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Beschluss

33 W (pat) 446/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 446/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 26 276.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit- zung vom 25. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des beim Gerichts- hof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des mit Beschluß vom 22. Januar 2002 – Aktenzeichen: 33 W (pat) 133/00 – vom 33. Senat des Bundespatentgerichts gestellten Vorabentscheidungs- ersuchens unter der Rechtssachennummer C-49/02 (Registernummer 651 769) seit dem 20. Februar 2002 anhängigen Vorabentschei- dungsverfahrens ausgesetzt. G r ü n d e I Am 6. Mai 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke "RAL HKS 57 grün" "RAL HKS 2 gelb" als "sonstige Markenform" angemeldet worden. Mit Eingabe vom 31. Mai 1999 hat die Anmelderin verdeutlicht, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine "konturlose konkrete Farbzusammenstellung" han- dele. Mit Beschluss vom 30. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Senat hat die Anmelderin mit Bescheid vom 20. Januar 2003 darauf hingewie- sen, dass er beabsichtigt, das Verfahren bis zum Erlass einer Entscheidung des Eu- ropäischen Gerichtshofs über das o.g. Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Das Beschwerdeverfahren wird wegen des Vorabentscheidungsersuchens des Se- nats (GRUR 2002, 429), das beim EuGH seit dem 20. Februar 2002 anhängig ist (Rs. C-49/02, Registernummer 651 729), bis zum Abschluss dieses Vorabentschei- dungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus- gesetzt. Gegenstand der Anmeldung ist die abstrakte und konturlose Farbzusammenstellung grün-gelb, die auch die Markenstelle ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Damit gleicht die markenrechtliche Problematik derjenigen des dem im Tenor genannten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zugrunde liegenden Falls. Auch hier wird hinsichtlich der Markenfähigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG die Auslegung des Artikels 2 der Markenrechtsrichtlinie durch den Europäi- schen Gerichtshof maßgeblich sein. Das zu erwartende Auslegungsurteil des Euro- päischen Gerichtshofs wird somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die hier ebenso entscheidungserheblichen Rechtsfragen klären und ist insoweit vorgreif- lich i.S.d. § 148 ZPO analog i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG. Im Übrigen kann auf die in GRUR 2002, 734 abgedruckten Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. April 2002 - 33 W (pat) 25/01- zur Farbmarke grün/grau verwiesen werden. Winkler Dr. Hock Kätker Cl