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Beschluss

29 W (pat) 246/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 246/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 54 950.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für BPatG 154 6.70 - 2 - die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Die Bezeichnung „ATM Business“ soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten- aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld- betätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); - 3 - Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstlei- stungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Da- ten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver- arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2000 für sämtliche der angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbin- dung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterschei- dungskraft fehle. Die Bezeichnung sei lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe er- schöpfe. „ATM“ sei nämlich die übliche und geläufige Abkürzung für „asynch- ronous transfer mode“. Das Wort „business“ für „Geschäft, Angelegenheit“ werde vom überwiegenden Teil des Verkehrs verstanden. Somit sei die Bezeichnung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise eine ohne weiteres verständli- che Bezeichnung für eine geschäftliche Tätigkeit, die mittels eines asynchronen Übertragunsmodus erbracht werde. Damit sei sie für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbereich, der mit Hilfe der ATM-Technologie abgewickelt werden könne, für die Waren der Klasse 9 auf deren Eignung und Bestimmung für die ATM-Technologie. Bezüglich der Da- - 4 - tenaufzeichnungsträger, der Druckereierzeugnisse, der Lehr- und Unterrichtsmittel und der Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ und dem „Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ ent- halte das Zeichen lediglich eine Inhaltsangabe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Be- zeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt vor, „ATM Business“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres erfassbar, insbesondere wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination ste- he. Die ATM-Technologie sei gerade kein Betätigungsfeld, sondern eine schnelle Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch weder ein ge- genwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des Begriffs „ATM Business“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienst- leistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 Mar- kenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur - 5 - Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier bei den beanspruchten Telekommunikationsdienstlei- stungen der Klasse 38 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42 „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Daten- bank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenban- ken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informatio- nen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ der Fall. „ATM“ ist die Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Es handelt sich hierbei um eine standardisierte Übertragung- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken. Ziel ist eine diensteintegrierende Kommunikation mit Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und Medien. Auch im Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001 ist „ATM“ ausgewiesen als eine „Netzwerktechnologie, mit der Daten, Sprache, Video und Frame-Re- lay-Daten in Echtzeit übertragen lassen ..... ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen...“. Der weitere Zeichenbestandteil „Business“ ist im deutschen Sprachge- brauch aus der Redewendung „business as usual“ oder den Zusammenset- zungen „Business class“ „Businessman“ mit der Bedeutung „Geschäft“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7.Auflage 2000) den betroffenen inländi- schen Verkehrskreisen, für die Englisch auch Fachsprache ist, bekannt. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung „ATM Busi- ness“ nämlich überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu gekenn- zeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute angesprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und - 6 - Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein bestimmtes fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkrei- sen regelmäßig auch vorhanden ist. Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist für das angesprochene Zielgruppen- publikum auch sprachüblich gebildet, denn über die bereits angeführten Wortfolgen sind auch andere derartige Zusammensetzungen aus vorange- stellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich. Dies gilt sowohl auf dem unmittelbar hier angesprochenen Gebiet wie z.B. ATM Forum, ATM Adaptation Layer, als auch bei ASCII-Datei, ASCII-Übertragung, ASCII-Zeichensatz; CD- oder DVD-Player oder –Spieler, ISDN-Anschluss, USB-Anschluss etc. Im übrigen sind auch im normalen Sprachgebrauch derartige Abkürzungen gängig, wie z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs, Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-Abnahme usw. Daher ist „ATM Business“ lediglich eine mit Hilfe englischer Worte im Deut- schen sprachüblich verkürzte unmittelbare Bezeichnung für die Zweckbe- stimmung der Waren und Dienstleistungen, nämlich „ATM für Geschäfts- kunden“, nachdem die ATM-Technologie vorwiegend in betrieblichen Netz- werken Anwendung findet. Es sollen innerhalb derartiger Netzwerke mit Hil- fe der ATM-Technologie Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen werden. Diese Art der Nutzung der Telekommunikation, insbes. des Internets ist auch bekannt aus dem e-commerce im Bereich „B2B“), d.h. „business to business“ für Geschäftstransaktionen zwischen den Unternehmen oder bei der Auftragsvergabe/Datenaustausch mit Zulie- ferern (Hoeren, „E-Business und die Rezension“ in NJW 2002, 37). Ent- sprechend beschreibt die angemeldete Bezeichnung auch die Beschaffen- heit bzw. Ausrichtung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Er- stellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Daten- verarbeitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation. - 7 - 2. Abgesehen von den im Tenor genannten Waren fehlt dem Zeichen „ATM Business“ im übrigen für die Dienstleistungen, deren Eigenschaften die an- gemeldete Marke nicht unmittelbar beschreibt, jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Eintra- gungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdspra- che handelt, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK mwN). Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, ist der angemeldete Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard, der stets nur als solcher verstanden wird und nicht dazu geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden, jedenfalls in Bezug zu den in Klasse 9 bean- spruchten Waren mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“. Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Business“ den Inhalt der Druckschriften bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel be- fassen, nämlich mit einer auf den geschäftlichen Bereich zugeschnittenen ATM-Technologie. Bezüglich der Dienstleistungen „Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Anmelderin, dass insbesondere die entsprechenden An- schlüsse zur Vermietung geeignet sind und den Geschäftszwecken der Kunden angepasst werden können. Ein ebenfalls enger Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „ATM Bu- siness“ und den „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung - 8 - der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ ergibt sich daraus, dass diese über ein den jeweiligen Geschäftszwecken angepasstes ATM- ge- stütztes Netzwerk erbracht werden können. 3. Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Appa- rate“ besitzt „ATM Business“ weder einen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Sachgehalt noch kann das angemeldete Zeichen zur Be- zeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten und geschäftlichen Besonderheiten angepassten betrieblichen Netzwerken eingesetzt werden oder die ATM- Technologie ansonsten eine Rolle spielen könnte, haben sich keine An- haltspunkte ergeben. Grabrucker Baumgärtner Guth Cl