Beschluss
33 W (pat) 76/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 76/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 59 928 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2002 teilweise, nämlich für die Ware "Leder" aufgehoben. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 14. Januar 1999 erfolgte und am 18. Februar 1999 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 59 928 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für Sattler-, Riemer-, Täschnerwaren; Handtaschen, Reisetaschen, Ein- kaufstaschen, Aktentaschen; Gürtel, Börsen, Brieftaschen; Ruck- säcke und Koffer; Schuhwaren und Bekleidungsstücke aus Leder; Leder ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 2. Juni 1987 für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Pu- der, Rouge, Augenbrauenstifte, Lidschatten, Lippenstifte, Lotions, Gesichts- und Haarwässer, Haarwaschmittel, Rasiercremes und Ra- sierschaum, Rasierwasser, Desodorierungsmittel für den persönli- chen Gebrauch; Messerschmiedewaren, nämlich Scheren, Nagelfei- len, Rasierapparate, Handwerkzeuge; Brillen; Beleuchtungskörper, Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, Bidets, Badewannen, Toi- letten, Armaturen für Bad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Ver- packungsmaterial aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, ins- besondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und Sonnenschirme; Möbel; Bürsten, Quasten und Pinsel für die Körper- und Schönheitspflege, Waren aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut für Haushalt und Küche, Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bett- und Tischdecken, Textilwa- ren, nämlich Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwä- sche, Tapeten aus textilem Material; Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Konfiserieartikel, nämlich Bonbons, Pralinen, Schokolade- und Marzipanwaren, Backwaren; Entwurf von Beklei- dung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten, Entwicklung von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schön- heitspflege - 4 - eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 106 926 siehe Abb. 2 am Ende Das Widerspruchsverfahren ist hinsichtlich der Widerspruchsmarke am 13. Dezember 1988 abgeschlossen worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Auch die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Verkehrsbekanntheit hat sie bestritten. Die Widersprechende hat Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke, darunter zwei eidesstattliche Versicherungen und mehrere Kataloge bzw. Prospekte aus der Zeit zwischen 1997 und 2002, vorgelegt. Außerdem hat sie zum Beleg der von ihr be- haupteten gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke Auszüge aus "Brigitte – KOMMUNIKATIONSANALYSE" und "Brigitte fmk (frauen, medien, kommunikation)" aus der Zeit von 1998 bis 2002 vorgelegt, in denen der Wider- spruchsmarke bei Frauen zwischen 14 und 64 Jahren für "Damenoberbekleidung, Freizeitkleidung, Jeans" und "Düfte" Bekanntheitsgrade von durchschnittlich 60% bis 70% zugeordnet worden sind. Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch ein Mitglied des Patentamts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Markenstelle hat es dahingestellt bleiben lassen, ob die vorgelegten Benutzungs- unterlagen für eine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung i.S.d. §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG ausreichend sind. Für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Taschen sei die Benutzung der Widerspruchsmarke amtsbekannt. Da die an- gegriffene Marke ebenso diese Warengruppen umfasse, sei teilweise von einer Identität, im Übrigen von einer ausgeprägten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren - 5 - auszugehen. Außerdem bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Mar- ken. Erhebliche Teile des inländischen Verkehrs würden die jüngere Marke deutsch als "Lohps" aussprechen, wobei die Betonung auf der eher seltenen Buchstabenfolge "o-p" liege, die den Klangcharakter beider Marken präge. Die unbetonten Unterschiede am Wortanfang und -ende hätten demgegenüber keine deutlichen klanglichen Auswirkungen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung führt sie aus, dass aus den von der Widersprechenden bisher vorge- legten Unterlagen keine rechtserhaltende Benutzung hervorgehe. Insbesondere seien die Unterlagen nicht nach Warenart und jährlichen Umsätzen