Beschluss
25 W (pat) 204/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 204/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 83 478.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so- wie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 27. Dezember 1999 angemeldete Bezeichnung e-care soll nach einer am 4. August 2000 beim DPMA eingegangenen Teilungserklärung in der hier verfahrensgegenständlichen abgeteilten Anmeldung für "Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Land- wirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 2. April 2001 wegen des Bestehens von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 Mar- kenG zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung sei in Verbindung mit den ein- schlägigen Dienstleistungen der Buchstabe "e" im Sinne von "elektronisch" bzw der Begriff "care" im Sinne von "Sorge, Pflege (eines Kranken), Fürsorge" zu ver- stehen. Somit weise "e-care" auch im vorliegenden Fall lediglich in unmittelbar be- schreibender Weise auf "Sorge-, Pflege-, Fürsorgedienstleistungen" hin, die auf elektronischem Weg (zB mittels Internet) erbracht würden. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke komme es nicht darauf an, ob es sich bei "e-care" um eine neue Zusammenstellung oder um einen gebräuchlichen Begriff handele. Al- lein die Tatsache, dass die Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, spre- che noch nicht gegen einen tatsächlichen Gebrauch eines Ausdrucks. An der un- - 3 - mittelbar beschreibenden Angabe bestehe ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke unter Einbeziehung der obigen Er- wägungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 2. April 2001 aufzuheben und die an- gemeldete Marke in das Markenregister einzutragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des EuGH sei bei der Be- urteilung zusammengesetzter Marken von einem synthetischen Ansatz auszuge- hen, der primär auf das zusammengesetzte Wort als solches und nicht auf die ein- zelnen Bestandteile abstellt. Dabei stehe nicht mehr die Freihaltung notwendiger Begriffe in Beschränkung des Monopols der Marke im Fokus, sondern rein die Herkunfts- und Individualisierungsfunktion und –fähigkeit. Es sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für einige der angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere "wissenschaftliche und industrielle Forschung", aber im Lichte der Begründung des angefochtenen Beschlusses auch für "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sei es bereits von vorneherein klar, dass "e-care" nicht beschreibend sein könne. Im Übrigen sei die angemeldete Marke lexikalisch nicht nachweisbar und weise für die Dienstleistungen wegen der vielschichtigen Bedeutung der Einzelbegriffe und damit noch vielmehr für das neue Konstrukt "e-care" keinen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der Begriffsgehalt sei vielmehr un- scharf und interpretationsbedürftig. Der Buchstabe "e" könne eine Vielzahl von Be- deutungen haben. Selbst wenn man "e" in der Bedeutung "elektronisch" überset- zen würde, sei - mit der möglichen Ausnahme von "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" - eine unmittelbare beschreibende Aussage nicht erkenn- - 4 - bar, was insbesondere für "wissenschaftliche und industrielle Forschung" gelte. Auch der Markenbestandteil "care" sei sehr vieldeutig. Im Inland würden zwar be- achtliche Verkehrskreise wegen der beliebten Slangausdrücke "Take care!" (Machs gut!) oder "I don’t care!" (Es interessiert mich nicht!) diesen Wortbestand- teil irgendwie verstehen, damit aber keine Bedeutungen assoziieren, die für Kran- kenpflege, ärztliche Versorgung, die Tiermedizin oder gar das Erstellen von Pro- grammen beschreibend wären. Unter diesen Umständen fehle der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. In den USA seien ent- sprechende Marken mit dem Bestandteil "e-care" eingetragen, was gegen ein Freihaltungsinteresse spreche. Außerdem sei die Wortmarke DE 301 37 945 "e- care" vermutlich im Lichte der neueren Rechtsprechung für das "Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung" am 15. Oktober 2001 eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die mit Teilungserklärung vom 4. Au- gust 2000 aus der Stammanmeldung abgetrennten genannten Dienstleistungen steht jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er- fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an- derer Unternehmen aufgefasst zu werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl zuletzt WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft mwN sowie EuGH GRUR 2001, - 5 - 1148, 1149 Tz 22 – Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo). Nicht unterscheidungskräftig sind Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich um ei- nen Herkunftshinweis handeln. Unter diesen Voraussetzungen ist auch bei Zugrundelegung geringer Anforderun- gen die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hinsichtlich der bean- spruchten Dienstleistungen zu verneinen. Die Markenstelle hat die Eintragung der Anmeldung daher zu Recht versagt. Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wird die angemeldete, sprachüblich aus den Bestandteilen "e" und "care" zusam- mengesetzte Wortkombination von erheblichen Teilen der insoweit maßgeblichen inländischen Verkehrskreise in Verbindung mit den hier einschlägigen Dienstlei- stungen ohne weiteres in dem Sinne verstanden, dass Sorge-, Pflege-, Fürsorge- dienstleistungen auf elektronischem Weg (zB mittels Internet) erbracht werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist maßgeblich auf das Sprachver- ständnis des angesprochenen inländischen Durchschnittsverbrauchers abzustel- len, wobei in erster Linie die für dieses Publikum ohne grammatikalische Nachfor- schungen und sprachanalysierende Betrachtungen nächstliegende Übersetzung zu berücksichtigen ist (vgl BGH GRUR 1998, 666, 667 "Sleepover"). Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise dem Buchstaben "e" in Verbindung mit Sachangaben, Fachausdrücken etc die Be- deutung "elektronisch" zumessen und ihm den Hinweis entnehmen, dass der Er- werb von Waren bzw die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der Erhalt von Informationen unter Einsatz elektronischer Medien und/oder mit Hilfe der EDV - 6 - und insbesondere auch des Internets möglich ist. Eine solche Bezeichnungspraxis ist dem Verkehr nicht nur aufgrund der in neuerer Zeit oft in der Werbung und in den Medien auch schlagwortartig verwendeten Begriffe wie "e-commerce", "e-bu- siness", "e-banking" oder "e-brokerage" allgemein geläufig, sondern findet sich auch in zahlreichen Markenanmeldungen wieder, die wegen des eindeutigen be- schreibenden Gehalts der jeweiligen Gesamtbezeichnungen als nicht schutzfähig angesehen worden sind (vgl PAVIS PROMA, Bender, HABM, R0111/99-1 "eform" für ua "Software-Entwicklung und -Beratung"; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 54/01 "ETrade" ua für "Elektrische Apparate, Programmdokumentatio- nen, Entwicklung von Programmen für die Datenverarbeitung"; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 21/00 "eLines" für ua "elektrische Apparate, Entwicklung von kundenspezifischen Apparaten ... zur Datenverarbeitung"). "Care" bedeutet als Substantiv im Englischen "Betreuung, Pflege, Versorgung, Fürsorge, Sorge, Obhut, Fürsorglichkeit" sowie als Verb vor allem "sich kümmern (um), versorgen, pflegen (vgl PONS COLLINS, Großwörterbuch, Dt-Engl, Engl-Dt, Ausg 1997, S 989 f). Das englische Wort "care" wird im inländischen Geschäfts- verkehr speziell in Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen auf medi- zinischem Gebiet sowie auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege in seiner Bedeutung "Pflege, (medizinische) Versorgung, Betreuung" zum Hinweis auf Art, bestimmungsgemäße Verwendung oder Gegenstand einschlägiger Pro- dukte und Leistungen eingesetzt. Aber auch in Verbindung mit Datenpflege wird das Wort "care" und sogar "E-Care" verwendet, wie auch aus der an die Anmelde- rin übersandte Internetrecherche des Senats ersichtlich ist (zB die Stelle im über- sandten Beitrag von Christian Zietz 7/2001 "...(wird)...der Webauftritt eines Unter- nehmens ...vermehrt dazu da sein, Kunden ...das Pflegen ihrer kundenbezogenen Daten (E-Care) zu ermöglichen"). Für Dienstleistungen, auf dem Gebiet der Medizin, der Schönheit und Gesundheit wird das angesprochene inländische Publikum dem angemeldeten Ausdruck "e- care" ganz überwiegend die Bedeutung beimessen, dass die Pflege über elektro- - 7 - nische Medien in Anspruch genommen werden kann. Soweit es um EDV-Pro- gramm bezogenen Dienstleistungen geht, liegt darin sowohl ein Hinweis auf den Programminhalt als auch der Fachausdruck für "elektronische Datenpflege". Beide Gesichtspunkte stehen einer Beurteilung der angemeldeten Bezeichnung als Mar- ke entgegen. Die von der Anmelderin genannten weiteren Übersetzungsmöglich- keiten der einzelnen Zeichenbestandteile liegen dem Verkehr fern, soweit sie nicht das gleiche bedeuten. Insbesondere hat er entgegen der Auffassung der Anmel- derin keinen Anlass, wegen bestehender Slangausdrücke ("Take care!" bzw "I don’t care!") den Bestandteil "care" in der angemeldeten Marke im Sinne von "Mach’s gut" oder "Es interessiert mich nicht!" zu verstehen. Auch der Hinweis der Anmelderin, der Buchstabe "e" könne eine Vielzahl von Bedeutungen haben, rechtfertigt nach den Feststellungen des Senats hinsichtlich der Üblichkeit von Fachausdrücken mit dem Bestandteil "e" als Hinweis auf "elektronisch" im vorlie- genden Fall kein anderes Verständnis der angemeldeten Marke. In Verbindung mit den jeweils konkret damit gekennzeichneten Dienstleistungen weist die angemel- dete Marke daher weder eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, noch ist sie interpretationsbedürftig. Es ist nämlich unerheblich, welche Bedeutung der ange- sprochene Verkehr der angemeldeten Marke rein abstrakt ohne Bezug zu einer bestimmten Dienstleistung geben würde, denn die Unterscheidungskraft ist immer in Bezug auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu beurteilen. Auch der Ansicht der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei für die Mehrzahl der beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe, selbst wenn man "e" in der Bedeutung "elektronisch" übersetzen würde, kann nicht gefolgt werden. Die Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle For- schung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" können sich auf ei- ne Pflege in elektronischer Form beziehen, so dass hier der beschreibende Gehalt der Bezeichnung im Vordergrund steht. So können Darstellung des Forschungs- gegenstandes oder der Forschungsergebnisse ins Internet eingestellt werden und dort abrufbar und einer Fachdiskussion unmittelbar zugänglich sein. Programme - 8 - für die Datenverarbeitung können für eine Pflege in elektronischer Form entwickelt werden. Erst recht steht der beschreibende Begriffsgehalt für die übrigen ange- meldeten Dienstleistungen ("Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits- pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft") im Vordergrund. Darüber hinaus verwendet die Anmelderin selbst die angemeldete Marke als Sachangabe. So weist sie in der ihr übersandten Internetrecherche des Senats darauf hin, dass sie neben Bill-Tracking, Online-Schadensbearbeitung und Versi- cherungsordner/Gesundheitsakte auch e-care anbietet. Im Übrigen bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung ohnehin nicht des Nach- weises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke, wenn deren Sinngehalt feststeht oder eine - auch neue - Wortverbindung eine verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt (vgl Althammer/Strö- bele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Dies ist für die beanspruchten Dienstlei- stungen der Fall. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es an der erforderlichen Unmittelbar- keit des Bezugs zwischen "e-care" und den beanspruchten Dienstleistungen fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt einer angemeldeten Bezeichnung nämlich bereits dann, wenn sie sich auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts oder der Gegenstände der Dienstleistungen beschränkt (BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN). In diesem Sinne besteht ein rein beschreibender Aussagegehalt der angemelde- ten Marke. Selbst wenn mit "Elektronische Pflege" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin" nicht ausschließlich die eigentli- che Tätigkeit des jeweils behandelnden Arztes oder Dienstleisters gegenüber Pa- - 9 - tienten bzw Kunden im engeren Sinne, sondern auch die medizinische/ärztliche Gesundheitsvorsorge und Pflege als System umschrieben wird, weist der Zeichen- bestandteil "e" ohne weiteres darauf hin, dass diese Dienstleistungen über elektro- nische Medien angeboten, abgefragt oder auf sonstige Weise in Anspruch genom- men werden können. Ein solcher Bedeutungsgehalt kommt der angemeldeten Be- zeichnung auch für die "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft" zu, da der allgemeine Begriff "Landwirtschaft" den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere und deren gesundheitliche Betreuung umfasst. Ein Verständnis der angemeldeten Marke als reine Sachaussage steht für die an- gesprochenen Verkehrskreise entgegen der Ansicht der Anmelderin auch bei den Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung" im Vordergrund. Die angemeldete Bezeichnung kann nicht nur so verstanden werden, dass sie konkrete Merkmale der jeweiligen Dienstleistung unmittelbar beschreibt, sondern auch dahingehend, dass sie den sachlichen Hinweis vermittelt, dass eine Darstel- lung des Gegenstands oder der Ergebnisse der genannten Forschungsleistungen, zB im Internet, bzw deren Abfrage oder eine Information hierüber auf elektroni- schem Weg bzw mittels des Einsatzes der EDV vorgesehen ist. Auch wenn die Darstellung der Forschungsergebnisse ua im Internet keine Eigenschaft der fragli- chen Forschungsdienstleistung selbst ist, steht dies deshalb nicht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke entgegen. Ein ohne weiteres erkennbarer inhaltlicher Zusammenhang besteht schließlich zu den beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung", da der Zweck und die Bestimmung der entsprechenden Computersoft- ware gerade darauf gerichtet sein kann, die elektronische Darstellung, Abfrage etc der beanspruchten Dienstleistungen zu ermöglichen bzw entsprechende Daten zu pflegen. Gerade für eine Verwendung dieser Bezeichnung im Sinne einer Daten- pflege wird nochmals auf den bereits erwähnten und der Anmelderin zugesandten Beitrag von Christian Zietz hingewiesen. - 10 - In Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen steht damit der dargelegte Sinngehalt und thematische Bezug der angemeldeten Marke auch ohne gedankli- che Ergänzungen oder Zwischenschritte oder eine analysierende Betrachtung so stark im Vordergrund, dass die Annahme, es könnte sich - über eine leistungsbe- zogene Angabe hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, fern liegt. Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Anmelderin damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der ent- sprechenden Waren und Dienstleistungen eignen, bzw, deren beschreibender In- halt erst aufgrund einer analysierenden Betrachtungsweise erkennbar ist (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Soweit die Anmelderin auf Registrierungen der angemeldeten Bezeichnung in den USA als englischsprachiges Land hinweist, ist zu berücksichtigen, dass im Hin- blick auf die Unterscheidungskraft das Verständnis der inländischen Verkehrskrei- se maßgeblich ist, denen sprachliche Feinheiten fremd sind, die sich möglicher- weise in den Vereinigten Staaten für spezielle Dienstleistungen ergeben können. Soweit die Anmelderin auf die ua für "Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung" eingetragene Wortmarke 301 37 945 "e-care" hinweist, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Eintragung der vorliegenden Marke, da nach den obigen Aus- führungen die angemeldete Marke auch für diese Dienstleistungen keine Unter- scheidungskraft besitzt. Im Übrigen hat die Markenstelle bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Voreintragungen selbst identischer Zeichen die Eintragung der vorliegenden Marke nicht rechtfertigen, so dass darauf Bezug genommen werden kann. Da sich die angemeldete Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungs- kraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht als schutzfähig erweist, be- darf es keiner weiteren Erörterung, ob sie auch als beschreibende, freihaltungsbe- dürftige Angabe zusätzlich dem weiteren Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt, wofür allerdings auch nach Auffassung des Senats aufgrund - 11 - der vorgehenden Erwägungen jedenfalls hinsichtlich eines Teils der beanspruch- ten Dienstleistungen durchaus Anhaltspunkte vorliegen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Kliems Richterin Sredl hat Urlaub und ist daher verhindert zu unter- zeichnen. Kliems Bayer Pü