Beschluss
32 W (pat) 44/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 44/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 395 40 924.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 9. Oktober 1995 u.a. für Spielwaren, insbesondere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfigu- ren, Stofftiere, Puppen, Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren angemeldete und am 10. Mai 1996 eingetragene Wortmarke 395 40 924 Baxi ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 730 947 Bazi die seit 1959 für - 3 - Spielwaren (ausgenommen Kinderpistolen, -gewehre und -kanonen sowie Spielbausteine) eingetragen ist. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zunächst die Benutzung der Wider- spruchsmarke bestritten, diese Einrede aber später fallenlassen. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf- grund des Widerspruchs aus der Marke 730 947 die Löschung der angegriffenen Marke für die genannten Waren mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinne- rungsverfahren ergangen ist, angeordnet. Dies ist damit begründet, dass sich die Marken klanglich zu nahe kämen. Sie stimmten in drei von vier Buchstaben über- ein; die abweichenden Buchstaben z und x seien beide Zischlaute. Bei identischen Waren sei damit eine Verwechslungsgefahr gegeben, zumal der Begriffsinhalt der Widerspruchsmarke untergehe. Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, bei den kurzen Wörtern fielen die Unterschiede deutlich auf. "Baxi" werde durch den Buchstaben x, der sehr prä- gnant sei, geprägt. Hinzu komme, dass "Bazi" einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff darstelle (Gauner, Taugenichts, Schlaumeier). Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. April 1999 und vom 11. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als die angegriffene Marke wegen des Wider- spruchs aus der Marke 730 947 für Spielwaren, insbeson- dere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfiguren, Stofftiere, Puppen, Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren gelöscht wurde. - 4 - Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene Marke ist wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke bei Identität der von beiden Marken erfassten Waren zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr unterliegen, hängt im wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Marken- ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech- selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 995 – HONKA). Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr bestritten ist, stehen sich nach der Registerlage identische Waren gegenüber. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Senat konnte keine Umstände feststellen, die die Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke in entscheidungserheblichem Umfang stärken oder schwächen. Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist gegeben, weil die Marken lautlich weitge- hend übereinstimmen. Sowohl im x als auch im z ist jeweils ein s enthalten. Damit stehen sich [baksi] und [batsi] gegenüber. Jedenfalls entscheidungserhebliche Kreise werden in beiden Wörtern das a betonen und in gleicher Länge sprechen. - 5 - Auch in der Schreibweise unterscheiden sich "Baxi" und "Bazi" nicht deutlich genug, da die nicht übereinstimmenden Buchstaben x und z jeweils einen diago- nalen Strich enthalten. Unterschiede in Klang- und Schriftbild fallen bei kurzen Wörtern zwar besonders auf, hier hat aber die Vielzahl der Übereinstimmungen beider Zeichen eine weit- aus stärkere Bedeutung; auf Übereinstimmungen kommt es für die Verwechs- lungsgefahr nach der Rechtsprechung maßgeblicher an als auf Abweichungen, weil Übereinstimmungen stärker prägen (vgl. BGH GRUR 1993, 972 - Sana/ Schosana mwNachw). Der Sinngehalt von "Bazi" trägt zur Unterscheidbarkeit nicht entscheidungserheb- lich bei, zumal sich die Zeichen ihrem Klang nach verwechselbar ähnlich sind. Der übereinstimmende Klangeindruck überlagert den Sinngehalt, so dass dieser nicht mehr zum Tragen kommt. Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Fa