aufgeschlüs- selt. Auch die Verwendungsart, der Inlandsbezug und Verwendungshandlungen Dritter mit Zustimmung der Widersprechenden seien nicht ersichtlich. Daher hätte die Markenstelle keinesfalls nach § 291 ZPO auf die Prüfung der Glaubhaftma- chung verzichten dürfen. Im Übrigen liege auch keine Ähnlichkeit der Marken vor. Dies gelte angesichts der Abweichungen bei den Wortanfängen ("J/L") und den Zeichenendungen ("S/!") zunächst in schriftbildlicher Hinsicht, zumal hier einsilbige Kurzwortzeichen vorlägen. Auch in klanglicher Hinsicht liege keine ausreichende Ähnlichkeit vor, wobei zu berücksichtigen sei, dass die klangliche Verwechslungs- gefahr gegenüber dem bei Bekleidungsstücken üblichen Kauf auf Sicht deutlich zurücktrete. Die jüngere Marke werde als fremdsprachiges Zeichenwort mit der Bedeutung "Schlinge" oder "Schleife" nur englisch ausgesprochen, was ange- sichts geläufiger Begriffe wie "Looping", "Pool", "Hook", "booten" oder "Footwear" auch für Verkehrsteilnehmer gelte, die die Bedeutung des Zeichenworts nicht ken- nen würden. Die Gegenmarke "JOOP!" hingegen werde deutsch, ähnlich wie "Boot" oder "doof", ausgesprochen. Der von der Markenstelle vorgenommene Klangvergleich "Johp"/"Lohps" trete in der Praxis nicht auf. Aber selbst, wenn die Wiedergaben "Johp" und "Lohps" zu berücksichtigen wären, sei durch die Abwei- chungen zwischen "J" und "L" sowie dem zusätzlichen Schlussbuchstaben "S" in der Anmeldemarke ein ausreichender klanglicher Abstand gewährleistet. - 6 - Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzu- weisen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, dass die Markenstelle zutreffend die Benutzung der Widerspruchs- marke als amtsbekannt zugrunde gelegt habe. Auch dem Bundespatentgericht dürfte die Benutzung bekannt sein, so dass es sich um eine offenkundige Tatsa- che i.S.d. § 291 ZPO handele. Nur vorsorglich werde auch Glaubhaftmachungs- material vorgelegt. Die Widerspruchsmarke verfüge über einen überragenden Bekanntheitsgrad. Sie werde seit vielen Jahren von der Widersprechenden und Lizenznehmern mit einer umfangreichen Produktpalette, die weltweit in speziellen "JOOP!-Stores" und weiteren Läden vertrieben werde, intensiv benutzt. Überdies sei die Bekanntheit durch die ergänzend vorgelegten Marktanalysen nachgewiesen. Andere Marken hätten daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten, den die jüngere Marke jedoch nicht wahre, wie sich auch aus der Entscheidung des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2000 (32 W (pat) 56/99) ergebe, in der die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und dem mit der angegriffenen Marke fast übereinstimmenden Zeichen "LOOP" festgestellt worden sei. Da "LOOP" mit der Bedeutung "Schlinge, Windung" nicht zum gängi- gen Vokabular des Durchschnittsverbrauchers gehöre, sei mit einer Aussprache "lohps" durch weite Teile des Verkehrs zu rechnen. Darüber hinaus gebe es Verbraucher, die Markennamen aus Prinzip deutsch aussprächen. Bei dieser Aus- sprache seien die Marken klanglich nahezu identisch. Angesichts der gravieren- den Übereinstimmung bei der betonten Vokal-Konsonantenfolge "o - p" mit ge- dehntem "o" blieben die Unterschiede am Wortanfang ohne Belang. Auch dem - 7 - unbetonten Schlusslaut komme keine klangliche Bedeutung zu. Er werde als Ge- nitv-S verstanden und daher nicht als zum eigentlichen Zeichen zugehörig ange- sehen. Wegen der Klangähnlichkeit der Vokale "o" und "u" bestehe selbst dann eine klangliche Ähnlichkeit, wenn die Marke wie "Luhps" ausgesprochen werde. Die Marken seien auch schriftbildlich ähnlich. Außerdem seien die Waren vollum- fänglich identisch oder ähnlich. Es lägen klare Überschneidungen im Bereich der Warenklassen 18 und 25 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nur teilweise, nämlich hinsicht- lich der Ware "Leder" begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr festgestellt. 1. Für die Entscheidung über den Widerspruch geht der Senat davon aus, dass die Widerspruchsmarke für die eingetragenen Waren "Taschen"(nämlich Handta- schen) und "Schuhwaren" nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG rechtserhaltend be- nutzt ist. Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig undifferenziert und somit nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bestritten. Damit oblag es der Widersprechenden, die Benutzung ihrer Marke für die Zeiträume von Februar 1994 bis Februar 1999 und von Juli 1998 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung war hingegen nicht nach § 291 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG entbehrlich, wie dies die Markenstelle an- genommen hat, die eine rechtserhaltende Benutzung für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" und "Taschen" als amtsbekannt angesehen hat. Für "Bekleidungs- - 8 - stücke" ist dieses Vorgehen schon deshalb nicht haltbar, weil der Warenbegriff "Bekleidungsstücke" als solcher im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht aufgeführt ist. Zwar wurde die Widerspruchsmarke ursprünglich gemäß § 6a WZG u.A. für "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und Kopfbedeckungen" eingetragen. In einem Widerspruchsverfahren hat jedoch die damalige Prüfungs- stelle die teilweise Löschung u.A. für "Bekleidungsstücke einschließlich Gürtel" angeordnet. Die Teillöschung wurde in der (nicht ganz unproblematischen) Weise durchgeführt, dass die Angabe "Bekleidungsstücke, einschließlich Gürtel und Kopfbedeckungen" durch die Angabe "Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbe- deckungen" ersetzt wurde. Für die Ware "Bekleidungsstücke" (als solche) kann die Widersprechende damit im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren keine Rechte mehr herleiten. Ihre Behauptung der rechtserhaltenden Benutzung und der erhöhten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für Bekleidungsstücke sind daher von vornherein unbehelflich. Dies gilt ebenso für die Ware "Düfte", die ebenfalls nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten ist. Aber auch für "Schuhwaren" und "Taschen" vermag der Senat nicht gemäß § 291 ZPO von einer Offenkundigkeit, d.h. Allgemeinkundigkeit oder Gerichtsbekanntheit (vgl. dazu Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 291, Rdn. 1; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 291, Rdn. 1 u. 2) der rechtserhaltenden Benutzung auszu- gehen. Zwar ist diese Vorschrift auch im Fall der Erhebung der Nichtbenutzungs- einrede(n) nach § 43 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich anwendbar (vgl. Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 43, Rdn. 68). Selbst bei berühmten Marken wird ihre Anwendung in der Praxis jedoch nur selten in Betracht kommen. Da die rechtserhaltende Benutzung eine "juristische Tatsache" ist (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 51), müssten alle für die Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG relevanten Tatsachen, wie die Person des Benutzers, das Benutzungsgebiet, die konkrete Art der gekennzeichneten Waren, ggf. Abweichungen von der registrierten Form, vor Allem aber die (funktionsgemäße) Art der Markenverwendung, der (Mindest-)Um- fang und die (Mindest-) Dauer der Benutzung i.S.d. § 291 ZPO offenkundig sein. Im Falle der undifferenzierten Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden müssten - 9 - diese Tatsachen zudem getrennt für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG offenkundig sein, was bei längerer Verfahrensdauer für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zunehmend unwahrscheinlicher wird. Hier jedenfalls können die o.g. Tatsachen insbesondere in Bezug auf Schuhwaren und Taschen für den Senat für keinen der Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 MarkenG als offenkundig angesehen werden. Die Widersprechende hat jedoch nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 26 MarkenG glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch jedenfalls für "Taschen" (nämlich Damenhandtaschen) und "Schuhwaren" rechtserhaltend benutzt hat. Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke grundsätzlich nach Art, Dauer, Ort und Umfang; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein (BPatGE 23, 158, 165 f. - Fludec; BPatGE GRUR 1994, 629, 630 - Duotherm). Aus den vorgelegten Katalogen und Prospekten geht zunächst eine funktionsge- mäße Verwendung der Marke als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung hervor. So ist das Markenwort in den Katalogen für Herbst/Winter 1997 (4. Dop- pelseite) und Frühjahr/Sommer 1998 (etwa in der Katalogmitte), dem Prospekt "fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000, S. 1 Rückseite und 21 sowie im Pros- pekt für Frühjahr/Sommer 2002 (mittlere Doppelseite) als Einprägung in der Vor- derseite (Lasche) von Handtaschen, teilweise auch in deren Schulterriemen oder Riemenschnallen, deutlich erkennbar. Auch für Schuhwaren ist eine funktionsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht worden. Im Katalog für Frühjahr/Sommer 1998 ist die Marke - teilweise verdeckt, aber noch lesbar - zweimal auf der Innensohle von Schuhen abgebildet. Außer- dem ist sie im Prospekt "fashion notes" für Frühjahr/Sommer 2000 insgesamt sie- benmal auf diese Weise an Schuhen angebracht ersichtlich. - 10 - Auch hinsichtlich der Dauer genügt die Benutzung den Anforderungen des § 26 Abs. 1 MarkenG. Denn zunächst hat der Prokurist der Widersprechenden, Herr S…, am 15. November 1999 eidesstattlich versichert, dass Lizenz- nehmer der Widersprechenden seit "Anfang der neunziger Jahre" verschiedene Produkte aus dem Lifestyle-Bereich herstellen und vertreiben, wobei er im Folge- satz ausdrücklich "Schuhe" und "Lederwaren (namentlich Handtaschen ...)" als Beispiele der bedeutendsten dieser Produkte benannt hat. Außerdem hat der Ju- stitiar M… der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Versiche- rung vom 21. Oktober 2002 für die Waren "Schuhe" und "Lederwaren, namentlich ... Handtaschen" jeweils Mindestumsätze "in den vergangenen fünf Jahren" ge- nannt und damit sinngemäß zugleich eine Benutzung für die beiden Warenarten im genannten Zeitraum dargetan. Ergänzend waren die o.g. Kataloge und Pros- pekte mit Abbildungen von Schuhen und Handtaschen unter Verwendung der Marke zu berücksichtigen. Aus der Gesamtheit dieser Unterlagen entnimmt der Senat mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahr- scheinlichkeit, dass die Marke in der Zeit von 1995 bis 2002, mindestens aber von Herbst 1997 bis 2002 für Schuhwaren und Handtaschen benutzt worden ist. Damit ist für beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG jeweils eine ausreichende Mindestdauer der Benutzung glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist hinsichtlich dieser Waren auch dem Umfang nach eine ernsthafte Benutzung glaubhaft gemacht worden. Zwar sind in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 keine nach Wa- renarten aufgegliederten Umsatzzahlen dargelegt worden. In der eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 2002 wird jedoch vom Justitiar versichert, dass sich die Umsätze mit Schuhen in den vergangenen fünf Jahren auf einen "EURO- Betrag in … p.a." beliefen und dass der Umsatz mit "Lederwaren, na mentlich Aktentaschen, Handtaschen,..." in den vergangenen fünf Jahren eben- falls "jeweils" deutlich über "einem EURO-Betrag in … p.a." gelegen habe. Nach dem Inhalt dieser Versicherung sind damit in der Zeit von Herbst 1997 - 11 - bis Herbst 2002 für beide Warenarten jeweils Umsätze von mindestens … EURO pro Jahr erzielt worden. Dies geht, auch im Hinblick auf die Kontinuität der Benutzung, über eine nur der formalen Aufrechterhaltung des Schutzrechts die- nende Scheinbenutzung hinaus. Die Widersprechende musste dabei auch keine konkreten Umsatzzahlen benen- nen, sondern konnte sich mit der Glaubhaftmachung von Mindestumsätzen be- gnügen. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein Markeninhaber der Öf- fentlichkeit und/oder dem Verfahrensgegner, bei dem es sich i.d.R. um einen Kon- kurrenten handelt, keine konkret bezifferten Umsatzzahlen offenbaren will und hieran auch bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung festhält. Sofern die mitgeteilten Mindestumsätze glaubhaft sind und für sich genommen bereits einen ernsthaften Benutzungsumfang belegen, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Ergänzend war auch mit zu berücksichtigen, dass die Widersprechende insgesamt fünf Originalprospekte aus der Zeit von 1997 bis 2002 vorgelegt hat, die nach ihrer äußeren Gestaltung und der Art der daraus ersichtlichen Warenpräsentation mit z.T. weltbekannten Models (vgl. Katalog für Frühj./Sommer 1998: Claudia Schiffer, Markus Schenkenberg) auf eine sehr aufwändige und kostenintensive Vermark- tung schließen lassen. Für einen Scheinbenutzer wäre dieses Verhalten unty- pisch. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist auch eine Benutzung im Inland glaubhaft gemacht worden. Zwar hat der Prokurist der Widersprechenden in sei- ner eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1999 in Zusammenhag mit Schuhen und Handtaschen u.A. Miami als Standort eines "Joop!-Stores" genannt. Dennoch geht der Senat davon aus, dass die Marke im Umfang der später vom Justitiar eidesstattlich versicherten Mindestumsätze in Deutschland benutzt wor- den ist. Hierfür spricht bereits, dass in der Versicherung vom 15. November 1999 mit Miami nur ein ausländischer Standort, jedoch insgesamt sieben inländische - 12 - Standorte von "Joop!-Stores" aufgeführt sind. Nach der Lebenserfahrung wäre der jahrelange Betrieb von sieben inländischen Geschäften unter Führung eines Sor- timents mit Handtaschen und Schuhen völlig unwahrscheinlich, wenn nennens- werte Umsätze nur in Miami erzielt worden wären. Außerdem hat der Justitiar der Widersprechenden später in Zusammenhang sowohl mit Schuhen als auch mit Handtaschen eidesstattlich versichert, dass die Waren "importiert" und "an Einzel- händler in ganz Deutschland" bzw. "bundesweit" vertrieben worden sind. Die sich an diese Ausführungen jeweils anschließende Nennung von Mindestumsatzzahlen kann sich daher sinngemäß nur auf die in Deutschland vertriebenen Waren bezie- hen. Für die Entscheidung über den Widerspruch sind daher auf Seiten der Wi- derspruchsmarke Schuhe und Taschen, nämlich Handtaschen, zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). 2. Zwischen den Marken besteht weitgehend die Gefahr von Verwechslungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- /Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte- ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die hier maßgeblichen Waren "(Hand-)Taschen" und "Schuhwaren" als normal einzustufen. Für diese Waren war eine infolge intensiver Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit weder unstreitig noch gerichtsbekannt (s.o.). - 13 - b) Abgesehen von der für die jüngere Marke eingetragenen Ware "Leder" liegen die sich gegenüberstehenden Waren teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung so- wie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa- ren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 – Canon II; WRP 1998, 747, 749 – GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 – PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 – EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammen- hänge, wie Herstellungsstätten und Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte. Die nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke zu be- rücksichtigenden Waren "Taschen, nämlich Handtaschen" und "Schuhwaren" sind identisch mit den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Handtaschen" und "Schuhwaren". Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Sattler, Riemer-, Täschnerwaren", soweit hier nicht schon Identität unter dem Gesichtspunkt des Oberbegriffs besteht, mit Handtaschen und Schuhwaren zumindest hochgradig ähnlich. Es handelt sich beiderseits um Gebrauchsgegenstände, die aus Leder gearbeitet werden, so dass wirtschaftliche Berührungspunkte hinsichtlich der stoff- lichen Beschaffenheit und - je nach Art der unter den Oberbegriff "Sattler, Riemer-, Täschnerwaren" fallenden Einzelware - Gemeinsamkeiten beim Verwendungs- zweck, den Vertriebsorten und den Abnehmerkreisen vorliegen können. In ständi- ger Rechtsprechung werden daher Sattler- Riemer-, Täschnerwaren allgemein mit Lederwaren als ähnlich angesehen (Richter/Stoppel, 12. Aufl., S. 288 li. Sp., S. 281 re. Sp., S. 326 re. Sp.). - 14 - Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Reisetaschen, Einkaufsta- schen, Aktentaschen, Gürtel, Börsen, Brieftaschen, Rucksäcke, Koffer" sind hoch- gradig mit Handtaschen ähnlich, da die beiderseitigen Waren aus Leder gearbei- tete Handgepäckstücke und Behältnisse für den persönlichen Gebrauch darstellen und damit nach fast allen Kriterien der Warenähnlichkeit (Herstellungsbetriebe, Verwendungszweck, stoffliche Beschaffenheit, Vertriebsstätten, Abnehmerkreise) Übereinstimmungen aufweisen (zur Ähnlichkeit zwischen Gürteln und ledernen Taschen vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 164 li. Sp. u.). Schließlich besteht auch eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den für die jün- gere Marke eingetragenen Waren "Bekleidungsstücke aus Leder" mit Handta- schen. Denn Handtaschen stellen typische Modeaccessoires für Bekleidungs- stücke dar und werden häufig von großen Modehäusern wie Chanel, Chloé, Calvin Klein oder Prada unter derselben Marke in gleichen Vertriebsstätten angeboten. Daher werden Taschen als mit Bekleidungsstücken ähnlich angesehen (vgl. Richter/Stoppel, a.a.O., S. 326, mittl. Sp.). Als weitere Gemeinsamkeit kommt bei Bekleidungsstücken aus Leder noch die Übereinstimmung in der stofflichen Be- schaffenheit mit (Leder-)Handtaschen hinzu. b) Die angegriffene Marke hält insoweit den danach erforderlichen größeren