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Beschluss

17 W (pat) 47/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 47/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 18 410.3-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Verteilen von Echtzeit-Bilddatenströmen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Seiten 1 – 7, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 5, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2003. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der ursprünglichen Bezeichnung "Optimierung von Multiprozessorsystemen" wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Mar- kenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Anmeldungsge- genstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An- trag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Seiten 1 – 7, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 5, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2003. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zum Verteilen von Echtzeit-Bilddatenströmen aus meh- reren Signalquellen (10,11,12,..;19) unter Benutzung eines Bild- verteilers (20) an mehrere Prozessorsysteme (40; ...;48) zur Ver- arbeitung - wobei die Echtzeit-Bilddatenströme im Bildverteiler unter Steue- rung eines ersten Adressensequencers (22a) in einen Zwischen- speicher (21) geladen werden, aus dem sie unter Adressierung durch einen zweiten Adressensequencer (22b) an die mehreren Prozessorsysteme (40;...;48) ausgegeben werden; - und die Steuerung über den zweiten Adressensequencer (22b) von der jeweiligen Verarbeitungsleistung der Prozessorsys- teme (40;...;48) abhängt." Der auf ein System gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet: "System zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 zur Wei- tergabe von Bilddatenströmen von Signalquellen (10,11,12 bis 18, 19) an eine Verarbeitung durchführende Prozessorsysteme - 4 - (40;...;48), mit mehreren Eingängen für die Bilddatenströme, wel- ches System aufweist: (a) einen Bilddatenvereiniger (20a,22a) mit einem ersten Adressensequencer (22a); (b) einen Bilddatenverteiler (22b, 20b) mit einem zweiten Adres- sensequencer (22b) und (c) einen zwischen den Bilddatenvereiniger und den Bildda- tenverteiler angeordneten Speicher (21) zur Speicherung der von dem ersten Adressensequencer (22a) zugeführten Bild- datenströme, wobei der Speicher von dem Bilddatenvereini- ger (20a, 22a) gesteuert speisbar ist und der Speicher gleich- zeitig von dem Bilddatenverteiler (22b, 20b) gesteuert auslesbar ist; (d) wobei die beiden Adressengeneratoren unabhängig voneinan- der sind und das Auslesen von einer konfigurierten Verarbei- tungsleistung der Prozessorsysteme (40;...;48) abhängig ein- gestellt wird." Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verarbeitungssystem speziell für Bilder vorzuschlagen, das es erlaubt, ein Prozessorsystem in einer Verarbeitungs- aufgabe hinsichtlich der verfügbaren Rechenleistung optimal einzusetzen (Be- schreibung Seite 2, Absatz 2). Die Anmelderin ist der Ansicht, daß der Gegenstand des nunmehrigen Patentan- spruchs 1 patentfähig sei. - 5 - II. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§§ 1 bis 4 PatG). Die vorliegende Anmeldung betrifft die Aufteilung von Echtzeit-Bilddatenströmen in einem Mehrrechnersystem auf die einzelnen Rechner. Die anfallende Daten- menge ist so groß, daß sie von einem Rechner nicht schnell genug verarbeitet werden kann. Nach dem Verfahren soll die Aufteilung angepaßt an die individuelle Bearbeitungsleistung erfolgen. Dazu werden die Echtzeit-Bilddatenströme unter Steuerung eines ersten Adressensequencers in einen Zwischenspeicher geladen. Aus diesem werden sie unter Adressierung eines zweiten Adressensequencers an die einzelnen Rechner verteilt. Die Aufteilung der Echtzeit-Bilddaten aus dem Zwi- schenspeicher erfolgt in Abhängigkeit von der Verarbeitungsleistung des jeweili- gen Rechners. In der mündlichen Verhandlung wurde folgende Druckschrift als relevanter Stand der Technik in Betracht gezogen: Matrox Genesis. In: Photonics Spectra, 3/1997, Seite 41. Diese Druckschrift zeigt einen Rechner für die Bildverarbeitung, bei dem durch Kaskadierung einzelner Rechnerboards die Leistungsfähigkeit des Systems erhöht werden kann. Der Durchschnitts-Fachmann kann dieser Druckschrift keinerlei Hinweis auf die beanspruchte Datenverteilung entnehmen. Die von der Prüfungsstelle nach dem Erlaß des Zurückweisungsbeschlusses noch genannten Fundstellen aus dem Internet müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie keinen vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 PatG darstellen. - 6 - Denn das Internet ist – so der Senat in seinem Beschluß "Computernetzwerk-In- formation" (GRUR 2003, 323, 324f) – in der Regel kein geeigneter Informations- dienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Prüfungsverfahren, da aktuell gefundene Informationen für einen bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit ohne weiteren Nachweis nicht die Feststellung zulassen, daß sie damals schon im In- ternet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen identisch ist. Zu einer anderen Beurteilung des Anmeldungsgegenstands geben auch die ande- ren im Verfahren befindlichen 11 Druckschriften keinen Anlaß, wie eine Überprü- fung durch den Senat ergab. Dies liegt vor allem daran, daß keine dieser Druck- schriften einen Hinweis auf eine Aufteilung der Daten in Abhängigkeit von der Verarbeitungsleistung der Rechner über einen Adressensequencer gibt. Der Patentanspruch 1 ist nach allem gewährbar. Die obigen Ausführungen gelten in entsprechender Weise auch für den nebenge- ordneten auf ein System gerichteten Patentanspruch 11, der ebenfalls gewährbar ist. Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände aus den Pa- tentansprüchen 1 und 11 und sind somit ebenfalls gewährbar. Grimm Dr. Schmitt Bertl Prasch Ju