OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 100/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 100/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 61 069.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit - 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. August 2000 und vom 16. Februar 2001 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Endgeräte der Telekommunikation, nämlich Tele- fone; Computer, Videospiele", und für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Musikdarbie- tungen, nämlich von Konzerten, Tanzveranstaltun- gen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Sportbereich; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere mit Aus- nahme von Schutzrechten, die sich auf Talksen- dungen beziehen" zurückgewiesen wurde. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Die Bezeichnung Deutsche Talk-Radio GmbH u. Co. KG ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone; Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele; bespielte Ton/Bildträger jedweder Art, 25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; 35 Rundfunkwerbung; 38 Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; 41 Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bil- dender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechni- sche Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios; - 4 - 42 Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer in der Erinnerung ergangen ist, mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Beherber- gung und Verpflegung von Gästen" gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine aus schutzunfähigen Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte und beschreibende Wortkombination, die keinen über die Summe der schutzunfähigen Bestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff bilde und der kein neuer individuell prägender Eindruck entnommen werden könne. Der den gesamten Hörfunkbereich abdeckende Fachbegriff "Radio" sei durch das vorangestellte Bestimmungswort "Talk" im Sinne einer Sparten- bzw. Ressortbezeichnung näher erläutert und präzisiert. "Talk-Radio" stelle eine glatt beschreibende Aussage hinsichtlich eines bestimmten Typus von Radiosendun- gen dar. Die übrigen Markenbestandteile könnten die Eintragbarkeit nicht begrün- den. Sämtliche Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung könnten für den Betrieb, für die Sendegestaltung und den Sendeablauf sowie für Produktion und Ausstrahlung einer Talk-Radiosendung bestimmt und geeignet sein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt eine zerglie- dernde Betrachtungsweise und stützt sich auf die BGH-Entscheidung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION". Der von der Markenstelle unterstellte Bedeu- tungsgehalt von "Talk-Show" könne weder die Waren der Klasse 9 noch die Dienstleistungen der "Rundfunkwerbung, der Rundfunktechnischen Beratung oder - 5 - der Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere" direkt beschreiben. Der angemeldeten Marke mangele es nicht an der hinreichen- den ganz geringen Unterscheidungskraft und sie sei auch nicht freihaltungsbe- dürftig. Die Anmelderin hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerde- verfahren dahingehend eingeschränkt, daß in Klasse 9 das Wort "insbesondere" durch das Wort "nämlich" ersetzt wird und "bespielte Ton- und Bildträger jedweder Art" entfallen sowie in Klasse 41 das Wort "insbesondere" in der 4. Zeile durch das Wort "nämlich" ersetzt und in Klasse 42 "Verwertung von Urheberrechten und ge- werblichen Schutzrechten für andere" mit dem Zusatz "mit Ausnahme von Schutz- rechten, die sich auf Talksendungen beziehen" ergänzt wird. Sie beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. August 2000 und vom 16. Februar 2001 entsprechend dem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsicht- lich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufzuhe- ben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im Umfang des Tenors zu Ziffer 1 Er- folg. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung ist die angemeldete Marke von der Eintragung als Marke nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ausgeschlossen. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreiben- - 6 - der Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Ver- kehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Die Markenstelle hat zu Recht ausgeführt, daß der Verkehr, zu dem je nach Ein- satz der Marke das breite Publikum oder auch Fachkreise zählen, den allein als schutzbegründend in Betracht kommenden Wortteil "Talk-Radio" als Bezeichnung einer bestimmten Radiosparte verstehen wird. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß das ursprünglich englische Wort "talk" in seiner Bedeutung von "Gespräch, Unterhaltung, Plauderei" Teil der deutschen Sprache ist (DUDEN Das Fremdwör- terbuch 5. Aufl. 1990, S 765). Das Wort "Talk" wird insbesondere im Medienbe- reich verwendet und ist dem Verkehr auch aus Wortverbindungen wie Talk-Show, Talkmaster, Talkrunde, Talksendungen u.ä. vertraut. Vor allem aber ist der Begriff "Talk-Radio" im Verkehr bereits als Spartenbezeichnung für einen Radiosender bzw. für Radioprogramme und -sendungen in Gebrauch. Es handelt sich in der Regel um Radioprogramme, die in lockerer Form unter interaktive Einbeziehung der Zuhörer Wortbeiträge in den Mittelpunkt der Sendungen rücken, die häufig umrahmt von Werbung, Quizsendungen, Gewinnspielen, Umfragen, Diskussions- runden, Meinungsaustausch, Bereichen über Filme und Veranstaltungen dem In- formations- und Mitteilungsbedürfnis des Publikums dienen. Ein weiteres dafür verwendetes Wort ist Radio-Chat. Wie die Internetrecherche des Senats zeigt, die in der mündlichen Verhandlung mit der Anmelderin besprochen worden ist, wird der Begriff "Talk-Radio" von den verschiedensten Firmen, Veranstaltern, Parteien, privaten und öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sowie von Einzelpersonen ver- wendet, um in beschreibender Weise auf den Radiotypus bzw. die Art der Sen- dungen hinzuweisen. Der Begriff "Talk-Radio" ist weder allein noch in Verbindung mit den Wörtern "Deutsche" und "GmbH u. Co. KG" zu der konkret angemeldeten Gesamtbezeich- - 7 - nung geeignet, als betriebliches Unterscheidungsmittel zu dienen. Sie erschöpft sich in der Angabe der nationalen Zugehörigkeit, der Radiosparte und der Rechtsform in einer der Sachaussage insgesamt entsprechenden Wortzusam- menzusetzung ohne sprachliche oder sonstige charakteristische Eigenart. Damit unterscheidet sich die Rechtslage der angemeldeten Bezeichnung derjenigen der BGH-Entscheidung zu "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION". Bei letzterer drängte da sich trotz des Sinngehalts der Einzelwörter keine sinnvoll beschrei- bende Gesamtaussage unmittelbar auf, wie dies bei der vorliegenden Gesamtbe- zeichnung als Abgrenzung etwa zu Musiksendern, Klassik Radio, Oldies oder an- deren Sparten der Fall ist. Beschreibenden Charakter hat die angemeldete Bezeichnung in erster Linie für die "Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen (Klasse 38)", für die "Rundfunkwer- bung" als Angabe der Art und Bestimmung (Rundfunkwerbung für den Talk-Radio Bereich) und für die Dienstleistungen der Klasse 41, soweit sie den Wortbereich betreffen oder umfassen. Letzteres trifft nicht auf die Dienstleistungen "Organisa- tion und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen" zu. Der Senat geht davon aus, daß dem Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung vom angesprochenen Ver- kehr insoweit keine beschreibende Bedeutung beigemessen wird. Auch hinsicht- lich der "Veranstaltung von Wettbewerben im Sportbereich" steht der Sinngehalt des auf Wortbeiträge bezogenen Talk-Radio Bereiches nicht im Vordergrund. Für die Dienstleistung der "Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutz- rechten für andere" konnte ein beschreibender Bezug nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch den Zusatz "mit Ausnahme von Schutzrechten, die sich auf Talksendungen beziehen" nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 werden wegen der eingeschränkten Fassung des Verzeichnisses nur mehr die Einzelwaren beansprucht. Bei diesen ist zu be- rücksichtigen, daß die interaktive Einbeziehung der Zuhörer und Nutzer in die Spiele und Veranstaltungen im Talk-Radio Bereich und insbesondere deren On- - 8 - line Einbindung ein wesentliches Merkmal der Sendungen und Programme dar- stellt. Es liegt daher nahe, auf speziell hierfür zugeschnittene "Computer-Software" und "Computerspiele" in Bezug auf deren Eignung, Bestimmung oder inhaltliche Ausrichtung bei Anbietern und Nutzern beschreibend hinzuweisen wie z.B. Web- radio online ist Talkradio: Hier gibt es Talk Radio, Gewinnspiele, Onlinespiele und eine Community. Nur Talk keine Musik (www.webradioonline.de). Demgegenüber konnte nicht ermittelt werden, daß für die Ausstrahlung, den Empfang oder die Nutzung von Talk-Radio Programmen spezielle "Telefone, Computer oder Video- spiele" hergestellt oder angeboten werden. Ein warenbeschreibender Bezug ist demnach zu verneinen. Grabrucker Pagenberg Richter Voit ist abgeordnet und daher verhindert zu unterschreiben. Grabrucker Hu