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Beschluss

24 W (pat) 132/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 132/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 39 139.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdensenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Bezeichnung ACTIVE FRESH ist als Marke für die Waren „Wasch- und Bleichmittel, Mittel für die Pflege, Behandlung und Verschönerung von Textilien; Putz-, Polier-, Fettentfer- nungs- und Schleifmittel; Seifen“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergan- gen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehen- des Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die Bezeichnung „ACTIVE FRESH“ er- schöpfe sich in einer für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ver- ständlichen produktbeschreibenden Angabe dahingehend, daß die so gekenn- zeichneten Waren eine aktive, dh wirksame Frische (Sauberkeit) der damit behan- delten Wäsche bzw Oberflächen bewirken würden. - 3 - Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün- dung trägt sie vor, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhnli- che neue Wortkombination handle, die keine eindeutige Interpretation zulasse. Die von der Anmeldung erfaßten Waren seien selbst nicht frisch, sondern könnten al- lenfalls Frische erzeugen. Der weitere Bestandteil „ACTIVE“ beschreibe von Hau- se aus eine Eigenschaft von Menschen. In bezug auf die angemeldeten Waren sei dieser Begriff dagegen ungewöhnlich. Dies gelte auch für die Wortzusammenstel- lung „ACTIVE FRESH“ in ihrer Gesamtheit. Eine „aktive Frische“ gebe es nicht. Ei- nem etwaigen Interesse von Mitbewerbern an der beschreibenden Verwendung des Markenbestandteils „FRESH“ könne durch die Schutzschranke des § 23 Nr 2 MarkenG hinreichend Rechnung getragen werden. Für die Schutzfähigkeit der an- gemeldeten Marke spreche schließlich, daß eine parallele Anmeldung in Großbritannien nicht beanstandet worden sei. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, daß der angemeldeten Marke kein produktbeschreibender Sinngehalt zukom- me. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle und auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine be- schreibende Angabe handelt, die einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt. - 4 - Nach der genannten Vorschrift sind von der Eintragung ua solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich- nung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dies ist hier der Fall. Die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengestellte Wortfolge „ACTIVE FRESH“ bedeutet soviel wie „aktiv frisch“ oder „aktive Frische“. Daß es sich dabei im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren um eine unmit- telbare, keiner weiteren Erläuterung oder Deutung bedürftige Produktbeschrei- bung handelt, belegen die der Anmelderin mit der Ladung zum Termin übermittel- ten Werbebeispiele. So wird dort etwa ein WC-Duftspender dahingehend be- schrieben, daß er „bei jedem Spülen aktive Frische“ erzeuge. Darüber hinaus wird in dem Angebot eines online-Shops die angemeldete Wortfolge „ACTIVE FRESH“ im Zusammenhang mit einem Gewebe-Conditioner für Textilien ausdrücklich als „Produktbeschreibung“ verwendet. Daß es sich hierbei um ein Produkt der Anmel- derin handelt, spielt insoweit keine Rolle. Aus den genannten Beispielen ergibt sich, daß sich die angemeldete Marke ohne weiteres als Angabe über verkehrs- wesentliche Eigenschaften der von der Anmeldung erfaßten Waren, insbesondere über deren Wirkung, eignet. Damit unterliegt sie dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Hinweis der Anmelderin auf die Schutzschranke des § 23 Nr 2 MarkenG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat diese Vorschrift bzw die ihr zugrundeliegende Bestimmung des Art 6 Abs 1 Buchst b Markenrechts-Richtlinie keine Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG/Art 3 Abs 1 Buchst c Markenrechts-Richtlinie (EuGH GRUR 1999, 723, 726 „Chiemsee“). Sie dient vielmehr ua dazu, im Falle von Fehleintragungen die freie Verwendbarkeit beschreibender Angaben sicher zu stellen (vgl näher Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 79 ff). - 5 - Auch der weitere Hinweis der Anmelderin darauf, daß eine paralle Anmeldung in Großbritannien nicht beanstandet worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Bindungswirkung in- oder ausländischer Voreintragungen besteht, wie auch die Anmelderin nicht verkennt, nicht. Allerdings ist anerkannt, daß die Voreintragung einer fremdsprachigen Marke in einem Land, dessen Spra- che die betreffende Bezeichnung entnommen ist, eine gewisse Indizwirkung im Hinblick auf ein fehlendes Freihaltebedürfnis entfalten kann, sofern in dem betref- fenden Staat vor der Eintragung eine dem deutschen Recht vergleichbare Schutz- fähigkeitsprüfung erfolgt (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 „THE HOME DEPOT“). Im vorliegenden Fall ist diese mögliche Indizwirkung jedoch widerlegt, da die Eig- nung der angemeldeten Marke zur beschreibenden Verwendung aufgrund der ge- nannten Werbebeispiele feststeht. Ströbele Kirschneck Hacker Ko