Beschluss
29 W (pat) 96/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 96/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 894.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 3. Dezember 1999 wird aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke Q-Card ist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel) Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 teilweise und zwar für die Wa- ren "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" zurückgewiesen, weil insoweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen engli- schen Begriff, der in seiner Bedeutung "qualification card" für die beanspruchten Druckereierzeugnisse unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Übersetzt bedeute er "Personalbogen" und sei damit als freihaltebedürftige beschreibende Angabe für Druckereierzeugnisse von der Eintragung ausgeschlossen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt mit näheren Ausführungen ihr Eintragungsbegehren und macht insbesondere unter Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs geltend, daß einem aus zwei Wörtern zusam- mengesetzten Ausdruck Unterscheidungskraft zukomme, wenn nur ein Bestandteil mehrdeutig im Verkehr benutzt werde und sich aus dem Gesamtzeichen kein ei- genständiger Begriff mit eindeutigem Begriffsinhalt ergebe. "Q" habe als Abkür- zung verschiedene Bedeutungen. Mangels klarer und eindeutiger Aussagekraft des Buchstabens "Q" könne nicht gesagt werden, welche Bedeutung der zusam- mengesetzte Ausdruck "Q-Card" habe. Jedenfalls sei "Q-Card" kein eigenständi- ger Begriff. Es fehlten auch deutliche Hinweise, daß die Bezeichnung nicht nur im allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet sei, sondern tatsächlich verwendet und benötigt werde. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen. Insbesondere fehlt der angemeldeten Marke weder jeg- liche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ist sie als freihaltebe- dürftige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh- men aufgefaßt zu werden. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist grundsätzlich gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr; vgl BGH, zuletzt Beschluß vom 13.6.2002 - I ZB 1/00, MarkenR 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; MarkenR 2002, 285 - B-2 alloy; BGH BlPMZ 2001, 398 - LOOK jeweils m.w.N; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry; EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline). Nach diesen Grundsätzen kann der ange- meldeten Marke die Unterscheidungskraft für die Waren der Teilzurückweisung weder mit der angeführten Begründung noch aus sonstigen Gründen abgespro- chen werden. Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Großbuchstaben "Q" und dem Wort "Card" zusammen, das zum englischen Grundwortschatz gehört und in seiner Hauptbedeutung dem Wort "Karte" gleichkommt. Der beschreibende Begriffsinhalt des Markenbestandteils "Card" für "Druckereierzeugnisse, insbesondere be- druckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" ist offensichtlich, und - 5 - zwar auch wenn "Card" mit Karte, Postkarte, Plastik-, Kredit- oder Ausweiskarte übersetzt wird. Denn es kann sich bei diesen jeweils um Druckereierzeugnisse handeln. Dagegen ist die Bedeutung des Markenbestandteils "Q" unklar und die angemel- dete Marke insgesamt mehrdeutig. "Q" kann für "Qualification, Quality, Question oder Quick Reference" stehen, ohne daß eine der Abkürzungsmöglichkeiten näher liegt als die andere bzw. aufgrund der Verwendung für den angesprochenen Ver- kehr, zu dem auch das breite Publikum zu zählen ist, im Vordergrund steht. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die in dem englischsprachigen "Ab- breviations Dictionary", 7. Aufl, von De Sola genannte Angabe von Q-card als "qualification card" im inländischen Verkehr verwendet wird. Ebenso wenig tritt der Ausdruck "qualification card" in Verbindung mit Wareneigenschaften von Druckereierzeugnissen hervor. Die Ermittlungen des Senats haben vielmehr erge- ben, daß die angemeldete Bezeichnung in unterschiedlichster Weise als gewill- kürte Kurzfassung erscheint wie zB die Q-Card der Qatar Telecom Gesellschaft als prepaid telephone card, die wiederaufladbare Phone Card der QCOMM Ge- sellschaft, die Sammelkarte der amerikanischen Lebensmittelkette "Quality Foods - The Q-Card, bonus Q-Points", die Ausweiskarte der Quinnipiac University, die HP 10 B II Q-Card als handliche "quick-reference card for answers to frequently asked questions" oder die Tarife "debitel Q-DSL home und Q-DSL office des DSL-Partners QSC Communications der Debitel. Bei dieser Sachlage kann bei der angemeldeten Marke angesichts der Vieldeutig- keit der Abkürzungen nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei "Q-Card" um einen stehenden Begriff mit einem klaren Bedeutungsgehalt handelt, dem der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der beanspruchten Karten oder sonsti- gen Druckereierzeugnisse entnimmt. Mangels einer im Vordergrund stehenden klaren Zuordnung eines erkennbar beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der an- gemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft (vgl auch BGH WRP 1997, - 6 - 1091 - IMMO-Data u. WRP 1997, 1093 - NetCom sowie BGH MarkenR 2002, 86 - AC). 2. Ein schützenswertes Interesse des Verkehrs an einer Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung ist ebenfalls zu verneinen. Aufgrund der Mehrdeutig- keit der Abkürzung "Q" erscheint der Gesamtbegriff "Q-Card" nicht geeignet, als reiner Sachhinweis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen, da hierfür nur Be- zeichnungen mit einem eindeutigen und unmißverständlichem Sinngehalt heran- zuziehen sind. Dies gilt umso mehr, als Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln oft ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Wiedergabe eines be- schreibenden Ausdrucks zukommt. Sie sind deshalb nur schutzunfähig, wenn sie gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, um vom Verkehr ohne weite- res mit der entsprechenden Sachangabe gleichgesetzt zu werden. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, so reicht die bloße Zitierung von "Q Card" als "qualification card" im Sinne von Personalbogen in einem (englischsprachigen) Abkürzungsver- zeichnis, das sich offenbar auf eine nur von der U.S.Navy verwendeten Abkürzung bezieht, für sich gesehen zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses allein nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 100 und 142; BPatGE 38, 182 MAC; BPatG GRUR 1998, 731 DSS; BPatG GRUR 1999, 330 - CT). Hinzu kommt, daß die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in den Verei- nigten Staaten und in Großbritannien als Indiz gegen das Bestehen eines Frei- haltungsbedürfnisses zu bewerten ist. Im übrigen steht die Entscheidung des Se- nats im Einklang mit der Bejahung der Schutzfähigkeit von "uniCard", "FREECARD" und "DirectCard" (24 W (pat) 117/95, 29 W (pat) 95/00, 29 W (pat) 147/00). - 7 - Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Grabrucker Pagenberg Guth Cl