Beschluss
29 W (pat) 296/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 296/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 77 111.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Mechani- ken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke GPRS Eco soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten- aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis- tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver- - 4 - arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 durch einen Beamten des höhe- ren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei "GPRS" handele es sich um die Abkürzung für "General Packet Radio Service", die eine Mobilfunktechnik zur schnelleren Datenübertragung bezeichne und in dieser Be- deutung bereits im Bereich der Informationstechnologie verwendet werde. Der Bestandteil "Eco" sei die gängige Kurzform des englischen Worts "economic" und im Sinne von "wirtschaftlich, günstig" auch in der deutschen Werbesprache ge- bräuchlich. Die Tatsache, dass "Eco" daneben auch die Abkürzung von "ecologi- cal" sein könne, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Verkehr bei mehreren möglichen Bedeutungen in der Lage sei, diejenige zu übernehmen, die dem jewei- ligen Sachzusammenhang gerecht werde. Mit "GPRS Eco" würden die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie eine günstige Datenübertragung im Wege der GPRS-Technologie ermöglichten, mittels GPRS-Übertragung erbracht würden oder sich inhaltlich mit diesem Thema be- schäftigten. Der angesprochene Verbraucher werde in dem angemeldeten Zei- chen daher keinen Unternehmenshinweis erkennen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezeichnung "GPRS Eco" um eine lexi- kalisch nicht nachweisbare Kombination zweier fremdsprachiger Abkürzungen handele, die keine sachliche Information über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittle. Den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern sei die Begriffsbedeutung der Bezeichnung "GPRS" nicht bekannt. Selbst den Fach- kreisen sei die Abkürzung nicht geläufig, denn in der einschlägigen Fachliteratur der Telekommunikation sei sie nicht nachgewiesen. Der Markenbestandteil "Eco" - 5 - werde für eine Vielzahl von Ausdrücken als Abkürzung verwendet und sei daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig. Da bereits die einzelnen Bestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft aufwiesen, sei auch die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Wa- ren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG ent- gegen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson- dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach die- ser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine sol- che Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als mit der Bezeich- nung "GPRS Eco" die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistun- gen ihrer Beschaffenheit, ihrem Inhalt oder ihrer Art nach beschrieben werden können. 1.1. Dass es sich bei dem Markenbestandteil "GPRS" um die Fachabkürzung von "General Packet Radio Service" handelt, hat die Markenstelle bereits belegt. - 6 - "GPRS" bezeichnet eine moderne Technologie zur mobilen Datenübertragung, die die Übertragung größerer Datenmengen und eine höhere Datenübertragungsrate ermöglicht und als solche Gegenstand zahlreicher Zeitschriftenartikel ist. Auch in den einschlägigen Fachlexika ist "GPRS" aufgeführt (vgl. z.B. Brockhaus, Compu- ter und Informationstechnologie, 2003, S 395; Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl 2003, S .323; http://glossary.ges.training.de). Der Bestandteil "Eco” als Kurzform der englischen Begriffe "economical” und "ecological” wird vielfach in Wortverbindungen verwendet, um auf eine besondere Wirtschaftlichkeit oder Um- weltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. BPatG 24 W (pat) 228/98 – ECO; 27 W (pat) 159/01 – Ecostar, 30 W (pat) 205/01 – ECOCAM). Damit weist "Eco" in beiden möglichen Bedeutungen einen beschrei- benden Aussagegehalt auf. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene Publikum den Bestandteil "Eco" über- wiegend im Sinne von "economical" erfassen, denn auf dem hier einschlägigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und –übertragung kommt es in der Regel auf ökologische Gesichtspunkte nicht an. So bietet z.B. T-Mobile einen "GPRS Eco" Tarif an. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass "Eco" in der Bedeutung von "ecological" verstanden wird, erschöpft sich der Aussagegehalt in dem Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit. 1.2. Die Kombination von "GPRS" und "Eco" enthält keine Bedeutung, die über den beschreibenden Aussagegehalt der beiden Bestandteile hinausgeht. Die Be- zeichnung "GPRS Eco" ist daher ohne weiteres geeignet, für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe zu dienen. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 ist festzustellen, dass Bezeichnungen wie "GPRS-Handy, GPRS-Modem, GPRS-Notebook" bereits gebräuchlich sind (vgl. z.B. das Sucher- gebnis zu "GPRS" bei www.chip.de; PC Professionell 1/2003, S 150 "Mobile Da- tenturbos"). Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Bestandteils "GPRS" wird das Publikum in dem Zusatz "Eco" lediglich eine Präzisierung dieser Sachangabe im Sinne einer kostengünstigen Version sehen. In Verbindung mit - 7 - den beanspruchten Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln weist "GPRS Eco" lediglich darauf hin, dass sich diese thematisch mit der wirtschaft- lichen GPRS-Nutzung befassen. Auch die Dienstleistung der Telekommunikation wird mit "GPRS Eco" unmittelbar beschrieben, denn eine mobile Datenübertra- gung ist nichts anderes als eine Form der Telekommunikation. Bei der Tarifstruk- tur unterscheiden die Mobilfunk-Anbieter üblicherweise zwischen verschiedenen Nutzergruppen und dementsprechend wird der Begriff "GPRS Eco" auch bereits zur Bezeichnung eines preiswerten GPRS-Tarifs verwendet (vgl. z.B. www.xonio.- com "Alle GPRS-Tarife auf einen Blick: T-Mobile GPRS Eco"). Die übrigen Dienst- leistungen können mit "GPRS Eco" dahingehend beschrieben werden, dass sie unter Einsatz einer kostengünstigen GPRS-Variante erbracht werden. Da sämtli- che dieser Dienstleistungen im Wege der mobilen Kommunikation erbracht, bean- sprucht oder – im Fall des Transport- und Lagerwesens – mittels mobiler Kommu- nikation logistisch gesteuert werden können, erscheint die Bezeichnung "GPRS Eco" auch ohne weiteres geeignet, diese Dienstleistungen ihrer Art nach zu be- schreiben. 2. Da sich die Bezeichnung "GPRS Eco" in einer beschreibenden Aussage er- schöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, ver- steht das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unter- scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). 3. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Es handelt sich dabei um Waren, die keine unmittelbare Verwen- dung im Bereich der mobilen Kommunikation finden und daher keine Merkmale aufweisen, die mit "GPRS Eco" beschrieben werden könnten. Aus demselben - 8 - Grund lässt sich dem angemeldeten Zeichen für diese Waren auch kein im Vor- dergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrs- kreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben. Grabrucker Pagenberg Fink Hu