Beschluss
29 W (pat) 59/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 59/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 67 156.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke Jobmaster soll für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung“ in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneubildung, die sprachüblich aus den beiden englischen Begriffen „job“ und „master“ zusammengesetzt sei. Der Begriff „Job“ sei auf dem Gebiet der Da- tenverarbeitung ein Fachbegriff zur Bezeichnung eines Arbeitsauftrags an einen Rechner. Trotz der anderen möglichen Bedeutungen des Wortes „Job“ erfasse der Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen diesen beschrei- benden Aussagegehalt. Der weitere Zeichenbestandteil „master“ sei mit der Be- - 3 - deutung von „Meister, Herr, Sieger“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegan- gen. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher lediglich auf Inhalt und Ge- genstand der so bezeichneten Dienstleistungen hin: zum einen auf das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, die eine „meisterhafte“ Ausführung von Arbeitsaufträgen an den jeweiligen Rechner ermöglichten und zum anderen auf ein Abarbeiten von Arbeitsaufträgen im Bereich der Datenverarbeitung, um die technischen Voraussetzungen für die eigentliche Datenübermittlung mittels Tele- kommunikation zu schaffen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu- gehen und ausschließlich auf die konkret angemeldete Dienstleistung abzustellen. Bei der von der Markenstelle vorgenommenen Begriffsdeutung handele es sich weder um eine konkrete Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen noch um eine Aussage, die dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres entnommen werden könnte. Der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens sei unklar und rege die Phantasie an. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintra- gung ausgeschlossen. - 4 - Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson- dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraus- setzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe die- nen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt – mwN). Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar. 1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete Zeichen aus den beiden englischsprachigen Wörtern „job“ und „master“ zusam- men. Der Begriff „job“ wird im Englischen vor allem zur Bezeichnung einer be- zahlten Arbeit, einer Tätigkeit oder einer bestimmten Aufgabe verwendet (vgl PONS Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl. 2002, S 476). Mit diesen Be- deutungen ist das Wort auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 731 ff). Als Fachbegriff im Bereich der Datenverarbeitung bezeichnet „job“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen außerdem eine festgelegte Programmroutine bzw. eine festgelegte Menge von Verarbeitungsschritten, die ein Computer als Einheit ausführt (vgl BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 489; Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl. 2003, S 399). Der Zeichenbestandteil „master“ ist im deutschen Sprachgebrauch in Wortverbin- dungen wie „Talkmaster“ und „Showmaster“ gebräuchlich (vgl. DUDEN, Deut- sches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM). Die bei einer Internet-Re- cherche des Senats ermittelten Ergebnisse belegen darüber hinaus eine häufige Verwendung zur Bezeichnung eines akademischen Grades bzw. entsprechender Ausbildungsprogramme (vgl auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO). Schließlich wird der Bestandteil „master“ auch in Wortverbindungen als Qualitäts- - 5 - hinweis verwendet, um ein Gerät oder Produkt als besonders gut und exklusiv zu kennzeichnen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 886). Auf Grund des letztgenannten Bedeutungsgehalts wurde entsprechend gebildeten Zeichen wie- derholt die Schutzfähigkeit abgesprochen (vgl 32 W (pat) 137/95 – Finishmaster; 32 W (pat) 171/95 – ECOMASTER). 2. Infolge der verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile ergeben sich für die Bezeichnung „Jobmaster“ mehrere mögliche Aussagegehalte. In ihrer Ge- samtheit enthält die angemeldete Marke daher keine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen Bezug nimmt. 2.1. Für den Bereich der Telekommunikation ist zunächst festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Internet zwei Fachbegriffe mit dem Bestandteil „master“ existieren, nämlich „Webmaster“ zur Bezeichnung der Person, die für das Erstel- len und die Wartung einer Website zuständig ist, und „Postmaster“ zur Bezeich- nung der Person, die für die Verwaltung von E-Mail-Diensten zuständig ist (vgl ua BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 722, 986). Ange- sichts der außerordentlichen Bedeutung des Internets als einer besonderen Form der Telekommunikation ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung „Jobmaster“ mit den Begriffen „Webmaster“ und „Postmaster“ in Verbindung bringen wird. Demnach könnte mit „Jobmaster“ die Person beschrie- ben werden, die für die Verwaltung oder Vermittlung von Jobs im Sinne eines Ar- beitsvermittlers zuständig ist. In Verbindung mit der Dienstleistung „Telekommuni- kation“ handelt es sich dabei aber nicht um eine unmittelbar beschreibende An- gabe, denn zwischen der – hier nicht beantragten – Tätigkeit eines Arbeitsvermitt- lers und der Dienstleistung der Telekommunikation besteht kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche hat darüber hinaus eine Ver- wendung des Begriffs „Job-Master“ zur Bezeichnung des Postmasters für eine - 6 - Arbeitsvermittlung ergeben (www.servic.wiwi.uni-mainz.de/jobs/ - Nachricht an unseren Job-Master). Um der angemeldeten Marke einen derartigen Aussagege- halt zu entnehmen, bedarf es aber einer analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt, weil er das Zeichen in seiner Gesamtheit erfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Die Bedeutung von „job“ als Fachbegriff zur Bezeichnung einer Arbeitseinheit kann bezüglich der Dienstleistung „Telekommunikation“ außer Betracht bleiben, weil zwischen der Arbeitsweise eines Rechners und Telekommunikation im Sinne einer Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien kein enger sachlicher Zu- sammenhang besteht, der einen Fachbegriff aus der Datenverarbeitung zur un- mittelbaren Beschreibung von Telekommunikation geeignet erscheinen ließe. 2.2. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung“ sind hingegen sämtliche der genannten Bedeutungen des Be- griffs „job“ zu berücksichtigen. Demnach könnte „Jobmaster“ beschreibend hin- weisen auf eine Person, die Arbeitsstellen verwaltet oder vermittelt bzw. ein Pro- gramm, das eine solche Tätigkeit ermöglicht, auf eine Person oder ein entspre- chendes Programm, das konkrete Aufgaben oder Tätigkeiten vermittelt (beispiels- weise die in einem Call-Center eingehenden Anrufe) oder schließlich in der von der Markenstelle ermittelten Bedeutung auf ein Programm hinweisen, das die ei- nem Rechner erteilten Aufträge verwaltet. Angesichts dieser verschiedenen mögli- chen Bedeutungen lässt sich der angemeldeten Bezeichnung auch für die Dienst- leistung der Klasse 42 kein im Vordergrund stehender Aussagehalt zuordnen. 3. Da die angemeldeten Marke aus den genannten Gründen für die von der An- meldung erfassten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund ste- hende sachliche beschreibende noch eine werblich anpreisende Aussage auf - 7 - weist, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert Pagenberg Pagenberg Fink Cl