Beschluss
28 W (pat) 50/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 50/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 69 666.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet als dreidimensionale Marke ist folgender Behälter - 3 - Die Anmeldung war zunächst für folgende Waren erfolgt: Kl 21: Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Wa- ren aus Glas für Hauhalt und Küche; Kl 29: Kaffee-Weißer Kl 30: Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, alle obengenannten Waren auch in Form von Extrakten; Mischungen aus Kaffee- und Kaffeesubstituten Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren folgende Einschränkung vorgenom- men: Bezüglich der Waren der Klasse 21: „alle vorgenannten Waren in achteckiger Form als Halbfertigprodukt für die weiterverarbeitende Industrie“ Bezüglich der Waren der Klasse 29: „in Verpackung aus achteckigen Gläsern für Abnehmer als Wiederverkäufer unter eigener Marke“ Bezüglich der Waren der Klasse 30: „ alle vorgenannten Waren in Verpackung aus achteckigen Gläsern für Abnehmer als Wiederverkäufer unter eigener Marke“ Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmeldung den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begrün- dung verweigert, der angesprochene Verkehr sehe in der angemeldeten Marke nur einen auf den beanspruchten Warengebieten üblichen Glasbehälter mit De- ckel und keinen Hinweis auf den Hersteller. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts auf- zuheben. - 4 - Zur Begründung führt sie aus, der Glasbehälter sei äußerst individuell gestaltet und weiche erheblich von den üblichen zur Aufbewahrung der Waren verwendeten Formen ab. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses komme es nur auf das Verständnis der Fachkreise an, denen bekannt sei, dass derartige Gläser allein von der Anmelderin stammten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, sowie auf die in der mündli- chen Verhandlung in Augeschein genommenen und mit der angemeldeten Marke gleich aussehenden Gläser der Firmen Plus und Jacobs Bezug genommen. Die Anmelderin erklärt hierzu, es handle sich dabei um ihre Produkte. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung der Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ob eine Marke ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, ist allein aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu entscheiden. Genügt diesen das Zeichen, um die Ware nach ihrer Identität von anderen Waren abzugrenzen, so sind die vom Gesetz erforderten lediglich geringen Anforderungen an die Unterscheidungs- kraft erfüllt. Zu klären ist mithin vorab, welche entscheidungsrelevanten Verkehrs- kreise im vorliegenden Fall in Frage kommen. Das sind nach Auffassung des Se- nats ausschließlich die Endabnehmer der Ware, deren Verpackung als Marke be- ansprucht wird. 1. Die Beschränkung des Warenverzeichnisses führt entgegen der Ansicht der An- melderin nicht dazu, dass andere Verkehrskreise, nämlich die Kaffee- und Teeab- füllgroßhandelsfirmen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich wären. - 5 - Bei den Waren der Klasse 21 ist die vorgenommen „Beschränkung“ ohnehin sinn- widrig, denn Haushaltsbehälter eignen sich schon ihrer Natur nach nicht als „Halb- fertigprodukte“ zur Weiterverarbeitung. Bei den übrigen Waren ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die Formulie- rung des Warenverzeichnisses Einfluss auf die maßgeblichen Abnehmerkreise ha- ben kann, eine „Einschränkung“ der Verkehrskreise ist aber nur dann beachtlich, wenn dadurch die Nutzung durch die anderen Verkehrskreise ausgeschlossen wird. Das liegt hier aber gerade nicht vor. Endabnehmer des angemeldeten Behäl- ters bleiben immer die allgemeinen Verkehrskreise, auch wenn sie nach der ein- schränkenden Formulierung des Warenverzeichnisses zunächst nicht zu den Käu- fern der Ware zählen. Als diejenigen, für die das Produkt geschaffen wurde, kön- nen sie aber nicht außer Betracht bleiben. Das Markenrecht kennt keine nur auf den Handel beschränkte Zeicheneintragung für eine Ware, die – sei es auch nach entsprechender, allerdings nicht wesensverändernder Verarbeitung – allein für den Endabnehmer bestimmt ist. Würde eine derartige „Einschränkung“ berück- sichtigt - und einem Eintragungsbegehren allein deshalb stattgegeben, weil eine Marke zwar bei den Endabnehmern keine Unterscheidungskraft besitzt, beim Han- del wegen der geringeren Anzahl der Produkte und der gesteigerten Sachkunde aber kennzeichnend wirkt - so würden dies zu einer Umgehung der für die Beurtei- lung der Unterscheidungskraft notwendigen Kriterien führen, denn im Ergebnis be- schränkten sich die Wirkungen der Eintragung (und die sich daraus ergebenden Verbietungsrechte) keineswegs nur auf den Handel. Das aber wäre mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs 2 MarkenG nicht vereinbar (vgl hierzu BGH, GRUR 1986, 894 – OCM; BPatGE 23, 78 – HP; Ingerl, Rohnke Markengesetz, § 8 Rdz 141). 2. Bei den allgemeinen Verkehrskreisen wirkt die Marke aber gerade nicht wie ein Hinweis auf den Hersteller, sondern nur wie ein übliches Behältnis. - 6 - Was die „ Behälter für Haushalt und Küche“ betrifft, so fehlt es an jeglichen Hin- weisen und auch am Sachvortrag, dass der Verkehr von der Form eines derarti- gen Produkts auf den Hersteller schließt. Form und Material sind wichtig allein für die Funktion von Haushaltsbehältern, nur unter diesem Aspekt wird eine derartige Ware ausgewählt. Im Hinblick auf die übrigen Waren spricht gegen die Unterscheidungskraft schon der Umstand, dass das angemeldete Behältnis unstreitig zumindest von zwei Her- stellern (Fa Plus und Fa Jacobs) für löslichen Kaffee verwendet wird. Die Anmel- derin selbst setzt die gewünschte Marke - zumindest gegenüber dem Endabneh- mer - somit nicht nur nicht als Kennzeichnung ein, sondern lässt auch zu, dass sich der Verbraucher durch die herstellerübergreifende Verwendung des Zeichens an das Behältnis als eine Art typische Verpackung für Kaffee (Prototyp) gewöhnt. Das liegt nach der Form des Behältnisses auch nahe, denn ein Glas mit einer achteckigen Grundform, die sich im Verschlußdeckel fortsetzt und einer runden Öffnung mit einem Gewinde (anders ließe sich der Deckel nicht aufschrauben) entbehrt jedweder Merkmale, an denen sich der Verbraucher zum Erkennen und Wiedererkennen seines Produkts orientieren könnte. Derartiges ist aber notwen- dig, soll eine Verpackung, die der Verbraucher in erster Linie nur als Behältnis wahrnimmt, zugleich eine Marke sein (BGH, BlPMZ 2000, 415 – Likörflasche). Es ist auch keine allgemeine Gewöhnung des Verkehrs auf den maßgebenden Wa- rengebieten feststellbar, dass der Verbraucher von der Form der Verpackung auf den Hersteller schließen würde. Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Weißer udgl in Glas- oder durchsichtigen Kunststoffbehälter anzubieten ist sinnvoll, nützlich und des- halb üblich, denn zum einen kann man die Ware beim Kauf sehen, zum anderen ist bei Gebrauch die Restmenge jederzeit erkennbar. Zudem eignen sich derartige Behältnisse nach dem Verbrauch des Inhalts als Aufbewahrungsgefäße. Allein un- ter diesem Gesichtspunkt bewertet der Verbraucher ein solches Behältnis, einen Schluss auf den Hersteller macht er bei der vorliegenden gewöhnlichen Form nicht. - 7 - Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko