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Beschluss

33 W (pat) 277/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 277/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 64 912.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 30. August 2000 der Wortmarke Advanced UV Light für die Waren Klasse 7: Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zur Entfernung von Schadstoffen, Farben, Säuren und Aldehyden aus Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen Klasse 11: Abwasserklärapparate, Wasserreinigungsanlagen, Ap- parate zur Desinfektion von Flüssigkeiten, Feststoffen und Gasen (jeweils soweit in Klasse 11 enthalten) durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 13. Juni 2002 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung "fortentwickeltes/modernes UV Licht" zukomme. Im Zusammenhang mit den be- anspruchten Waren stelle die angemeldete Marke daher lediglich eine beschrei- bende Angabe über deren Art und Beschaffenheit dahingehend dar, daß die ent- sprechenden Maschinen, Anlagen und Apparate mit diesem Licht ausgestattet seien. Wie eine - dem Beschluß beigefügte - Internetrecherche ergeben habe, - 3 - habe die Verwendung von UV Licht bei der Bekämpfung von Schadstoffen im Wasser, in Feststoffen, wie auch in der Luft eine maßgebliche Bedeutung. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinn- gemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, an das Warenverzeichnis folgenden Zusatz anzu- hängen: "sämtliche vorstehenden Waren ausschließlich für den Fachverkehr." Sie rügt zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung der Mar- kenstelle werde auf mehrere erstmals mit Beschluß vom 13. Juni 2002 zugestellte Internetausdrucke gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht habe äußern kön- nen. Sie räumt im übrigen zwar ein, daß der angesprochene Fachverkehr die an- gemeldete Marke im Sinne von "hochentwickeltes UV Licht" übersetzen könne. Die Bezeichnung sei jedoch insgesamt nicht hinreichend konkret und eindeutig, um als warenbeschreibende Angabe zu dienen, weil der Verkehr ohne die Hinzu- fügung eines klarstellenden Substantivs nicht entnehmen könne, was an den Wa- ren "hochentwickelt" oder "modern" sein solle. Eine Deutung dahingehend, daß es sich um eine moderne UV-Licht-Technologie, eine moderne UV-Licht-Quelle handle, erfordere eine gedankliche Vervollständigung. Mangels Belegen oder sonstiger Anhaltspunkte dafür, daß es sich um einen verbreiteten und bekannten Fachbegriff handle, könne das Vorliegen eines aktuellen oder künftigen Freihal- tungsbedürfnisses ausgeschlossen werden. Als Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke müsse auch eine Voreintragung in Kanada gewertet werden. - 4 - Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Oktober 2002 unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Er- folgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist da- von auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Be- nutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test ist; 1202 -Gute Zeichen - Schlechte Zeiten). Die Wortzusammensetzung "Advanced UV Light" ist sprachüblich gebildet und kann von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier Fachleute der chemischen Industrie und kommunaler Betriebe, ohne weiteres übersetzt werden. Das Wort "advanced" bedeutet "fortschrittlich" bzw "auf der Höhe der Entwicklung, des Kenntnisstands bzw des Fortschritts" (Langenscheidts Handwörterbuch Eng- lisch-Deutsch 1999, S 39, so auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY). Die angemeldete Marke hat daher, wie auch die Anmelderin ein- räumt, die Bedeutung "hochentwickeltes/modernes UV Licht." - 5 - Wie die Markenstelle in ihrem Beschluß vom 13. Juni 2002 zu Recht ausgeführt hat, stellt die Marke daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, Ma- schinen zur Entfernung von verschiedenen Schadstoffen bzw zur Desinfektion, eine Beschaffenheitsangabe dahingehend dar, daß diese Geräte mit "hochent- wickeltem UV Licht" ausgestattet sind. Die Verwendung von "UV Licht hat bei der Entfernung von Schadstoffen aus Flüssigkeiten, Feststoffen und auch in der Luft nämlich eine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere Wasser wird vor der Ver- wendung an speziellen UV Strahlern vorbeigeführt, wobei die dabei verwendete Strahlung gezielt auf die DNS-Informationsträger (DNA) der Mikroorganismen einwirkt, dadurch den Stoffwechsel und die Fortpflanzungsfähigkeit der Mikroor- ganismen beeinträchtigt und die Ausbreitung von krankheitserregenden Keimen verhindert (vgl zur Wirkweise www.myshk.com). Zahlreiche Mitbewerber der An- melderin bewerben ihre mit UV Licht arbeitenden Desinfektionsgeräte unter Hin- weis auf die besonders saubere, sichere und einfache Wirkungsweise dieser Strahlung (vgl zB www.wassernet.de, www.wedecouv.de, www.uv-systeme.de). Der Begriff "advanced" findet in diesem Zusammenhang häufig Verwendung (so wird beispielsweise unter www.wektec.com für eine "Advanced Sterilisation" ge- worben, unter www.trojanuvmax.com werden "Advanced UV water disinfection systems" angeboten). Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf ein- getragene Drittzeichen berufen. Denn ausländische Voreintragen haben allenfalls eine Indizwirkung und sind für das Bundespatentgericht nicht verbindlich (BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES). Auch die hilfsweise von der Anmelderin angebotene Einschränkung des Waren- verzeichnisses dahingehend, daß "sämtliche Waren ausschließlich für den Fach- verkehr" angeboten würden, vermag am Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nichts zu ändern. Wie die Anmelderin selbst ein- räumt, sind angesprochene Verkehrskreise hier im wesentlichen - auch ohne Ein- schränkung - Fachkreise. Diese sind der englischen Sprache mächtig und mit den - 6 - Gewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet so vertraut, daß sie den be- schreibenden Begriffsinhalt des angemeldeten Gesamtzeichens besonders deut- lich und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erkennen können. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 aus Billigkeitsgrün- den kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar geht der Senat davon aus, daß die Markenstelle den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 59 Abs 2 MarkenG verletzt hat, weil sie eine Internetrecherche, auf die der Beschluß vom 13. Juni 2002 erkennbar gestützt worden ist, der Anmelderin nicht vorab mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Von einer Kausalität zwischen diesem Fehlverhalten und der Notwendig- keit der Beschwerdeeinlegung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegan- gen werden. Mit Beschluß vom 13. Juni 2002 wurden der Anmelderin die Ergeb- nisse der Internetrecherche der Markenstelle zugesandt. Sie hat trotz entspre- chender Hinweise des Senats im Zwischenbescheid vom 25. Oktober 2002 und Übersendung weiterer Rechercheergebnisse an ihrer Beschwerde festgehalten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, daß im Falle der gemäß § 59 Abs 2 MarkenG erforderlichen Zusendung der Unterlagen vor Beschlußfassung eine Beschwerdeeinlegung nicht erfolgt wäre. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl