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Beschluss

27 W (pat) 183/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 183/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 26 299.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge Trek & Travel als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Wa- renverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar Geschäftsanzüge und Abendkleidung" begehrt. Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beam- tin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und ge- eignet seien. Dies gelte auch für die hier beanspruchten Waren, denn auch sie könnten auf Reisen mitgenommen werden. Insbesondere seien für Treks auch Waren geeignet, die sich gut auf diese mitnehmen ließen, um zB am Zielort für verschiedene Gelegenheiten und Unternehmungen kultureller Natur ausgerüstet zu sein. Das kaufmännische "&" in der Marke sei nicht geeignet, dieser Unter- scheidungskraft zu verleihen, da der Verkehr es als Aufzählung der Bestimmungs- angaben (Trekken und Reisen) der so gekennzeichneten Waren verstehe. Mit Be- zeichnungen wie H & M oder Peek & Cloppenburg sei die Anmeldung nicht zu ver- - 3 - gleichen, weil es sich bei H, M, Peek und Cloppenburg nicht um Bestimmungsan- gaben handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der Marke nunmehr nur noch für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek & Travel" sei schon deshalb schutzfähig, weil das kaufmännische "&" nur bei Firmennamen Verwendung finde. Die ange- meldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe dar; die Vorstellung, dass jemand beim Trekking ein Abendkleid trage, sei ungewöhnlich. Die Marke "Trek & Travel" sei schon wegen der originellen Verwen- dung des kaufmännischen "&" unterscheidungskräftig; sie sei darüber hinaus auch mehrdeutig, denn sie könne "Reise und Trek" oder "Reisen und Trekken" bedeu- ten. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert. II. Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenverzeichnis- ses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" auch begründet. Hinsichtlich dieser Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein beste- hendes Freihaltebedürfnis nicht entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG). Das kaufmännische "&" ist entgegen der Ansicht der Anmelderin weder originell noch begegnet es dem Verkehr nur bei Unternehmenskennzeichnungen (vgl zB (unter vielen weiteren) HABM v. 31. Mai 2001, R0237/00-2 – PURE & CLEAR; Bundespatentgericht vom 22. November 1995, 26 W (pat) 188/94 – vital & fit; vom - 4 - 14. August 2001, 27 W (pat) 221/00 – SOCKS & MORE; vom 8. Juli 1997, 24 W (pat) 111/96 – Style & Care; vom 25. März 1998, 28 W (pat) 147/97 – nimm & MIX; vom 1. März 1995, 28 W (pat) 123/94 – HEAT & EAT; sämtlich veröffent- licht in PAVIS-PROMA, CD-ROM Markenentscheidungen). Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen all- gemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den an- gesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. Der Verkehr wird die Kenn- zeichnung mit "Trek & Travel" regelmäßig so verstehen, dass es sich bei diesen Reisen um solche handelt, bei denen Trekking eine Rolle spielt, sei es, weil man irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht, sei es, weil man verreist, in- dem man irgendwohin trekkt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Verkehr die einzel- nen Begriffe "trek" und "travel" als Verben oder Substantive ansieht, denn gemeint ist ersichtlich in beiden Fällen dasselbe. In ihrer Gesamtheit weist die Wortfol- ge "Trek & Travel" daher im Zusammenhang mit entsprechenden Waren glatt be- schreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für zum Trek- king und zum Reisen geeignet sind. Zu diesen Waren gehören Abendkleider allerdings nicht. Selbst wenn im Einzelfall ein konkretes Abendkleid für die bei Trekking-Reisen übliche Mitnahme im Ruck- sack geeignet sein sollte, so liegt es doch eher fern, auf eine derartige Reise ein solches Bekleidungsstück mitzunehmen. Als die Beschaffenheit eines Abendkleids beschreibende Angabe kommt "Trek & Travel" daher nicht ernsthaft in Betracht und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so verstanden wer- den. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" liegen daher die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 - 5 - Nrn 1 und 2 MarkenG nicht mehr vor, so dass der angegriffene Beschluss aufzu- heben war. Dr. van Raden Richter Schwarz ist we- gen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen. Dr. van Raden Friehe-Wich Pü