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Beschluss

32 W (pat) 60/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 60/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 294.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. September 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Art4you wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Dis- ketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder an- derer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 ent- halten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnit- te, Bilder und Drucke; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Inter- net; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen; Betrieb von elektronischen Märkten im Inter- net durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von - 3 - Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsge- schäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Be- trieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestell- annahme) sowie Beratung im Hinblick darauf; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Sympo- sien und Kolloquien; Dienstleistungen eines Verlegers, näm- lich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeug- nissen wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass sich – je nach beanspruchter Ware bzw. Dienst- leistung – die Marke lediglich in einer Sachangabe erschöpfe. "Art" sei auch im In- land als Kunst verständlich. Art4you bedeute somit "Kunst für dich". Die bean- spruchten Waren seien entweder Kunst oder auf dem Gebiet der Kunsterziehung einsetzbar. Im Kontext mit den Dienstleistungen erschöpfe sich die Marke in der Benennung ihres inhaltlichen Gegenstands. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die inländischen Verkehrskreise Art4you nicht zwingend im Sin- ne von "Kunst für Dich" verstünden. "Art" sei ein deutsches Wort, etwa im Sinne von "Sorte", und eine gängige Abkürzung von "Artikel". Es sei deshalb nicht aus- zuschließen, dass die Marke von einer nicht zu vernachlässigender Zahl von Ver- brauchern als einfache Abfolge von Zahlen und Ziffern wahrgenommen werde. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar- kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs- - 4 - kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Mar- ke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß- stab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be- griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge- bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungs- eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "Art4you" kann nicht ohne weiteres ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Marke innerhalb der hier ange- sprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, also auch bei den Teilen, die die Fremdsprache Englisch nur rudimentär oder gar nicht kennen, bekannt ist (vgl. BGH NJWRR 1998, 1261 – Today). "Art" mit der Bedeutung "Kunst" ist im In- land nicht so bekannt, dass ausgeschlossen werden kann, dass nicht unbeträchtli- che Teile des Verkehrs (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) diese Bedeutung nicht kennen und tatsächlich an das deutsche Wort "Art" denken. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrungsgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un- - 5 - terziehen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 408 - YES), ist erst recht nicht auszuschließen, dass die von der Markenstelle angenommene Gesamtaussage wegen der nur für junge Verbraucher verständlichen Verwendung von "4" für "for" von nicht unbe- trächtlichen Verbraucheranteilen nicht nachvollzogen wird. Eine hierfür notwendi- ge umfassende Verbreitung einer derartigen Ausdrucksweise konnte nicht festge- stellt werden. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass "Art4you" stets nur als sol- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Auch bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets ergaben sich keine Treffer mit einer beschreibenden Verwendung. Ohne weitere Feststellungen verbietet sich die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). "Art4you" hat keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, wenn nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs den Inhalt der Marke erfassen. Für die diesbezügliche Prüfung ist also von der Bedeutung "Kunst für Dich" auszugehen. Aber auch in diesem Fall bleibt offen, welches Merkmal mit "Kunst für Dich" beschrieben werden kann. Ein Eintra- gungshindernis an allgemeinen, nicht konkret waren- bzw. dienstleistungsbezoge- nen, in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei- sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- - 6 - und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich- nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko