Beschluss
29 W (pat) 194/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 194/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 86 833.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 29. Juli 2002 wird aufgehoben, soweit - 2 - die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts- apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungs- träger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommuni- kation; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vermie- tung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurück- gewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke XtraKontoservice ist am 27. November 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts- apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich- nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; - 3 - maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungs- geräte und Computer; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenver- arbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juli 2002 als freihaltebedürftige und nicht un- terscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Bestandteil „Xtra“ sei die werbeübliche Schreibweise des Wortes „extra“ und werde daher vom Verkehr als anpreisender Hinweis auf die besondere Qualität der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstanden. Aus der Kombination mit dem weiteren Bestandteil „Kontoservice“ ergebe sich ein einheitlicher Gesamtbegriff, der ohne weiteres im Sinne von „besonders guter, außergewöhnlicher Kontoservice“ verständlich sei. Das angemeldete Zeichen beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen daher lediglich dahingehend, dass sie dem Käufer einen besonders guten Kontoservice ermöglichten. - 4 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Begriff „Kontoservice“ ausschließlich im Bankgewerbe zur Bezeichnung von Dienstleistungen der Kontoführung gebräuchlich sei. Bei dem Bestandteil „Xtra“ handele es sich nicht um eine gebräuchliche Abwandlung des Wortes „extra“. Zu- dem habe „extra“ nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Adjektiv oder Ad- verb die Bedeutung von „besonders“, wohingegen „Kontoservice“ ein Substantiv sei. Mangels eindeutigem Sinngehalts für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen sei das Zeichen daher weder freihaltebedürftig noch fehle ihm die er- forderliche Unterscheidungskraft. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin seit 1997 einen großen Teil ihrer Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichne, die mit dem Präfix „Xtra“ gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der Anmelderin und der erheblichen Werbeaufwendungen für die Einführung und Marktdurchsetzung der „XtraCard“ genieße die „Xtra“-Markenfami- lie bei den beteiligten Verkehrskreisen eine überdurchschnittliche Bekanntheit. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Stammbestandteils „Xtra“ hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001 durchgeführten Verkehrsbefra- gung vorgelegt. Danach gaben 51% der Gesamtbevölkerung und 75% der 14- bis 29-jährigen an, die Bezeichnung „Xtra“ im Bereich Mobilfunk schon einmal gehört oder gesehen zu haben. Die Frage, ob die mit „Xtra“ bezeichneten Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von einem ganz bestimmten Anbieter kä- men, wurde von 33% der befragten Gesamtbevölkerung und 54% in der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der Ver- kehr in dem angemeldeten Zeichen infolge der Bekanntheit des Bestandteils „Xtra“ eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw eine Abwandlung der eingetragenen Marke „XtraCard“ erkenne und das Zeichen daher ohne weiteres als Unterneh- menshinweis verstehe. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemel- deten Zeichen fehlt für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Telekommunika- tion; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ die erforderliche Unter- scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die an- gemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterschei- dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Ersteres ist hier der Fall. 1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahr- nehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen rich- ten (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo; EuG WRP 2002, 426 – LITE). Als Ab- nehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Endverbraucher in Betracht (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 – Gut Springenheide; BGH GRUR 2002, 812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II). - 6 - 2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Bestandteilen „Xtra“ und „Kontoservice“ zusammengesetzt. Bei „Xtra“ handelt es sich um eine werbe- übliche Abwandlung des Wortes „extra“. Die Verkürzung der Vorsilbe „Ex“ auf den Buchstaben „X“ ist ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel (vgl BPatG 24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE; 26 W (pat) 46/01 - X-TRA; 27 W (pat) 153/97 - X-tra; 28 W (pat) 159/99 – XTREME; 28 W (pat) 59/00 - XPERT; 30 W (pat) 3/02 - PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der Begriff „Extra“ eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB Extrablatt, Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM) und gehört damit zu einem der sehr häufig in der Allgemeinsprache vorkommenden und in ihr verwurzelten Wortbildungselemente. Dementsprechend dient er auch