte in der Beschreibung "Klemmtechnik" für die beanspruchten Waren eine eindeutig beschreibende Aussage. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß der Be- standteil "CLIP" in der englischen Sprache verschiedene Bedeutungen aufweise. Die Endung "TEC" sei nicht die gängige Abkürzung für "Technik" bzw "Techniker". Auch sei das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lexikalisch nicht nach- weisbar. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG) ist. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wortelementen "CLIP" und "TEC" zusammen. Der Zeichenbestandteil "CLIP" steht in zusammengesetzten Substantiven - im Deutschen ohne weiteres verständlich - für die Vorsilbe "Klemm-" (vgl Senat PAVIS PROMA Knoll, 30 W (pat) 67/01 – CLIPit). So wird mit "Clipboard" auch im Deutschen ein "Klemmbrett" bezeichnet. "TEC" ist eine gängige Abkürzung ua für "Technik" (BPatG, PAVIS PROMA, Knoll, 30 W (pat) 273/93 – BLUE TEC/TEC; 29 W (pat) 144/93 - TECCO/ecco-tec; PAVIS PROMA, Kliems, 27 W (pat) 130/00 - O.K. Tec/TEC). Die Gesamtbezeichnung steht damit für "Klemmtechnik". - 4 - Die Verbindung der beiden Substantive zu einem Wort ist auch sprachüblich. Dies belegt bereits das vorstehend zitierte Beispiel des "Clipboard", das so auch in der englischen Sprache verwendet wird (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Insoweit ist der Fall mit dem Zeichen der Entscheidung "Baby-dry" des EuGH (BlPMZ 2001, 403) nicht vergleichbar, weil dort das Gericht von einer sprachunüblichen Wortverbindung ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die Bezeichnung auch keine, möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit auf. Zwar weist "clip" im Englischen sowohl als Verb als auch als Substantiv eine gewisse Bedeutungs- vielfalt auf. Diese ist im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit den beanspruchten Waren zu sehen. Bei den hier begehrten Baumaterialien im weitesten Sinne und transportablen Bauten ver- engt sich der mögliche Bedeutungsinhalt - wie hier festgestellt - auf "Klemmtech- nik". Der von der Anmelderin angeführte Umstand, daß die Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, vermag eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Steht wie im vorliegenden Fall der Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung fest, bedarf es zur Begründung des Eintragungsverbots gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG keiner Feststellung, daß und in welchem Umfang diese Bezeichnung bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (BGH GRUR 1996, 779 - MEGA; Alt- hammer/Ströbele, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwNachw). Insbesondere bei einem auch hier gegebenen zusammengesetzten Begriff ist eine lexikalische Aufnahme auch nicht zu erwarten, da diese - abgesehen von ganz gängigen Bezeichnungen - re- gelmäßig an das einzelne Grundwort anknüpft. - 5 - Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Wegen ihres beschreibenden Inhalts wird der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit ge- kennzeichneten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu