Beschluss
29 W (pat) 297/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 297/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 09 319.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Anmelderin hat mit Antrag vom 10. Februar 2000 die Eintragung einer Bild- marke beantragt. Auf dem Anmeldevordruck hat sie zu Ziff. (8) „Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen“ bei „Klasse“ die Zahl 16 eingetragen und bei „Be- zeichnung“ zur Beschreibung des beanspruchten Bildzeichens die Angabe „Logo Rainbow-Elch“ gemacht. Die Markenstelle forderte die Anmelderin daraufhin zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf und machte ihr For- mulierungsvorschläge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 reichte die Anmelderin ein Verzeichnis für Wa- ren der Klassen 16, 18, 20, 25 und 28 ein. Mit Beschluss vom 22. August 2001 hat die Markenstelle durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung für die Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 zurückgewiesen. Bei diesen Waren han- dele es sich um eine unzulässige Erweiterung des mit dem Anmeldetag festge- legten Schutzbereichs der Anmeldung. Die gegen diesen Beschluss der Marken- stelle gerichtete Erinnerung der Anmelderin blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Anmeldevordruck sei von der ersichtlich unerfahrenen Anmelderin unvollständig ausgefüllt worden. Die Markenstelle selbst habe im Beanstandungsbescheid darauf hingewiesen, dass bloße Klassenangaben dem Erfordernis eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 2 MarkenG nicht genügten. Ein Warenver- zeichnis im Sinne dieser Vorschrift habe daher erst am 12. Oktober 2000 vorgele- gen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den 12. Okto- ber 2000 als Anmeldetag im Sinne des § 33 Abs. 1 MarkenG für das an diesem Tag eingereichte Warenverzeichnis festzustellen. - 3 - II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das am 12. Oktober 2000 einge- reichte Warenverzeichnis stellt hinsichtlich der Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 eine unzulässige Erweiterung des mit der Anmeldung vom 10. Februar 2000 beantragten Schutzumfangs dar. Einer Anmeldung wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Unterlagen mit den erforderlichen Mindestangaben beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, nämlich Angaben zur Identität des Anmelders, eine Wieder- gabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beantragt wird (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Die Benennung der Klasse 16 auf dem am 10. Februar 2000 eingereichten Anmeldevordruck ist als Angabe eines Warenverzeichnisses im Sinne der genannten Vorschrift ausreichend. Die Mar- kenstelle hat der eingereichten Anmeldung daher zu Recht den 10. Februar 2000 als Anmeldetag zuerkannt. Mit der Klassenangabe „16“ hat die Anmelderin zum Ausdruck gebracht, dass sie Schutz für die Waren der Klasse 16 beansprucht. Die Bezeichnung der Waren mit „Logo Rainbow-Elch“ steht dazu nicht im Widerspruch, weil es sich dabei offen- sichtlich nicht um einen Warenbegriff sondern um die Beschreibung der angemel- deten Bildmarke handelt. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anmelderin der Bedeutung der von ihr auf dem Anmeldevordruck gemachten Angaben nicht be- wusst gewesen wäre. Der Vordruck ist sorgfältig und für die Zuerkennung des Anmeldetages ausreichend ausgefüllt. Ausfüllhilfen einschließlich der Klassen- einteilung für Waren und Dienstleistungen stellt das Deutsche Patent- und Mar- kenamt sowohl in gedruckter Form als Merkblatt wie auch in elektronischer Form auf der Internetseite des Amtes zur Verfügung. Zu Zweifeln an der Bestimmtheit des eingereichten Warenverzeichnisses be- stünde nur dann Anlass, wenn die Klassenangabe und die aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe nicht übereinstimmten, z.B. Kl. 16 – Telekommunika- - 4 - tion. Eine solche Mehrdeutigkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass eine Ausle- gung der von der Anmelderin gemachten Angaben nicht in Betracht kommt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt die Zuerkennung des An- meldetags nicht voraus, dass das Warenverzeichnis auch den in der Markenver- ordnung (MarkenV) geregelten Erfordernissen entspricht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Bereich der beanspruchten Waren eindeutig feststellbar ist. Durch die Angabe einer Klassennummer ist dieser Bereich hinreichend bestimmt, weil sich der Umfang der jeweiligen Klasse eindeutig aus der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 MarkenV ergibt. Bei der darüber hinaus erforderlichen Bezeichnung der einzelnen Waren gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 14, 15 MarkenV handelt es sich um ein sonstiges Anmeldeer- fordernis, dem der Anmelder innerhalb der von der Markenstelle gesetzten Frist nachzukommen hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 MarkenG). Diese erforderliche Einzelbenennung hat die Anmelderin mit der Eingabe vom 12. Oktober 2000 vor- genommen. Die mit gleicher Eingabe im Übrigen beanspruchten Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 stellen hingegen eine unzulässige Erweiterung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 MarkenG kann das Warenverzeichnis nach Einreichung der Anmeldung nur noch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Auch eine Verschiebung des Anmeldetags kommt nicht in Betracht, weil die Zuerkennung eines späteren Anmeldetags auf die Fälle beschränkt ist, in denen kein Verzeich- nis der Waren und Dienstleistungen vorgelegen hat, das die Mindestanforderun- gen für die Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt (§ 36 Abs. 2 MarkenG). Für die Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 war die Anmeldung daher zurückzuweisen. Auch die Tatsache, dass die Markenstelle im Bescheid vom 4. September 2000 Formulierungsvorschläge für die Klassen 16 und 42 gemacht, obwohl die nach- trägliche Beanspruchung der Klasse 42 ebenfalls eine unzulässige Erweiterung wäre, rechtfertigt keine andere rechtlichen Bewertung. Bei einer Anmeldung, die die Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags enthält, be- stimmt sich der Schutzbereich nach den vom Anmelder gemachten Angaben und - 5 - unterliegt nicht der Disposition der Markenstelle. Diese Rechtslage hat die Mar- kenstelle im Übrigen mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 klar gestellt. Grabrucker Pagenberg Fink Cl