OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 267/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 267/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 58 116.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken- stelle für Klasse 17 vom 18. Juni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. Oktober 2001 die Wortmarke ISOFIT für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden: Klasse 9: Elektrische Kabel und Leitungen; Klasse 17: Schläuche, insbesondere Wellschläuche, Elektroiso- lierschläuche und Formteile, insbesondere Verbin- dungs- und Anschlußstücke aus Gummi, Kautschuk, Kunststoff und Verbundwerkstoffen, soweit in Klasse 17 enthalten. Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 18. Juni 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als „isolierfähig - geeignet, - tauglich“ verstanden werde. Ein Bezug bestehe diesbezüglich zu sämtlichen angemeldeten Waren, auch wenn die Wortkombination lexikalisch derzeit nicht belegbar sei. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, daß beide Markenbestandteile, „ISO“ und „FIT“ mehrdeutig seien. Insbesondere sei „ISO“ als Abkürzung für „Isolation“ vollkommen unüblich. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sich die Anmelderin nicht ge- äußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die gemäß §§ 66 Abs 1, 165 Abs 4, Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen- den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzule- gen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutz- hindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR - 4 - 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen- tritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen „ISO“ und „FIT“ ver- bunden in einem Wort zusammen. „ISO“ wird zwar in Abkürzungslexika als Abkürzung für „isoliert“, „Isolation“ aufge- führt (vgl Lexikon der Abkürzungen, Koblischke, 1994, Seite 275; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen, 1977, Teil 2 F - O, S 937); als Abkürzung für „Isolierung“ wird daneben jedoch auch „Isol.“ genannt (vgl Duden Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 185; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung 1992, S 493). „ISO“ ist darüber hinaus als Abkür- zung für andere Begriffe wie zB „Individual System Operation“, Information-Struc- ture-Oriented“ oder auch „International Organization for Standardization“ ge- bräuchlich. Insbesondere zur zuletzt genannte Bedeutung liegt ein Bezug im vor- liegenden Verfahren nicht fern, da diese Organisation sogenannte „ISO-Normen“ entwickelt hat, die ähnlich wie „DIN-Normen“ bestimmte Beschaffenheitsvorgaben hinsichtlich der entsprechenden Waren enthalten. Der Wortbestandteil „ISO“ ist daher für sich genommen bereits mehrdeutig und interpretationsbedürftig. - 5 - „FIT“ im Sinne von „leistungsfähig“ ist für sich allein genommen, den angespro- chenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch der interessierte allge- meine Verkehr, ohne weiteres verständlich. Allerdings kann nach Auffassung des Senats die Gesamtwortbildung - selbst wenn unterstellt wird, daß „ISO“ als Abkür- zung für „isoliert, Isolation“ verstanden wird - nicht mit der Aussage „besonders isolierfähig“ gleichgesetzt werden. Denn die Wortbildung „ISOFIT“ eignet sich nicht für eine sprachübliche Verwendung in diesem Sinne. Das ergibt sich insbesondere auch aus einer Internetrecherche, in der sich nicht feststellen ließ, daß ein Hinweis auf die Leistungsfähigkeit einer bestimmten Sache in einer bestimmten Hinsicht üblicherweise in der sprachlichen Form „XY-Fit“ gegeben würde (vgl dazu auch 27 W (pat) 119/02 - PC-Fit; 27 W (pat) 237/99 - PRINTFIT; 27 W (pat) 140/99 - HOME fit). Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Ver- kehr das Zeichen im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren nur im Sinne einer sprachüblich eindeutig verständlichen, schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder Verwendungseignung der damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist da- von auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Be- nutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst - 6 - beschreiben (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zei- ten). Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „ISOFIT“ nicht um- schrieben. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihal- tungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe er- folgen wird. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl