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Beschluss

29 W (pat) 193/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 193/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die IR-Marke 659 537 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Schutzbewilligung der IR-Marke 659 537 siehe Abb. 1 am Ende die unter anderem für die Waren - 3 - 25: Vêtements; chaussures, chapellerie, foulards, ceintures. Schutz genießt hat die Inhaberin der für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragenen Marke 395 21 487 siehe Abb. 2 am Ende Widerspruch erhoben, der sich gegen die Waren der Klasse 25 richtet. Die Markenstelle für Klasse 16 IR hat den Widerspruch durch Erst- und Erinne- rungsbeschluß zurückgewiesen. Da sich der Widerspruch nur gegen die Waren der Klasse 25 richte, seien die Vergleichsmarken zwar zur Kennzeichnung identi- scher sowie wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt. Wegen der Wechsel- wirkung der maßgebenden Faktoren sei zur Vermeidung der Verwechslungsge- fahr daher ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich. Dieser sei jedoch ein- gehalten, weil die Widerspruchsmarke nur in ihrer konkreten grafischen Ausges- taltung heranzuziehen sei. Der Buchstabe „Z“ sei unter Hinweis auf die Bundes- patentgericht-Entscheidungen zu „T“ und „K“ schutzunfähig und damit nicht kolli- sionsbegründend, so daß eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus- - 4 - scheide. In der grafischen Ausgestaltung unterschieden sich die in Schattengrafik dargestellte Widerspruchsmarke wesentlich von der punktförmigen Gestaltung des Buchstabens „Z“ mit schmalem Querbalken in der jüngeren Marke. Die Erinnerungsprüferin hat die Verwechslungsgefahr unter Zugrundelegung iden- tischer Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer konkreten grafischen Gestalt ebenfalls verneint. Es handele sich jeweils um Wort- Bild-Marken für Waren, die überwiegend auf Sicht gekauft werden. Dabei falle dem Verkehr die unterschiedliche grafische Darstellung auf jeden Fall auf. Bei der Benennung der angegriffenen Marke mit „den mehreren bzw. den fünf Z’s“ und der Widerspruchsmarke mit „Z“ stünden sich unterschiedliche Markenbegriffe gegen- über. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß der beschränkte Widerspruch identische Waren betreffe und daß beide Marken jeweils den Buchstaben „Z“ enthielten. Der Verkehr werde sich die Widerspruchsmarke als „Zett-Zeichen“ einprägen. Auch die jüngere Marke werde durch den Buchstaben „Z“ geprägt und vom Verkehr als Wiederho- lung desselben Buchstabens bzw 5-fach Z aufgenommen. Es handele sich um Waren des alltäglichen Bedarfs, die ohne erhöhte Aufmerksamkeit in Augenschein genommen und erworben würden. Da beide Marken als „Z-Zeichen“ wiedergege- ben werden, bestehe unmittelbar klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr. Auf dem Bekleidungssektor sei es durchaus nicht unüblich, eine Kennzeichnung mehrfach anzubringen. Die Verfünffachung des Zeichens dürfe nicht aus dem Schutzbereich herausführen. Das „Z“ sei schutzfähig und habe für Bekleidungs- stücke keinen beschreibenden Begriffsgehalt. Weder werde die Maßangabe Zoll mit „Z“ abgekürzt noch habe „Z“ als Angabe für rechtsgedrehte Zwirne für die Vergleichswaren Bedeutung. - 5 - Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben und der IR-Marke 659 537 den Schutz in Deutschland für alle Waren der Klasse 25 zu verweigern. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß der Gesamteindruck der Vergleichsmarken nicht durch den Buchstaben „Z“ bestimmt und benannt werde, da dieser in beiden Marken nicht eindeutig zu erkennen sei. Im übrigen sei der Buchstabe „Z“ für die in Rede ste- henden Waren als Abkürzung für die Maßangabe „Zoll“ sowie als Angabe für die Drehrichtung von Zwirnen beschreibend. Ein einzelner Buchstabe sei ohnehin kennzeichnungsschwach, da es nur 26 Buchstaben gebe und ein Freihaltungsbe- dürfnis bestehe. Insgesamt wiesen die Marken einen völlig unterschiedlichen Ge- samteindruck auf. Außerdem achteten die angesprochenen vornehmlich flüchtigen und unkritischen Abnehmer aus allen Altersklassen und Schichten nicht auf ein- zelne Elemente der Vergleichsmarken. Auch komme der klanglichen Verwechs- lungsgefahr bei Bekleidungsartikeln eine geringere Bedeutung zu. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den beiden Bildmarken keine Ver- wechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in - 6 - Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähn- lichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr BGH GRUR 2002, 342, 343, - ASTRA/ESTRA-PUREN, GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH; zuletzt BGH Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 204/00 - Goldbarren). 1. Da sich der Widerspruch nur gegen die Waren der Klasse 25 richtet, besteht Identität zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren „Vête- ments; chaussures, chapellerie“ der jüngeren Marke sowie ein hoher Grad an Ähnlichkeit hinsichtlich der übrigen Waren „foulards, ceintures“ der IR-Marke (vgl BPatG 97, 27 W (pat) 5/96; Bekleidungsstücke/Krawatten, Gürtel hoher Ähnlich- keitsgrad als Accessoire, BPatG 96, 12 W (pat) 173/96 Richter/Stoppel Die Ähn- lichkeit von Waren und Dienstleistungen 12. Aufl, S 76; S 198 zur Ähnlichkeit von Kopfbedeckungen/Bekleidungsstücken). 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Einzel- buchstaben sind in jedweder Erscheinungsform - auch mit Schattenwurf - grund- sätzlich nicht unabhängig von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ungeeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Buchstabe für die mit ihm beanspruchten Waren einen beschrei- benden Begriffsinhalt hat (vgl BGH GRUR 2001, 161, 162 -Buchstabe „K“; BGH WRP 2003, 517, 518 - Buchstabe „Z“). Diese Voraussetzung ist bei der Widerspruchsmarke nicht gegeben. Zwar werden z.B. bei Bekleidungsstücken wie Jeans die Bundweite und die Länge in der anglo- amerikanischen Maßeinheit „inch“ angegeben. Das übersetzte deutsche Wort - 7 - „Zoll“ wird als Größenangabe aber nicht abgekürzt und deshalb auch nicht der Großbuchstabe „Z“ verwendet. Ebenso wenig kann eine Kennzeichnungsschwäche aus dem Umstand hergeleitet werden, daß bei Zwirnen, Garnen, Webketten oder auch Drähten mit „Z“ die Dre- hungsrichtung der Fäden entgegen dem Uhrzeigersinn bezeichnet wird (vgl Mar- kert Maschen ABC, 9. Aufl, S 332; A. Kießling-M. Matthes Textil-Fachwörterbuch Neuauflage 1993, S 89; A. Hofer Textil- und Modelexikon Bd 2, z. Aufl, S 1045). Denn dieser Begriffsgehalt hat nur Bedeutung bei der Herstellung und dem Absatz von Zwirnen, Garnen oder besonderen Wirkstrukturen wie Effektzwirnen (vgl Burkhard Wulfhorst Texteile Fertigungsverfahren, 1998, S 126, 127), nicht aber für die Fertigprodukte „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“. Hinzu kommt, daß sich die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke insoweit nicht auf eine Kennzeichnungsschwäche berufen kann, als ihre Marke nicht ein allein- stehendes Z ist, sondern im 5-fachen Auftreten des graphisch gestalteten Buch- stabens „Z“ den Eindruck eines Wirkmusters herruft. 3. Die Marken weichen jedoch in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck voneinander in einer Weise ab, dass die Verwechslungsgefahr auch unter Einbe- ziehung der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und der normalen Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt zu verneinen ist. Nach Auffassung des Senats besteht nicht die Gefahr, daß das Publikum die Marken selbst in der unsicheren Erinnerung weder nach ihrem bildlichen Gesamteindruck verwechselt noch begrifflich oder bei deren Benennung für einander hält. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wird von einer breiten Zickzackline mit Schattenwurf geprägt, so daß diese Bildmarke als „Doppel-Z“ oder als „Z mit Schattenwurf“ gelesen und bezeichnet werden kann. Demgegenüber enthält die jüngere Marke ein Punktraster, in dem bestimmte Punkte jeweils in gleicher Weise fünfmal dunkler und stärker hervorgehoben sind. In ihnen kann der unbefangene Betrachter 5 Zickzackmuster in Z-Form erkennen. Insgesamt ergibt sich daraus der Eindruck eines Wirkmusters. Die Unterschiede im bildlichen Gesamteindruck - 8 - sind unübersehbar. Sie werden durch die Art der graphischen Gestaltung der an- gegriffenen Marke hervorgerufen, die in der prioritätsälteren Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Dies wirkt sich auch auf die Benennung der Zeichen aus. Während es nahe liegt, die Widerspruchsmarke - wie oben ausgeführt - mit „Doppel-Z“, „Z mit Schatten- wurf“ oder allenfalls als „Zett-Zeichen“ zu benennen, ist die angegriffene Marke nicht naheliegend, ungezwungen und erschöpfend mit „Z“ zu bezeichnen. Eine Bezeichnung mit „Z“ würde ihrer besonderen graphischen Gestaltung nicht ge- recht. Auch wenn der Verkehr im allgemeinen bestrebt ist, nach möglichst einfa- chen Benennungen von Abbildungen zu suchen, geht der Senat davon aus, daß die IR-Marke als „Z-Punktemuster“ oder „Z-Muster“ benannt wird (vgl Beschluss v. 19.11.2002 - 25 W (pat) 147/01 - K/K in JB BPatG 2002, GRUR 2003, 480, 481 m.w.N.) Aufgrund der unterschiedlichen Bennenung besteht daher nicht die Ge- fahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht. In gleicher Weise ist eine begriffliche Verwechslungsgefahr bei den Vergleichszei- chen auszuschließen. Da sich insbesondere die jüngere IR-Marke nicht auf den Buchstaben „Z“ reduzieren läßt, ist nicht zu befürchten, daß die hier angesproche- nen allgemeinen Verkehrskreise, die eine Marke in der Regel als Ganzes wahr- nehmen, ohne auf die einzelnen Elemente zu achten (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabél/Puma), die beiden Marken begrifflich gleichsetzen. Soweit die Widerspre- chende geltend macht, die angegriffene Marke könne den Schutzbereich der Wi- derspruchsmarke nicht dadurch verlassen, daß sie das „Z“ der Widerspruchs- marke in fünffacher Form aufbringe, verkennt sie, daß sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht auf sämtliche Darstellungen des Buchstabens „Z“ oder einer „Zickzacklinie in Z-Form“ erstrecken. Dies käme einem unzulässigen Motiv- schutz bzw dessen sinngemäßer Heranziehung über den Begriff des Buchstabens „Z“ gleich (vgl BGH GRUR 96, 198 - Springende Raubkatze; Althammer/Ströbele 6. Aufl, § 9 Rdn 118, 119). - 9 - Aus den gleichen Gründen sind auch die Voraussetzungen einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht gegeben (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze). Anhaltspunkte dafür, daß die jüngere Marke vom Verkehr als Serien- zeichen der Widersprechenden aufgefaßt oder organisatorische, geschäftliche oder sonstige Verbindungen der Zeicheninhaber angenommen werden, sind we- der ersichtlich noch von der Widersprechenden substantiiert vorgetragen. Für eine Auferlegung von Kosten nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Grabrucker Pagenberg Voit Cl Abb. 1 - 10 - Abb. 2