Beschluss
28 W (pat) 14/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 14/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke V 25 458/12 Wz 2 911 528 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold beschlossen: Die Befangenheitsanträge des Antragstellers vom 25. März und 30. März 2003 werden zurückgewiesen. G r ü n d e Soweit Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sind die Anträge ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in Beleidigungen und Verleumdungen der Richter sowie offenkundig haltlosen Verdächtigungen bis hin zu wüsten Verschwörungstheorien, ohne dass für einen objektiven Dritten auch nur ansatzweise sachliche Gründe er- kennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die es erlauben, das Vor- bringen überhaupt in einen irgendwie gearteten Kontext mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 72 MarkenG, 42 ff ZPO sowie zum Verfahrensge- genstand oder der Person der angegriffenen Richter zu bringen. Das Vorbringen des Antragstellers dient damit – wie schon zuvor in vergleichbaren Verfahren vor dem Senat und dem Bundesgerichtshofs – allein der Prozessverschleppung und -verzögerung und ist damit nicht schutzwürdig. Was die Ablehnung weiterer Personen betrifft, sind die Anträge bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil es sich hierbei entweder um Personen handelt, die dem Bundespatentgericht überhaupt nicht angehören, oder um sol- che, die nach der Geschäftsverteilung mit dem vorliegenden Verfahren nicht be- fasst sind und/oder auch nicht befasst werden können (zB technische Richter). Auch dieser Komplex zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Antragsteller allein - 3 - um eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung vermeintlich formaler Positionen geht, nicht aber um eine sachgerechte Rechtsverfolgung. Aus diesem Grunde konnte der Senat über den Antrag auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entscheiden. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO entgegen, da diese Bestimmung zum einen in der Verweisung des § 72 MarkenG nicht aufgeführt ist und im übrigen in Fällen offensichtlichen Rechtsmißbrauchs ohnehin nicht zur Anwendung kommt (vgl. Baumbach-Lauter- bach, ZPO, 60. Aufl. 2002 §§ 42 Rdnr. 7, 45 Rdnr. 5 mwNachw.). Stoppel Paetzold Winter Bb