Beschluss
33 W (pat) 379/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 379/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 57 910.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als Vorsitzendem, des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken- stelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2000 die Wortmarke SMARTspin für die Waren der Klassen 7 und 9 "Zentrifugen, insbesondere Laborzentrifugen; Teile von Zentrifugen, nämlich Steuerungs-, Regelungs- und Messeinrichtungen; elektro- nische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 8. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Freihaltungsbe- dürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. In der Übersetzung "intelligente Drehung" stelle die beanspruchte Marke lediglich einen als beschreibende Angabe verständlichen Hinweis auf die Beschaffenheit der angemeldeten Waren der Klas- sen 7 und 9 dar. "SMARTspin" drücke aus, daß die Zentrifugen mit einem im ge- rätetechnischen Sinn intelligenten Spin ausgestattet seien sowie die Steuerungs-, - 3 - Regelungs- und Meßeinrichtungen die Rotation überwachten und regelten. Die elektronischen Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentri- fugen überprüften intelligent, also selbständig, die symmetrische Verteilung der Masse bei der Drehung und glichen Unwuchten aus. Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung be- schränkt auf "elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regu- lierung von Zentrifugen." Sie trägt vor, daß insbesondere der Markenbestandteil "SMART" eine Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten aufweise, was dazu führe, daß der Gesamtbegriff al- lenfalls vieldeutige und verschwommene Sinnaussagen zulasse. Selbst wenn man den Begriff mit "intelligente Drehung" übersetzte, führe dies nicht zu einem unmit- telbar beschreibenden Aussagegehalt für das nunmehr eingeschränkte Warenver- zeichnis. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis für unterscheidungskräftig und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - nicht freihaltungs- - 4 - bedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit da- her keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen- den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzule- gen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un- terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer im Inland bekannten Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen An- haltspunkt dafür, daß einem als Marke angemeldeten Wortzeichen die Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN). Zwar geht der Senat davon aus, daß die beteiligten Verkehrskreise, und zwar ausschließlich Fachleute, den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Gesamtmarke im Sinne von "intelligente Drehung" ohne weiteres verstehen werden. "smart" ist die geläufige Bezeichnung für "gerätetechnische Intelligenz" (vgl BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; so auch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bun- despatentgerichts, z.B. 30 W (pat) 188/00 - SMART MESSAGING; 30 W (pat) 187/98 - Smart Shopper; 33 W (pat) 152/99 - SMARTNET). Das eben- falls aus dem Englischen stammende Wort "spin" hat zwar verschiedene Bedeu- - 5 - tungen, von denen im vorliegenden Fall jedoch nur "Rotation, Drehung" (Langen- scheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1998, Seite 611) in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit Zentrifugen konnte der Senat eine häufigere Verwendung des Wortes auf dem deutschen Markt nachweisen. So wird beispielsweise auf der Website www.merckeurolab.de der Firma Eppendorf für Zentrifugen mit einer "Short-spin-Taste" geworben, auf der Internetseite der Zeitschrift "SPECTRUM", www.lot-oriel.com werden Zentrifugen "mit Spin" angeboten. In Bezug auf die noch verbliebenen beanspruchten Waren läßt sich nach Auffas- sung des Senats jedoch kein eindeutiger, unmittelbar beschreibender Begriffsin- halt des Gesamtzeichens ermitteln. Denn "elektronische Einrichtungen zur Un- wuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen" erzeugen oder regeln selbst keine "Drehungen", sondern sollen lediglich technische Mängel der Drehbewe- gungen der Zentrifuge beheben. Es bedarf insoweit erst analysierender Schritte, um einen Zusammenhang zwischen der "intelligenten Drehung" selbst und den hier angemeldeten Kontrollapparaturen herzustellen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Ver- kehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft gerade der noch beanspruchten Waren wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich- nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Anga- ben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch sol- - 6 - che, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise ir- gendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR YOU). Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" nicht oder nicht ausreichend deutlich umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch bean- spruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Be- nutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwen- dung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. v. Zglinitzki Kätker Dr. Hock Cl