Ab- stand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Auch wenn die beiderseitigen Waren im Wesentlichen auf Sicht gekauft zu werden pflegen, ist dennoch auch hier die Gefahr klanglicher Verwechslungen zu berück- sichtigen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions). Zwar kann davon ausgegan- gen werden, dass die angegriffene Marke vom wohl überwiegenden Teil der an- gesprochenen Verkehrskreise englisch "luup" ausgesprochen wird, entweder weil der jeweilige Verkehrsteilnehmer über gute Englischkenntnisse verfügt und ihm das englische Wort "loop" (Schleife, Schlinge) geläufig ist, oder weil er angesichts des einsilbigen Markenworts mit dem Doppelvokal "oo" an Begriffe wie z.B. "pool", "foot" oder "good" erinnert wird und unwillkürlich von einem ihm unbekannten eng- - 15 - lischen Begriff oder Phantasiewort ausgeht. Greift man diese durchaus nachvoll- ziehbare Argumentation der Markeninhaberin auf, so liegt auf der Hand, dass auch die Widerspruchsmarke „Joop!“ dann in beachtlichem Umfang ebenfalls eng- lisch "dschuup" ausgesprochen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine erhöhte Verkehrsbekanntheit, die den Verkehr veranlassen würde, "Joop!" als Nachnamen des deutschen Modeschöpfers Wolfgang Joop deutsch auszusprechen nicht be- rücksichtigt wird, zumal sie von der Widersprechenden bestritten worden ist und für die rechtserhaltend benutzten Waren auch vom Senat nicht bejaht werden kann. Hierauf und auf die Frage der klanglichen Ähnlichkeit beider Marken in englischer Aussprache braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke "LOOP´S" na- hezu einhellig englisch aussprechen wird. Bei "loop" handelt es sich um keinen Begriff des englischen Grundwortschatzes. Auch gibt es deutsche Wörter, die auf ähnliche Weise gebildet werden, wie etwa die von der Widersprechenden ge- nannten Begriffe "Boot" oder "doof". Daher wird immer noch ein zumindest nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbleiben, der "LOOP´S" nicht als englisches Wort auffasst und die Marke deutsch ausspricht. Für diesen Verkehrsteil besteht angesichts erheblicher Annäherungen nach dem Gesamtklangcharakter eine mittel- bis hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwi- schen den Marken. Der einzige (Doppel-) Vokal ist einschließlich seiner Betonung und der gedehnten Aussprache identisch. Hinzu kommt die Einsilbigkeit und der Laut "p" am Wortende. Trotz der Kürze der Zeichenwörter sind die Abweichungen am Wortanfang bei den klangschwachen und weichen Anfangskonsonanten "l"/"j" nicht so deutlich hörbar, dass sie den Gesamtklangcharakter wesentlich zu beein- flussen vermögen. Der in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene Schlusslaut "s" ist stimmlos und kann an dieser Stelle leicht verschluckt oder überhört werden. Hinsichtlich der o.g. Waren besteht damit eine Verwechslungsgefahr, so dass die Beschwerde weitgehend erfolglos bleiben musste. - 16 - 3. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ware "Leder", besteht schon mangels jegli- cher Ähnlichkeit mit den rechtserhaltend benutzten Waren der Widersprechenden keine Verwechslungsgefahr. Leder ist für Handtaschen und Schuhe ein reines Vorprodukt. Es dient der Weiterverarbeitung und hat damit einen anderen Ver- wendungszweck als Taschen oder Schuhe. Der Endverbraucher, an den sich die letztgenannten Waren wenden, wird auch davon ausgehen, dass Taschen- und Schuhhersteller Abnehmer von Leder sind, dieses aber nicht selbst anbieten. Ob namhafte Modehersteller sowohl Bekleidung als auch Stoffe (in bestimmter Qua- lität bzw. mit bestimmten Designs) nebeneinander anbieten, wie dies die Wider- sprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mag dahinstehen. Leder wird jedenfalls vom Endverbraucher nicht in beachtlichem Umfang selbst weiterverarbeitet. Auch ist nicht bekannt, dass neben Designerstoffen in nen- nenswertem Umfang auch "Designerleder" von Endkunden gekauft und sodann von Schuhmachern oder Täschnern im Kundenauftrag zu Schuhen oder Taschen maßgefertigt wird. Daher wird eine Ähnlichkeit zwischen Leder und Lederwaren, einschließlich Schuhwaren, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Rich- ter/Stoppel, a.a.O., S. 214 re. Sp., S. 215 li. Sp.). Auf die Beschwerde der Mar- keninhaberin war der angefochtene Beschluss damit für die Ware "Leder" aufzu- heben. 4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah- rens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl - 17 - Abb. 1 Abb. 2