Beschluss
29 W (pat) 129/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 129/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 88 361.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Bespielte und unbespielte Datenträger aller Art, Software; Klasse 16: Druckerzeugnisse; Klasse 38: Telekommunikation; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien und elektronischen Medien zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. April 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für „Bespielte Datenträger aller Art, Software; Druckerzeugnisse; Telekommunikation; Veröffentlichung und Heraus- gabe von Printmedien und elektronischen Medien“. Die angemeldete Wortfolge beschreibe unmittelbar den Inhalt bzw. die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für „junge Familien“. Sie wirke damit wie ein Werktitel, dem als rein inhaltsbeschreibender Titel die für den Markenschutz erforderliche Unter- scheidungskraft fehle. Auch die grafische Gestaltung in Form des kleingeschrie- benen Buchstabens „i“ und dem schmalen senkrechten Strich zwischen den bei- den Wortbestandteilen reiche nicht aus um die Unterscheidungskraft des Zeichens in seiner Gesamtheit zu begründen, da sie sich nicht von werbeüblichen Gestal- tungen abhebe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens unterscheidungskräftig sei. Der Begriff „YOUNG FAMiLY“ eigne sich nicht zur Beschreibung der beanspruch- ten Waren. Angesichts der vielfältigen Interessen junger Familien sei der Begriff mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die Markenstelle habe nicht belegt, wel- cher Prozentsatz der angesprochenen Verkehrskreise ausreichende Englisch- kenntnisse hätte um den Begriff als beschreibend zu verstehen. Insbesondere Kinder verfügten regelmäßig nicht über den erforderlichen englischen Grundwort- schatz. Die grafische Gestaltung verstärke die Schutzfähigkeit. Das kleingeschrie- bene „i“ verleihe dem Zeichen grafische Auffälligkeit und symbolisiere die von den Eltern und anderen Erwachsenen umgebenen Kinder der Familie. Der Trennstrich zwischen den beiden Wortbestandteilen erzeuge eine spiegelbildliche Wirkung, die durch den Buchstaben „Y“ jeweils am Anfang und Ende des Zeichens verstärkt werde. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es wegen des weiten und diffusen Begriffsinhalts am unmittelbaren Bezug zu den beantragten Waren und Dienstleistungen fehle. Im Übrigen sei ein Interesse der Mitbewerber an der Ver- wendung der Marke in ihrer konkreten grafischen Ausgestaltung nicht ersichtlich. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zwar kein Freihaltebedürfnis entgegen, es fehlt aber an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die an- gemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh- men aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE mwN). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus meh- reren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Ge- samtheit der Marke auszugehen und zu prüfen, ob die Marke jedenfalls mit einem ihrer Elemente den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl BGH GRUR 2001,1153 – antiKALK - mwN). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen richten sich an die Allgemeinheit der Verbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS- DRINK II - mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf dem hier - 5 - maßgeblichen Gebiet der Medien und Informationstechnologie an die Verwendung englischsprachiger Begriffe in der Fach- und Werbesprache gewöhnt ist. 2. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt bedeutet der englische Begriff „Young Family“ im Deutschen so viel wie „junge Familie“ und wird mit dieser Be- deutung auch ohne weiteres vom angesprochenen Publikum erfasst. Die Wort- folge ist aus einfachsten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen- gesetzt, die mit den entsprechenden deutschen Wörtern sprachlich verwandt sind. Auf die Frage, ob auch Kinder den beschreibenden Aussagegehalt der Bezeich- nung „Young Family“ ohne weiteres erkennen, kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht an. Angesichts ihrer eingeschränkten Geschäftsfähig- keit dürften Kinder nur in geringem Umfang als Abnehmer der beantragten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen und daher auch nur einen geringen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausmachen. 3. In Verbindung mit den beanspruchten Waren „Bespielte Datenträger aller Art, Software, Druckerzeugnisse“ enthält die Bezeichnung „Young family“ lediglich ei- nen beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung und den Inhalt dieser Waren, nämlich dass sie sich an junge Familien richten und sich thematisch mit jungen Familien befassen. Diesen thematisch inhaltlichen Aussagegehalt wird der Ver- kehr auch auf die Dienstleistungen „Telekommunikation; Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien und elektronischen Medien“ beziehen, weil sie im sachlichen Zusammenhang mit den genannten Waren stehen (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 264 f; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). Denn die mit „Young Family“ inhaltlich beschriebenen Datenträger, Softwareprogramme und Druckerzeugnisse sind Gegenstand der Veröffentlichung und Herausgabe und können mittels Telekommunikation auch online veröffentlicht werden. Die Tatsache, dass die Interessen und Bedürfnisse junger Familien unterschied- lich sein können, ändert nichts an dem beschreibenden Begriffsgehalts der Be- zeichnung „Young Family“. Im Bereich der Druckerzeugnisse sind die sogenann- - 6 - ten Eltern- und Familienzeitschriften ein feststehender Begriff für Zeitschriften, die sich thematisch mit der besonderen Lebenssituation junger Familien befassen. Dieses Themengebiet wird mit „Young Family“ präzise und eindeutig beschrieben. Andere mögliche Aussagegehalte, die die Bezeichnung in Verbindung mit den be- anspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig erscheinen lassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best). 4. Bezüglich der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke ist von dem Grund- satz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke auch bei feh- lender Unterscheidungskraft dieser Wortelemente in ihrer Gesamtheit Unterschei- dungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafische Gestaltung ihrerseits charakteristische Merkmale aufweist, die das angesprochene Publikum als Her- kunftshinweis auffasst. Einfache grafische Gestaltungen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, können allerdings eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile ebenso wenig aufwiegen wie derartige einfache grafische Gestaltungsmerkmale auch für sich wegen feh- lender Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig sind (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK – mwN). Diesen Anforderungen genügen die bildlichen Elemente des angemeldeten Zeichens nicht. Der kleingeschriebenen Buchstabe „i“ und der schmale Trennstrich vermögen weder für sich noch in Verbindung mit den Wortbestandteilen die Unterscheidungskraft zu begründen. Durch die Kleinschreibung des Buchstabens „i“ wird dieser Buchstabe zwar op- tisch hervorgehoben, gleichzeitig aber auch die Begrifflichkeit des Wortes „Family“ betont, weil der Buchstabe „i“ durch den Punkt deutlicher erkennbar ist als der Großbuchstabe „I“. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass es sich bei dem kleinge- schriebenen „i“ um das Piktogramm eines kleinen Menschen handelt, dass das von Erwachsenen umgebene Kind symbolisiert, ist schon fraglich, ob das ange- sprochene Publikum einen derartigen Symbolgehalt ohne weiteres erkennt. Selbst wenn man dies bejaht, erschöpft sich das kleingeschriebene „i“ damit in der bildli- - 7 - chen Wiedergabe dessen, woraus eine junge Familie besteht, nämlich aus kleinen Kindern und deren Eltern. Die Kleinschreibung des Buchstabens „i“ weist daher kein über den beschreibenden Aussagegehalt der Wortbestandteile „Young Fa- mily“ hinaus gehendes Merkmal auf. Auch bei dem schmalen Trennstrich zwi- schen den beiden Wortbestandteilen handelt es sich um ein einfaches grafisches Gestaltungsmittel, das angesichts des beschreibenden Bedeutungsgehalts der Wortbestandteile innerhalb des Gesamtzeichens nicht in einer Weise hervortritt, die herkunftsweisend wirken könnte. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist an der Unterschrift wegen Ur- laubs verhindert Pagenberg Pagenberg Fink Cl Abb. 1