Beschluss
33 W (pat) 153/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
10mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 153/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 74 295.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. November 1999 die Wort- marke 4students für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten und CDs, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 14: Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessgeräte; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel, Spielkarten; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel; Klasse 35: Werbung, Marketing, betriebswirtschaftliche Beratung; Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen; Klasse 38: Telekommunikation; - 3 - Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: Erstellen von Software, Erstellen und Bereitstellen von Web- Seiten und Datenbanken im Internet (insbesondere im Bereich E-Commerce)“ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 5. Februar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer be- schreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Be- zeichnung gebe in einer üblichen modernen Kurzform ohne weiteres verständlich den englischen Ausdruck „for students“ wieder und stelle hinsichtlich der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine den Adressatenkreis nen- nende glatte Bestimmungsangabe dar. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein- gelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie trägt im Wesentlichen vor, in der konkret angemeldeten Zeichenform sei die Anmeldemarke eine reine Phantasiebezeichnung. Bei der Anmeldemarke handele es sich um eine in der Alltagssprache nicht gebräuchliche Zahl-/Wortfolge. Zu der Wortbedeutung „for students“ gelange man erst nach einem mehrstufigen ana- - 4 - lysierenden Denkvorgang. Sie enthalte somit eine über das reine Zahlen- oder Wortverständnis hinausgehende Aussage. Der Senat hat der Anmelderin seine Internet-Recherche zu dem Begriff „4 stu- dents“ übersandt und auf die „4 YOU“-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BlPMZ 1996, 134) hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin auf die Eintragung einiger ihrer Ansicht nach ähnlich gebildeter Zeichen verwiesen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat muß die angemeldete Marke „4students“ - im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - als nicht eintragungsfähig beurteilen, weil ihr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits ge- mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Marken- stelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückge- wiesen. Wie die Markenstelle schon zutreffend dargelegt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise - auch das allgemeine Publikum der Verbraucher - die als Marke angemeldete Bezeichnung „4students“ ohne weiteres als eine übliche Wiedergabe der Aussage „for students“ ansehen und in dem offensichtlich leicht verständlichen Sinn „für Studenten“ hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als rein beschreibende Bestimmungsangabe auffassen. Der Ansicht der Anmelderin, die Bezeichnung „4students“ stelle eine ungewöhnli- che, ohne analysierende Überlegungen nicht eindeutig verständliche Zahl-Wort- Folge dar, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. - 5 - Denn die in anglikanischen Ländern besonders ausgeprägte - zuweilen anschei- nend mit humorvoll spielerischem Impetus betriebene - Neigung, jedenfalls in der Umgangs-, Medien- und Werbesprache Ausdrücke, Redewendungen und Aussa- gen so weit wie möglich zu verkürzen und zu komprimieren, hat bekanntlich zu zahlreichen, orthographisch eigentlich nicht korrekten, aber dennoch beliebten Wiedergaben geführt, die einfache Wörter oder Silben durch phonetisch entspre- chende Zahlen oder Buchstaben ersetzen, wobei sich im Englischen insbesondere die Zahlen „2“, „4“ oder die Buchstaben „u“, „b“, „x“ anbieten (vgl zB „2big4u“). Diese englische und amerikanische Gepflogenheit ist - wenngleich in geringem Ausmaß - auch längst in Deutschland als Stilmittel und Verkürzungsmöglichkeit übernommen worden. So hat das Patentgericht schon im Jahre 1995 festgestellt, daß die Verwendung der Zahl „4“ an Stelle des englischen Wortes „for“ werbüblich ist (vgl BlPMZ 1996, 134 - 4 YOU). Zahlen- und Buchstaben-Kurzformen sind ins- besondere vor allem in SMS-Kurznachrichten über das Handy, in E-Mails und im Internet sehr beliebt und allgemeine Übung. Auch die von der Anmelderin zitierten Drittmarken zeigen, daß insbesondere die Zahl „4“ im passenden Kontext vom deutschen Verkehr erwartungsgemäß durchaus als Wort „for“ verstanden wird. Hinsichtlich der Anmeldemarke hat der Senat in seiner vorgelegten Internet-Re- cherche eine Reihe von Fundstellen nachgewiesen, in denen gerade die Wieder- gabeform „4 students“ oder „4 Students“ in dem ersichtlich beschriebenen Sinne „for students“ gewählt wurde. Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Ver- kehrskreise - insbesondere die in der Anmeldemarke selbst ausdrücklich genann- ten - werden die angemeldete Bezeichnung „4students“ somit ohne weiteres als eine zwar nicht orthographische, aber übliche moderne und geläufige Art und Weise der Wiedergabe der personalen Bestimmungsangabe „for students“ auffas- sen, jedoch keineswegs für ein unternehmensspezifisches herkunftskennzeich- nendes Unterscheidungsmerkmal halten können. - 6 - Angesichts der völlig klaren Sach- und Rechtslage sieht der Senat keine Veran- lassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 1 und 2 MarkenG zuzulassen. Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl