Beschluss
29 W (pat) 84/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 84/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 80 253 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhand- lung vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende soll für die Dienstleistungen "Gestaltung von Werbemitteln; Marketing, Organisationsbe- ratung; Onlinedienst für die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Waren; über Netz- werke laufende Werbeangebote für Waren und Dienstleistun- gen in Form von Daten, Texte, Bild, Ton oder sämtliche Kombinationen dieser Elemente; Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere im Onlinebetrieb; Telekommunika- tion; Dienstleistungen eines Informationsanbieters über Tele- kommunikation; Dienstleistungen eines Informationsanbie- ters über Telekommunikationseinrichtungen; Dienstleistun- gen eines Datenbankanbieters über Netzwerke im Rahmen eines Betreibers einer Datenbank, nämlich das Bereitstellen und Kommunizieren von einer Datenbank gespeicherten In- formationen" in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, in der ausgeführt wird, dass die Empfänger der Dienstleistungen in dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens ein Fantasiewort sähen und die grafische Gestaltung lediglich als Her- vorhebung des prägenden Wortbestandteils aufgefasst werde. Auch bei einer zer- gliedernden Betrachtung stehe kein Begriffsinhalt im Vordergrund, da einerseits "media" vom Verkehr nicht zur Bezeichnung von Medien verwendet werde und im übrigen "content" sowohl "zufrieden" oder auch "Inhalt" bedeuten könne und bei- des keinen sinnvollen Gesamtbegriff ergebe. Im übrigen sei keine Art von Medien oder Kommunikationsmitteln geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen zu be- schreiben. Ein Freihaltebedürfnis bestehe schon deswegen nicht, da die grafi- schen Elemente des angemeldeten Zeichens nicht geeignet seien, zur Bezeich- nung der beanspruchten Dienstleistungen dienen zu können. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2001 auf- zuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen steht zumindest das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. - 4 - Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Rede ste- henden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn sie ansonsten keine konkrete Unterscheidungseignung entfalten kann, weil es sich etwa um einen verständli- chen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Das hier angemeldete Zeichen weist einen Wortbestandteil "con- tentmedia" und daneben grafische Elemente auf, die in Form einer Umrandung des Wortbestandteils mit zwei verschieden farbigen dünnen Linien und in einer un- terschiedlichen Farbgestaltung der beiden Wortbestandteile "content" und "media" bestehen. Bei dem Wortbestandteil "contentmedia" handelt es sich um eine be- schreibende Angabe, wobei "content" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen allein als "Inhalt" zu verstehen ist. In dieser Bedeutung wird die fragliche Bezeichnung auch verwendet, so etwa auf der Webseite www.ffga.ort/fffga/ mediacenter.html, auf der Webseite www.perfecthit.com/talent, www.mediaprofessionals.de/de/unternehmen/presse oder auch auf www.rmit.edu.au/browse/Our%20organisation%2. Da sich die Mehrheit der bean- spruchten Dienstleistungen an bestimmte Verkehrskreise richtet und nur Gewer- betreibende ein Interesse an der Gestaltung von Werbemitteln, Marketing, Organi- sationsberatung, Onlinediensten für die Vermittlung von Verträgen über den Er- werb und die Veräußerung von Waren, über Netzwerk laufende Werbeangebote für Waren und Dienstleistungen in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtli- cher Kombinationen dieser Elemente und den Betrieb einer elektronischen Daten- bank haben, ist davon auszugehen, dass diese angesprochenen Verkehrskreise die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Telekommunikations- bzw Computer- technik wenigstens in groben Umrissen kennen und der angemeldete Ausdruck "contentmedia" nichts anderes als eine beschreibende Angabe für "inhaltstragen- de Medien" darstellt. Wie die Internetfundstellen belegen, handelt es sich bei dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens um eine sprachübliche Kombination aus Wortbestandteilen des englischen Grundwortschatzes, in einem Bereich, der - 5 - vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lässt und in dem die angesprochenen Verkehrskreise an den Gebrauch der englischen Sprache ge- wöhnt sind (BPatG; Mitt 2003, 47 – INNOVA). Auch die grafischen Elemente des angemeldeten Zeichens vermögen eine Unter- scheidungskraft nicht zu begründen, da es sich um einfachste grafische Gestaltun- gen in Form einer Umrandung des Wortbestandteils und einer verschieden farbi- gen Gestaltung der beiden Wortbestandteile "content" und "media" handelt, die der Verkehr als werbemäßige Verwendung auffasst und nicht als Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dies zeigen auch die Rechercheergeb- nisse des Senats zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003, so dass das angemeldete Zeichen die sehr niedrig anzusetzende Schwelle der Unterschei- dungskraft nicht zu überschreiten vermag. Grabrucker Pagenberg Voit Ko Abb. 1