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Beschluss

25 W (pat) 134/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 134/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 13 529.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung c@r-line ist am 8. März 1999 für "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Programme für Daten- verarbeitung, Werbung, Versicherungswesen" zur Eintragung in das Markenregi- ster angemeldet worden. Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse zurück- gewiesen, da die Marke freihaltungsbedürftig sei (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Begriffskombi- nation c@r-line weise schlagwortartig auf die Art und Bestimmung der angemelde- ten Dienstleistungen hin, wobei der Begriff "line" ein gängiger Ausdruck für eine Produktlinie bzw eine bestimmte, etwa thematisch zusammenhängende Dienstlei- stungsgruppe sei. Auch die graphische Ausgestaltung könne das Freihaltungsbe- dürfnis für die Mitbewerber nicht beseitigen, da "@ als Designelement werbeüblich sei. Entsprechende Werbebeispiele sind dem Beschluss der Markenstelle beige- fügt worden. Die angemeldete Marke sei nicht geeignet, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel für Waren bzw Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, da sie allein als beschrei- bende Angabe, nicht aber als individualisierende Betriebskennzeichnung angese- hen werde. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat, mit der Begründung, die angemeldete Marke sei eintragbar, da sie als Wort- kombination kein werbeüblicher Hinweis auf die Art und Bestimmung der Dienstlei- stungen darstelle und die Einbindung des Sonderzeichens "@" in den Begriff "car" eine charakteristische und unterscheidungskräftige Eigenheit aufweise. Die Zu- rückweisung der angemeldeten Marke könne keinen Bestand haben, wie sich aus einer Reihe von Eintragungen mit dem Bestandteil "line" oder dem Bestandteil "@" zeige. Außerdem weist die Anmelderin auf ihre Gemeinschaftsmarke 001027127 "c@r-line" hin, die für "On-line Autowerbung" geschützt ist. Nachdem der Anmel- derin eine Recherche zur Verwendung des Begriffs "Car-Line" zugesandt wurde, und sie auf eine Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM (GRUR Int 1999, 449 – COMPANYLINE) hingewiesen wurde, macht die Anmelderin wei- terhin geltend, dass das Sonderzeichen "@" einen charakteristischen Markenbe- standteil ausmachen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach Auffassung des Senats einer Eintragung der angemeldeten Marke Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenste- hen. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG sind unter anderem Marken von der Ein- tragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt bzw. die aus- schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. - 4 - Entgegen dem Hauptargument der Anmelderin führt nicht allein die Verwendung des Sonderzeichens "@" zur Eintragbarkeit der angemeldeten Marke. Bereits die Markenstelle hat in ihrem Beschluss durch Beispiele aus der Werbung belegt, dass es üblich ist, den Buchstaben "a" durch "@" zu ersetzen. Dieses Zeichen ist nicht nur zu einem umfassenden Symbol für die on-line-Telekommunikation ge- worden (vgl 29 W (pat) 195/98 -@), sondern ist auch werbeübliches Blickfangele- ment zur Ausschmückung des Vokals "a" (vgl PAVIS CD ROM PROMA, zB 30 W (pat) 124/00 - net c@rd; 33 W (pat) 189/00 - LinkF@ctory; 29 W (pat) 226/99 -NetK@uf) und wirkt als solches nicht (mehr) schutzbegründend. Bei Bezeichnun- gen, in denen dieses Sonderzeichen enthalten ist, ist daher zu prüfen, ob es sich um eine bloße Ersetzung des Buchstabens "a" handelt und die Bezeichnung als solche dann schutzfähig oder schutzunfähig ist. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt vor, da die angemeldete Marke "c@r-line" bzw "car-line" die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, War- tung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Bera- tung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Programme für Datenver- arbeitung, Werbung, Versicherungswesen" beschreibt. Die angemeldete Marke hat die Bedeutung von "Autoproduktlinie", da "car" die englische Bezeichnung ei- nes Autos ist und "line" auf eine Produktlinie hinweist. Es handelt sich dabei um ei- ne sprachübliche und in beschreibendem Sinne verwendete Wortbildung, wie durch die der Anmelderin zugesandte Recherche belegt ist. Das Wort "line" (Pro- duktlinie) ist in Wortzusammensetzungen auch bei Dienstleistungen üblich, um be- stimmte Arten der betroffenen Dienstleistungen zu bezeichnen (vgl auch Entschei- dung der ersten Beschwerdekammer des HABM, GRUR Int 1999, 449 – COMPA- NYLINE, bestätigt durch EuG, GRUR Int 2000, 249 und EuGH, GRUR Int 2003, 56). Voreintragungen mit dem Bestandteil "line", auf die die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung hingewiesen hat, rechtfertigen demgegenüber keine an- dere Beurteilung, da der jeweilige Einzelfall zu beurteilen ist und zudem die Ent- - 5 - scheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 8 Rdn 85). Für die Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung" weist die angemeldete Marke lediglich darauf hin, dass sich die genannten Dienstleistungen und Pro- gramme auf Autos beziehen. Schon bei der Konstruktion eines Fahrzeugs, ein- schließlich der Gestaltung des Designs, sowie bei dem Fertigungsprozess werden in großem Umfang spezielle Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. Entspre- chendes gilt auch für die Reparatur, Wartung usw von Automobilen. Gleicherma- ßen ist für "Programme für Datenverarbeitung" die angemeldete Marke eine Art- und Bestimmungsangabe. Die Markenstelle hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Dienstleistungen "Werbung" und "Versicherungswesen" sich auf Autos bezie- hen können, so dass hierfür die angemeldete Bezeichnung ebenfalls nicht schutz- fähig ist, denn ein Zeichen ist für einen angemeldeten Oberbegriff auch dann schutzunfähig ist, wenn es für ein darunter fallendes Spezialprodukt nicht schutz- fähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC). Der Hinweis auf die Gemeinschaftsmar- ke 001027127 "c@r-line", die für "On-line Autowerbung" geschützt ist, rechtfertigt nicht die Eintragung der angemeldeten Marke in Deutschland für die Dienstlei- stung "Werbung". Abgesehen davon, dass die Dienstleistungen nicht völlig iden- tisch sind und aus der Gemeinschaftsmarke kein Anspruch auf Eintragung der vor- liegenden Anmeldung hergeleitet werden kann, sind auch die Gründe, aus denen das Harmonisierungsamt die Bezeichnung für schutzfähig ansah, nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Un- terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke inne- wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe - 6 - Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Die angemeldete Marke wird jedoch von den beteiligten Verkehrskreisen als be- schreibende Angabe im oben genannten Sinne verstanden, da sie aus einfachen englischen Wörtern ("car" und "line") besteht, die zum Grundwortschatz gehören, und daher auch in Deutschland von breitesten Verkehrskreisen verstanden wird. Hinzu kommt, dass sich der überwiegende Teil der angemeldeten Dienstleistun- gen, nämlich "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Werbung", hauptsächlich an Fach- kreise wenden, die regelmäßig Englisch verstehen, und "Programme für Datenver- arbeitung" ebenfalls einen Bereich betreffen, bei dem englischsprachige Begriffe üblich sind. Hierfür hat die angemeldete Marke daher erst recht keine Unterschei- dungskraft. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Kliems Sredl Bayer Pü