OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W (pat) 703/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 703/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 11 976.5 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 aufgehoben. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I Am 23. Dezember 2000 beantragte die Anmelderin die Eintragung einer 24 Muster umfassenden Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Portemonnaie mit Glücks- pfennig". Die Musterdarstellungen zeigen Geldbörsen, auf denen an verschiede- nen Stellen jeweils eine 1-Pfennig-Münze angebracht ist. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, dass Musterschutz nicht erlangt worden sei und die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Veröffentli- chung und Verbreitung einer Nachbildung der Muster wegen der darin enthaltenen Pfennig-Münzen gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG gegen die öffentliche Ordnung ver- stoße. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung seien die tragenden Grundsät- ze der Rechtsordnung zu verstehen. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen gegen ihre Ausnutzung für private geschäftliche Zwecke gehöre zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung. Dies ergebe sich auch aus dem im Markenrecht geltenden generellen Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder Bestandteil einer Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG. Der Schutzzweck dieser Vorschrift decke sich mit demjenigen des § 7 Abs 2 GeschmMG. Die nationalen DM-Zahlungsmittel seien staatliche Hoheitszeichen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beruft sich zur Be- - 3 - gründung auf die im Jahr 2001 ergangenen Senatsbeschlüsse zu Mustern, die DM- und Euro-Banknoten bzw Münzen enthielten (BPatGE 44, 148 - Tasse mit Gelddarstellungen; GRUR 2002, 337 - Schlüsselanhänger). Diese Rechtspre- chung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn das Aufbringen eines Glückspfennigs auf ein Portemonnaie stelle eine ästhetische Gestaltung dar und erwecke auch nicht den Anschein, dass das Portemonnaie durch staatliche Stellen ausgegeben werde oder mit staatlichen Stellen in Bezug stehe. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der Geschmacksmusteranmeldung zu beschließen, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das Musterregister hat die Eintragung der Muster zu Unrecht gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 GeschmMG versagt; § 7 Abs 2 GeschmMG steht dem Schutz der angemeldeten Muster nicht entgegen. Gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die An- meldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder die Verbrei- tung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dies setzt voraus, dass tragende Grundsätze der Rechtsordnung verletzt werden (vgl Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 72; zur entsprechenden Vorschrift bei den anderen gewerblichen Schutzrechten zB Schulte, PatG, 6. Aufl, § 2 Rdn 17; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 605). Dies ist bei der An- bringung von 1-Pfennig-Münzen auf Geldbörsen nicht der Fall. Im Senatsbeschluss 10 W (pat) 703/01 vom 9. Juli 2001 (BPatGE 44, 148 - Tasse - 4 - mit Gelddarstellungen), der einen vergleichbaren Fall von Mustern betraf, bei de- nen DM-Banknoten und DM- und Pfennig-Münzen auf Tassen abgebildet waren, hat der Senat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verneint. Dieser Se- natsbeschluss ist vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZB 27/01 vom 20. März 2003 - DM-Tassen (veröffentlicht in juris) bestätigt worden. Darin ist aus- geführt, dass es kein allgemeines Verbot gebe, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden. Zwar würden gesetzliche Zahlungsmittel zu den staatlichen Hoheitszeichen iSv § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG gerechnet - und die Anmeldung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als DM-Banknoten und Münzen noch gesetzliche Zah- lungsmittel gewesen seien -, das Verbot des § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG sei aber schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeu- tung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes nicht auf Ge- schmacksmuster übertragbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ohne Hin- zutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mus- tern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge habe. Derartige besondere Umstände lägen aber bei der dekorativen Abbildung gesetzli- cher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen nicht vor. Auch hier sind außer dem Umstand, dass gesetzliche Zahlungsmittel in Form von 1-Pfennig-Münzen - die vorliegende Anmeldung ist noch zu einem Zeitpunkt er- folgt, als DM-Banknoten und Münzen noch als Zahlungsmittel gültig waren - auf den Mustern enthalten sind, keine weiteren Umstände gegeben, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten. Die Anbrin- gung einer 1-Pfennig-Münze, die auch als "Glückspfennig" angesehen wird bzw wurde, auf Geldbörsen wirkt ersichtlich nur als rein dekoratives Element, ohne in irgendeiner Weise einen irreführenden Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stel- len oder einer Ausgabe durch staatliche Stellen zu erwecken. Eine missbräuchli- che Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens ist nicht ersichtlich. - 5 - III Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Die Rück- zahlung der Beschwerdegebühr kommt gemäß § 10a Abs 1 GeschmG iVm § 80 Abs 3 PatG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände es als unbillig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 67, § 73 Rdn 143, 147). Solche Umstände sind weder gel- tend gemacht noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beschwerde Erfolg hat, vermag die Rückzahlung nicht zu rechtfertigen, denn eine Rückzahlung ist grundsätzlich nur bei groben materiellrechtlichen Fehlern oder Begründungsmän- geln geboten (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 149), die hier nicht festgestellt werden können. Schülke Püschel Schuster Be