Beschluss
24 W (pat) 146/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 146/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 81 627.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken- stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2001, berichtigt durch Beschluß vom 22. März 2002, aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleis- tungen "Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienst- leistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wis- senschaftliche und industrielle Forschung" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Alte Brauerei soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 41, 16, 35 und 32 in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 29. November 2001, - 3 - der durch Beschluß vom 22. März 2002 berichtigt worden ist, durch einen Beam- ten des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko- holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an- dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tier- medizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung". Die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, es handele sich bei der angemeldeten Kennzeichnung insoweit um eine Angabe, der die er- forderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die zur Be- schreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Wortfolge "Alte Brauerei" sei als Gesamtbegriff im Sinne von "traditionelle Brauerei" oder von "ehemalige Brauerei" anzusehen und beschreibe damit die genannten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer örtlichen Her- kunft bzw. hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen. Außerdem weise dieser Begriff lediglich darauf hin, auf welche Art von Unternehmen die Dienstleistungen inhaltlich ausgerichtet seien, nämlich auf eine traditionell arbei- tende Brauerei. Die angemeldete Wortfolge sei nach Art einer Etablissementbe- zeichnung gebildet und trete dem Verbraucher als Bezeichnung eines bestimmten Typs von Bewirtschaftungseinrichtung und Ortsbezeichnung, nicht aber als Kenn- zeichnung eines bestimmten Betriebs oder seines Inhabers entgegen. Eine Inter- netrecherche habe ergeben, daß die angemeldete Wortkombination häufig als rein beschreibender Hinweis auf entsprechende Örtlichkeiten verwendet werde. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der Begriff "Alte Brauerei" in Alleinstellung habe keinen beschreiben- den Sinngehalt. Ein Verständnis eines solchen Begriffs als Sachangabe sei nur denkbar, wenn dieser - etwa durch einen unbestimmten oder bestimmten Artikel – konkretisiert werde, der bei der angemeldeten Kennzeichnung aber fehle. Im vor- liegenden Fall handele es sich daher um ein abstraktes neues Wortgebilde, das Unterscheidungskraft aufweise und keine beschreibende Angabe darstelle. Sämt- liche von der Markenstelle vorgelegten Fundstellen wiesen im Gegensatz zur an- gemeldeten Marke eine eindeutige Zuordnung durch weitere konkretisierende Wörter auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Die an- gemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr in bezug auf die Waren und Dienst- leistungen "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al- koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen" die Unterschei- dungskraft fehlt. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß- ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG we- gen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, - 5 - wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zu- kommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer be- kannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier teilweise der Fall. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt und durch eine Internetrecher- che belegt hat, kommt die Wortfolge "Alte Brauerei" sehr häufig als Hinweis auf (irgend-)eine schon lange bestehende Brauerei oder ein altes Brauerei- gebäude, das jetzt zu anderen Zwecken verwendet wird, vor. So hat die Recherche der Markenstelle etwa Nachweise wie "Hotel Restaurant Alte Brauerei", "Therapiezentrum Alte Brauerei", "Kino Alte Brauerei Stegen", "Jugend- und Kulturzentrum Alte Brauerei", "Senioren ziehen in alte Braue- rei / Denkmalgeschützte Anlage", "Stadtplan Nordheim. Alte Brauerei – Der Turm", "Alte Brauerei //// Gästezimmer", "Erbaut im Jahre 1491 ist die Alte Brauerei Wolfhagen eine der ältesten überhaupt" usw. ergeben. Die teil- weise Voranstellung von bestimmten oder unbestimmten Artikeln oder sonstigen konkretisierenden Wörtern spricht entgegen der Meinung der Anmelderin nicht gegen die Eigenschaft der Wortfolge "Alte Brauerei" als Sachangabe. Gerade dadurch, daß es zahlreiche schon lange bestehende heute noch tätige Brauereien oder alte Brauereigebäude gibt, die jetzt zu anderen Zwecken genutzt werden, besteht die Notwendigkeit, jede einzelne "Alte Brauerei" durch Zusätze näher zu konkretisieren, während diese Wort- folge in Alleinstellung – wie sie hier angemeldet und Gegenstand der Prü- fung ist - nur eine allgemeine Bezeichnung der Art einer Betriebsstätte oder eines Bauwerks beinhaltet. Damit stellt "Alte Brauerei" für "Biere" eine allgemeine Herkunftsangabe oh- - 6 - ne jegliche Unterscheidungskraft dar, nämlich einen Hinweis, daß die Biere aus einer schon lange bestehenden Brauerei stammen. Dies gilt ebenso für Mineralwässer und sonstige alkoholfreie Getränke sowie Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Ge- tränken, da derartige nicht alkoholische Getränke und Präparate zur Her- stellung von Getränken sehr häufig von Brauereien abgefüllt und/oder ver- trieben werden. Wie die Internetrecherche der Markenstelle belegt, werden alte Brauereige- bäude häufig für Veranstaltungen aller Art, Ausstellungen etc. benutzt, wo- bei unter Verwendung der Wortfolge "alte Brauerei" auf den Ort dieser Ver- anstaltungen hingewiesen wird. Ebenso werden alte Brauereigebäude häu- fig als Gaststätten, Restaurants, Hotels etc. genutzt, was auch in der Wer- bung hervorgehoben wird. Damit fehlt der Kennzeichnung die Unterschei- dungskraft für "Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitä- ten, Verpflegung, Beherbergung von Gästen". 2. Ob und inwieweit es sich bei der angemeldeten Wortfolge insoweit auch um eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe handelt, die geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, kann dahin- gestellt bleiben, weil der Eintragung im oben genannten Umfang bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. 3. Für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausge- nommen Apparate); ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits- pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirt- schaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke jedoch weder ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellen noch fehlt ihr die Unterschei- dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen dar. Die Internetrecherche der Markenstelle - 7 - und eine ergänzende Recherche des Senats haben keine Hinweise erge- ben, daß derartige Aktivitäten typischerweise oder häufiger in alten Braue- reien oder für alte Brauereien stattfinden würden, oder daß dort Lehr- und Unterrichtsmaterial hergestellt oder vertrieben werden könnten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Wortfolge "Alte Brauerei" in Ver- bindung mit solchen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird oder daß eine solche Verwendung naheliegt. Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß diese Wortfolge für Lehr- und Unterrichtsmaterial konkret als Thema (Titel) in Be- tracht kommt (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 342 "Winnetou"). Gegen eine Verwendung als Titel spricht vor allem der sehr enge Themenbereich. Auch in bezug auf Bücher über tra- ditionelle Braukunst liegt eine Bezeichnung mit "Alte Brauerei" nicht nahe. Ströbele Hacker Guth Bb