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Beschluss

29 W (pat) 71/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 71/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 43 827.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 in das Marken- register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 30. Januar 2001 zurückgewiesen, weil der ange- meldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und der Eintragung außerdem ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Die angemeldete Marke be- stehe im wesentlichen aus den Silben "Tech" (= übliche Abkürzung für "Tech- nik/Technologie") und "LAN" (= geläufige Abkürzung für "Local Area Network"). Die Wortzusammensetzung sei damit lediglich ein leicht verständlicher Hinweis, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Aufbau eines - 3 - technischen lokalen Netzwerkes dienten. Damit handele es sich um eine Angabe des Verwendungszwecks der Waren der Klasse 9 und des Gegenstandes der Dienstleistungen. Auch wenn die Abkürzung "Tech" auf etwas Selbstverständli- ches hinweise, ändere dies nichts am beschreibenden Charakter des zusammen- gesetzten Wortes. Die grafische Ausgestaltung des Buchstaben "n" entspreche dem aktuellen Trend der Werbegrafik, Buchstaben in Analogie zum im Zusam- menhang mit der Internetnutzung populär gewordenen "@-Zeichen" zu gestalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine beschreibende Ver- wendung des angemeldeten Zeichens könne nicht nachgewiesen werden. Es lä- gen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich das Zeichen in der Zukunft zu einer beschreibenden Angabe entwickeln werde, an deren Frei- haltung der Verkehr ein schutzwürdiges Interesse habe. Die Wortbildung beinhalte keinen klaren Begriffsinhalt, weil man den Endbuchstaben aufgrund seiner Aus- gestaltung nicht den vorhergehenden Buchstaben "La" zuordnen werde. Ein Ver- ständnis der letzten drei Buchstaben der angemeldeten Kennzeichnung als Ab- kürzung "LAN" liege auch deshalb ferne, weil diese Abkürzung üblicherweise in Großbuchstaben geschrieben werde. Vielmehr lasse der nicht werbeüblich aus- gestaltete Buchstabe das Zeichen wie eine unfertige e-Mailadresse erscheinen. Hinzu komme, dass die Aussage "technisches lokales Netzwerk" eine Selbstver- ständlichkeit bezeichne, was eine überbestimmte und unsinnige Aussage ergebe. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH I ZB 10/99 vom 28.2.2002 - BONUS II). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterschei- dungskraft. Eine beschreibende Verwendung des Wortbestandteils konnte nicht nachgewiesen werden. Nach einer Recherche des Senats in verschiede- nen Fachlexika und im Internet handelt es sich bei "TechLAN" um einen Be- standteil von Firmennamen und außerdem um die Bezeichnung für ein be- stimmtes Projekt des Israel Institute of Technology. TechLAN wird niemals als Sachangabe bzw. Gattungsbezeichnung, sondern ausschließlich als Bezeich- nung für dieses bestimmte Projekt verwendet. Der Begriff "TechLAN" enthält auch bei einem, ohne analysierende Betrachtung erschließenden Verständnis im Sinne von "technisches Local Area Network" keine eindeutige und sinnge- bende Aussage, die schlagwortartig eine Merkmalsangabe oder sonstige kon- krete Umstände der beanspruchten, Informationsübermittlung und -technologie betreffenden Dienstleistungen umschreibt. Der Aussagegehalt bleibt vielmehr - 5 - unklar, zu vage und zu unbestimmt, als daß dieser Ausdruck als Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte (vgl auch EuGH WRP 2001, 528, 530 Ziff 31 – EASYBANK). Es bedarf vielmehr erst des Einsatzes einer gewissen Phantasie des Betrachters und weiterer Informationen, um hieraus konkrete Vorstellungen ableiten und weiterentwickeln zu können (vgl. dazu 25 W (pat) 8/01 – Techweb, Zusammen- fassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Insbesondere ist die Aussage "technisches lokales Netzwerk" deshalb sinnlos und vage, weil jedes LAN technischer Natur ist und "technisch" allenfalls den Gegenstand der übertrage- nen Informationen andeuten kann. Hinzu kommt noch die grafische Ausgestaltung des Zeichens. Zwar wird es in der Werbung immer üblicher, Buchstaben nach der Art des @ auszugestalten, was im allgemeinen als Hinweis auf mit dem Internet zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. BPatG Mitt. 2002, 28 - Computer). Deshalb können derartige Elemente im allgemeinen den Schutz als Marke nicht begründen. Im vorliegenden Fall steht der Hinweischarakter auf das Internet (internationales Computernetz, Verband lokaler Netzwerke mit mehreren Millionen Benutzern) aber im Widerspruch zu dem Wortelement "LAN", das lokale Netze mit einer Ausdehnung bis zu 10 Kilometern und von zwei bis hin zu einigen hundert Stationen bezeichnet, sich in der Regel aber nur über einige hundert Meter innerhalb von Gebäuden und innerhalb einer Organisation erstreckt (Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und In- formationstechnik, 3. Aufl., Stichwort "LAN"). Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit und Widersprüchlich- keit nicht nur eine reine Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren sehen. - 6 - 2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemelde- ten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Frei- haltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht. Grabrucker Pagenberg Guth Hu Abb. 1