als allgemeines Werbeschlagwort und findet für Waren und Dienst- leistungen jedweder Art Verwendung, so auch im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet. Der weitere Bestandteil „Kontoservice“ ist im deutschen Sprachgebrauch als Hin- weis auf Serviceleistungen im Bereich des Online-Bankings, insbesondere in Form von elektronischen Kontostandsabfragen, Änderungsmitteilungen und Überwei- sungen gebräuchlich (vgl zB www.dresdnerbauspar.de; www.direktbank.de; www.ebanker.de; www.mbs-potsdam.de). Der Begriff beschreibt damit unmittelbar die Dienstleistung der Geschäftsführung, weil es sich dabei um die Verwaltung von Konten handeln kann. Eine beschreibende Angabe ist nämlich auch dann an- zunehmen, wenn das angemeldete Zeichen zwar nicht für den beanspruchten Oberbegriff, aber für eine darunter fallende Ware oder Dienstleistung einen be- schreibenden Begriffsinhalt aufweist (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC). Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Online-Banking und der notwendigen technischen Infrastruktur in Form eines Internetzugangs und der zugehörigen Software, erschließt sich dieser beschreibende Aussagegehalt auch hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation und des Erstellens von Programmen für die Datenverarbeitung ohne weiteres. - 7 - 3. Hinsichtlich der genannten Dienstleistungen steht auch die begriffliche Un- schärfe des Zeichens der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn auch wenn sich dem nicht konkret entnehmen lässt, worin das Besondere des Kontoservices besteht, ist der betreffende Bereich inhaltlich durch den Begriff „Kontoservice“ eingegrenzt und damit ausreichend beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen geht hervor, dass im Bankgewerbe beständig neue Pro- dukte entwickelt werden, um das Service-Angebot für den Kunden attraktiv zu gestalten. Dementsprechend sind Begriffe wie „SMS-Kontoservice, Extra-Konto, Extra-Tagesgeldkonto“ bereits als Hinweis auf Zusatzleistungen im Bereich der Kontoführung gebräuchlich. Der Verkehr wird in dem angemeldeten Zeichen in Verbindung mit den nicht im Tenor genannten Dienstleistungen daher lediglich einen Hinweis auf ein zusätzliches Kontoservice-Angebot erkennen und nicht einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. In der Gesamtheit bedeutet „Xtra- Kontoservice“ also soviel wie „Extra-Kontoservice“ und enthält damit auch in der Verbindung der beiden Bestandteile keinen Aussagegehalt, der über eine be- schreibende Bedeutung hinausgeht. 4. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt hat, wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil „Xtra“ in Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „XtraKon- toservice“ keinen Herkunftshinweis erkennen (vgl BGH GRUR 1983, 245 – BEKA Robusta; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 434; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 325; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468). Weder aus der von der Anmelderin vorgetragenen intensiven Benutzung einer Vielzahl von „Xtra“-Marken mit anderen Wortverbindungen, noch aus einer etwai- gen Durchsetzung des Bestandteils „Xtra“ alleine kann die Schutzfähigkeit abge- leitet werden. - 8 - 4.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ bezieht sich ausschließlich auf den Mobilfunkbereich, so dass die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nur für die Dienstleistung des Mobilfunks und die Mobilfunkgeräte in Betracht kommt. Aller- dings genügt die Verkehrsbefragung nicht den von der ständigen Rechtsprechung für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die Allgemeinheit der Bevöl- kerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevöl- kerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, kann das Ergebnis der Befragung unter den 14- bis 27jährigen nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich sein. Diese Altersgruppe mag zwar als die begehrteste Zielgruppe derartiger Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen, sie ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Verkehrskreise im markenrechtlichen Sinne. Soweit das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom Februar 2001 unter der sogenannten erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren einen Zuordnungsgrad von 33% für die Bezeichnung „Xtra“ als Hinweis auf einen Anbieter im Mobilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangten Durchsetzungsgrad von mindestens 50%, die auch auf Zustimmung in der Literatur trifft (vgl BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 432; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 336; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468). 4.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellen (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrs- durchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand und die Dauer der Benutzung, berücksichtigen wollte, können die hierzu von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ herangezogen werden. Nach dem Vortrag der - 9 - Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die An- melderin den Bestandteil „Xtra“ stets in Kombination mit anderen Begriffen zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Wer- beaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den Bestandteil „Xtra“ alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerde- führerin benutzten Marken mit dem Bestandteil „Xtra“ und zum anderen eben nur für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestand- teils „Xtra“. Auch soweit der für die Marke „XtraCard“ getätigte Werbeaufwand ge- sondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ gelten. 4.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durch- führung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Be- schwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Be- schwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine an- deren Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zweieinhalb Jahren als nicht zu weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen. 5. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Ein- beziehung der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen: 5.1. Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „Xtra“ nicht selbständiger Teil eines mehrgliedrigen Kennzeichens, sondern bildet mit dem weiteren Bestandteil „Kon- - 10 - toservice“ eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils „Kontoservice“ ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die Mehr- teiligkeit des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 W (pat) 208/01 - TeleOffice; 30 W (pat) 244/01 – orderView; 32 W (pat) 281/02 – kochSensor; 33 W (pat) 142/00 - EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne weiteres übertragbar. 5.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues Wort mit einem eigenständigen und für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das als ver- kehrsbekannt unterstellte Element „Xtra“ nicht mehr als Herkunftshinweis erkennt. Der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ formulierte Grundsatz, wonach ein aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der Regel dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt hat, be- ruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander eines verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Bestandteil re- gelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtsprechung ent- wickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt diese Einzelfallprüfung zur Wahrnehmung mehrgliedriger Zeichen durch den Verkehr betont (zB BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2003, 1228 – City Plus). Dabei ergibt sich für den Senat im vorliegenden Fall Folgendes: Der Bestandteil „Xtra“ ist in seiner Verbin- dung mit dem Wort „Kontoservice“ zu einem neuen Gesamtbegriff mit einem eigenständigen, die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt ge- worden, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und nicht als Kombi- nation eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden Angabe verstanden wird. Denn als allgemeiner und werbeüblicher Ausdruck der Verstärkung lässt sich das Wort „extra“ zu einer beliebigen Anzahl von Begriffen verbinden, bei denen jeweils der weitere Bestandteil die Sachaussage enthält. Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank der Universität Leipzig - 11 - rund 1.500 Treffer für Wortverbindungen mit dem Begriff „Extra“ und rund 1.100 Treffer für Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „Extra-„ (ohne Mehrfachnen- nung, vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de). Auf Grund der sprachüblichen Wortbil- dung und der Häufigkeit der Verwendung von „extra“ im allgemeinen Sprach- gebrauch erkennt der Verkehr den Bestandteil „Xtra“ daher in dem angemeldeten Zeichen nur in seiner beschreibenden Bedeutung. Sein unter Umständen mögli- cher Charakter als herkunftshinweisender Stamm einer Serienmarke ist darin untergegangen und tritt in der Wahrnehmung des Verkehrs vollkommen zurück. 5.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitz- standswahrung und nicht – wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchset- zung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des Eintragungsverfahrens. 6. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verar- beitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Daten- aufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Com- putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist jedoch die Unterscheidungskraft zu bejahen. Zwar sind die genannten Waren dem Bereich der Informationstechnologie zuzurechnen und können daher beim Online-Banking Verwendung finden. Das angesprochene Publikum ist aber daran gewöhnt, dass Online-Dienstleistungen ihrer Art nach in der Regel unabhängig sind von der technischen Infrastruktur, mit der sie erbracht werden. Es wird daher in Verbindung mit diesen Waren in dem angemeldeten Zeichen nicht ohne ge- dankliche Zwischenschritte einen beschreibenden Hinweis erkennen. Gleiches gilt - 12 - für die Dienstleistungen der Vermietung und der Projektierung und Planung von Telekommunikationseinrichtungen. Obwohl auch diese Dienstleistungen zum Be- reich der Informationstechnologie zählen, fehlt es hier am notwendigen sachlichen Zusammenhang, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass das angesprochene Publikum das angemeldeten Zeichen auch in Verbindung mit diesen Dienstleis- tungen als reine Sachangabe versteht. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen fehlt jeglicher Zusammenhang mit einer Bankdienstleistung. Das Wort „XtraKonto- service“ bezeichnet oder beschreibt daher weder wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen noch lässt sich ihm für diese Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unterneh- menshinweis zu tun zu haben. Grabrucker Pagenberg Fink Cl