Beschluss
32 W (pat) 44/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 44/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 018.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa- tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. November 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke domainnet für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 1. November 2001 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt: Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Inter- net; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebska- näle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaf- fung von Waren als auch über die Erbringung von Dienst- leistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäf- ten im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Telekom- munikation; - 3 - Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffin- den von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbeson- dere im Internet. Zur Begründung heißt es, Domains seien durchaus gehandelte Wirtschaftsgüter. In „domainnet“ bestimme „domain“ daher das sachliche Gebiet des Internetauf- tritts. So seien auch die nachweisbaren Ausdrücke „Modellbahn-net“, „Dresden- Net“, „games-net“ und „Fachinformatiker-Net“ zu verstehen. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der An- sicht, man dürfe nicht auf die einzelnen Markenelemente abstellen; die Gesamt- heit sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. November 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zu- rückgewiesen wurde. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin- dernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, - 4 - das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke „domainnet“ für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne wei- teres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat. Eine Verwendung von „domainnet“ im beschreibenden Sinn oder mit einer festste- henden Bedeutung ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussagen und da- mit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird. Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist „domainnet“ nämlich keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Das aus „domain“ (Internetadresse) und „net“ (kurz für Internet) zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es weist aber keinen ein- deutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und Dienstleistungen auf. Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Internetseiten, die sich mit Domain-Namen (Auswahl, Gerierung, Handel) befassten, ist zu weit hergeholt. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re- gel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Be- trachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, „domainnet“ in dem von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren. „net“ ist nämlich – soweit es nicht für andere Netze (intranet etc.) steht - der um- fassende Begriff für das Internet. Dieses ist jedoch nicht weiter untergliedert in the- matisch oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit „net“ und Bestimmungsanga- - 5 - be bezeichnet werden. Der Nutzer kann sich also nicht – im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein spezielles „net“, etwa „Sportnet“, „Kulturnet“ o.ä., begeben, sondern nur auf bestimmte Seiten, die sich mit den ihn interessierenden Themata befassen. Diese aber befinden sich „ungeordnet“ im Internet und sind mittels Suchmaschinen aufzufinden. Diese bieten zur Erleichterung der Suche Verzeich- nisse oder Kategorien. Der Senat konnte nicht feststellen, dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und „net“ bezeichnet. Es ist auch nicht feststellbar, dass verschiedene Anbieter, die z.B. mit Domains handeln, in einem mit „domainnet“ bezeichneten Bereich auftreten. Damit ist „domainnet“ nicht eindeutig beschreibend. Die Nachweise der Marken- stelle zeigen vielmehr eine marken- bzw. kennzeichnungsmäßige Verwendung. Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintra- gung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaf- fenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle). Ebenso ist damit nicht feststellbar, dass die Mitbewerber des Anmelders „domainnet“ zur freien Verwendung auf dem deutschen Markt oder für Import und Export benötigen. Die wörtlich aus Art 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it; BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist je- - 6 - doch keine Tendenz, „domainnet“ mit beschreibender Bedeutung zu verwenden oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und „net“ zu benennen, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Ten- denzen nicht erkennbar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, „domain“ oder gar für andere Kombinationen mit „net“ besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei- sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich- nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko