Beschluss
19 W (pat) 707/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 707/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. September 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 44 44 048 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Patent 44 44 048 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. Septem- ber 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Für die am 10. Dezember 1994 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Patentanmeldung, für die die innere Priorität vom 1. September 1994 (Ak- tenzeichen P 44 31 144.3) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nach- gesuchten Patents am 25. November 1999 veröffentlicht worden. Es betrifft einen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit in einem Kupplungselementege- häuse angeordneten Kupplungselementen. - 3 - Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Februar 2000 Einspruch erho- ben. Zur Begründung trägt sie schriftsätzlich vor, der Gegenstand des Patents ge- he über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei; die Einsprechende hat außerdem auf §§ 1 bis 5 PatG ver- wiesen und behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende behauptet dies- bezüglich eine offenkundige Vorbenutzung des Patentgegenstandes und verweist neben der DE 35 26 501 A1 hierzu auf folgende Anlagen: Anlage 2: Zeichnung Nr. 221 1100.L03 der BOMORO Bocklenberg & Motte GmbH & Co. KG vom 27. Mai 1991 mit Änderungen bis 3. Au- gust 1994, Anlage 3: Photographien eines Musterschlosses mit der Nummer 202 720 12 35, Anlage 4: Auflistung der Mercedes-Benz AG vom 2. Juli 1991 "Anlauftermin Typ: W 202", Anlage 5: Eidesstattliche Versicherung des Herrn W… … vom 21. Februar 2000 Die Patentinhaberin vertritt im Schriftsatz vom 20. Juli 2000 die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatentes gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei, da es im letzten Anspruchsmerkmal nicht darauf ankomme, ob es "Betätigungselement" oder "Be- tätigungselementsystem" heiße; durch die Formulierung "und/oder" könne die optionale Anpassung des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebel- system vom Fachmann nur so verstanden werden, dass das Kupplungselemente- system an das Verriegelungshebelsystem anschließend verbindbar sei. So sei es auch im ursprünglichen Patentanspruch 1 formuliert gewesen. - 4 - Mit Schriftsatz vom 25. April 2002 hat die Einsprechende gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG den Antrag gestellt, dass das Bundespatentgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Einspruch entscheidet. Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent 44 44 048 zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellte den Antrag das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 vom 19. September 2003, Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Patentschrift, Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patent- schrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. Septem- ber 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. Septem- ber 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift, höchst hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 5 - Äußerst hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis f) entsprechend einer von der Einsprechenden vorgenommenen Gliederung und unter Berichtigung des Schreibfehlers "Schließbolzen" in "Schließbolzens" im Merkmal b): "a) Kraftfahrzeug-Türverschluss aa) mit Schließelementen, wie Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3), ab) mit einem Betätigungshebelsystem (4) sowie ac) einem Verriegelungshebelsystem (5), ad) mit einem Schlossgehäuse (6) und ae) mit Betätigungselementen, b) wobei das Schlossgehäuse (6) die Schließelemente und das Betätigungshebelsystem (4) sowie das Verriege- lungshebelsystem (5) bis auf Ausnehmungen (7) zum Einführen eines Schließbolzens (8) in die Drehfalle (1) sowie zum Anschluss zumindest eines Kupplungsele- mentesystems (9) an das Betätigungshebelsystem (4) und/oder Verriegelungshebelsystem (5) im wesentlichen umschließt, dadurch gekennzeichnet, c) dass das Kupplungselementesystem (9) in einem vom Schlossgehäuse (6) verschiedenen Kupplungselemente- gehäuse (10) angeordnet ist und d) dass das Kupplungselementegehäuse (10) mit dem Schlossgehäuse (6) verbindbar ist und e) das Kupplungselementesystem (9) an das Betätigungs- hebelsystem (4) und/oder Verriegelungshebelsystem (5) anschließbar ist, - 6 - f) wobei das Kupplungselementesystem (9) dem zugeord- neten Betätigungselementesystem anpassbar ist". Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass er auf einen "Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahr- zeug-Türverschluss" gerichtet ist, dass er einteilig abgefasst ist und das Wort "dass" in den Merkmalen c) und d) durch das Wort "wobei" ersetzt ist und dass zwischen die Merkmale b) und c) das Merkmal "wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpas- sung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist" eingefügt ist. Vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale des ursprünglichen (= erteilten) Patentanspruchs 7 umfasst. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 zusätzlich das Merkmal "dass das Kupplungselementesystem (9) als Getriebeelemente- satz, vorzugsweise als Zahnradgetriebe oder Hebelgetriebe, ausgebildet ist und eine Nuss (11) aufweist, welche mit einem Betätigungselement verbindbar ist, sowie das Kupplungsele- ment (16) aufweist, in dessen Formschlussausnehmung (13a) das Formschlusselement (13b) der Kupplungswelle (15) ein- führbar ist" - 7 - auf. Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss zu schaffen, welcher im Kern ohne bauliche Änderungen universell einsetzbar ist (Sp 1 Z 18 bis 20 der PS bzw der zu den Hilfsanträgen eingereichten Beschreibung). Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptan- trag nicht für erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass in der Anlage 2 ein offenkundig vorbenutztes Kupplungselementegehäuse (ZB-Schaltergehäuse) gezeigt sei, das mit dem offenen Gehäuse eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses verbindbar sei. Das in dem Kupplungselementegehäuse angeordnete Kupplungselementesystem sei dem zugeordneten Betätigungselementesystem in Form eines Schließzylin- ders anpassbar. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen, soweit er die Variante "Kupplungselementesystem an Verriegelungs- hebelsystem anschließbar" betreffe, müsse das Gehäuse nur noch geschlossen ausgebildet werden, wofür der Fachmann in Kenntnis der DE 35 26 501 A1 aber nicht erfinderisch tätig werden müsse. Denn für den Fachmann sei lediglich ein bereits vorhandenes Modul, hier in Form des ZB-Schaltergehäuses auch mit ei- nem geschlossenen Gehäuse zu verbinden. Ein Fachmann würde diese, bei Schließzylindern bekannte Lösung bedarfsweise auch bei Türgriffen vorsehen, so dass in den Varianten "Kupplungselementesys- tem an Betätigungshebelsystem anschließbar" und "Kupplungselementesystem an Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem anschließbar" ebenfalls nichts Erfinderisches enthalten sei. Die Einsprechende ist ferner der Auffassung, der Fachmann könne in Kenntnis des vorbenutzten Türgriffs ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu dem Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsan- trag 1 gelangen, wenn er diesen an unterschiedliche Fahrzeugtypen anzupassen habe; denn er würde es bevorzugen, lediglich das ZB-Gehäuse umzukonstruieren. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist die Einsprechende der Auffassung, dass der Fachmann, wenn Bedarf bestünde, das Gehäuse gegen Feuchtigkeit ab- - 8 - zudichten, den Exzenterzapfen mit Schwenkhebel beim vorbenutzten Türver- schluss durch eine einfach abzudichtende, rotierende Kupplungswelle ersetzen würde; ansonsten handele es sich lediglich um eine kinematische Umkehr von Welle und Öffnung. Der Fachmann müsse daher nicht erfinderisch tätig werden. Der Fachmann kenne schließlich zB aus der DE 41 08 641 A1 Getriebesätze und müsse deshalb auch nicht erfinderisch tätig werden, um auf die im Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 3 angegebenen Merkmale zu kommen. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Erfindung sei ein ge- schlossenes Gehäuse, wie es die DE 35 26 501 A1 zeige. Der Kraftfahrzeug-Tür- verschluss nach Anlage 2 zeige dagegen ein offenes Gehäuse. Die Übertragung des daraus bekannten ZB-Schaltergehäuses würde lediglich dazu führen, das Kupplungselementsystem in das geschlossene Gehäuse zu integrieren. Außer- dem habe das ZB-Schaltergehäuse nur abdeckende Funktion, es stelle nur ein Gehäuseteil dar, sei aber kein separates Kupplungselementegehäuse. Der Fach- mann müsse somit erfinderisch tätig werden, um zu den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmalen zu gelangen. Die Patentinhaberin meint, dass der Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch den vorbenutzten Türverschluss für den Fachmann nicht nahegelegt sei und dass der Fachmann mehrere Schritte zu- rücklegen müsse um zu den Türverschlüssen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 zu gelangen. Insbesondere könne der Ersatz des Exzenter- zapfens des als vorbenutzt behaupteten Türverschlusses durch eine rotierende Kupplungswelle nicht aus dem Bedarf einer guten Feuchtigkeitsabdichtung herge- leitet werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 25. April 2002 hin ist die Entscheidungs- befugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen. Dieser hatte - wie in der veröffentlichten Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (vgl BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 2. Zur unzulässigen Erweiterung Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw nach den Hilfsan- trägen ist nicht unzulässig erweitert. 2. 1 Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 in den Merkmalen d), e), und f). 2. 1. 1 Zu den Merkmalen d) und e) Die den Merkmalen d) und e) entsprechenden Merkmale des ursprünglich einge- reichten Patentanspruchs 1 sind sprachlich unklar, da zwischen ihnen weder ein Satzzeichen, noch ein Bindewort eingefügt ist. - 10 - Aus der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 36 bis 63, insb bis Z 44), die hier mit den ur- sprünglichen Unterlagen übereinstimmt, entnimmt der Fachmann - hier ein Fach- hochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen auf dem Ge- biet der Kraftfahrzeug-Türverschlüsse -, dass es bei der Erfindung um die Verbind- barkeit von Kupplungselementegehäuse und Schlossgehäuse, nicht aber um den gleichzeitigen Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshe- belsystem und/oder das Verriegelungshebelsystem geht. Im Hinblick auf diese Offenbarung ist im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Wort "verbindbar" im Merkmal e) des ursprünglich geltenden Patentanspruchs 1 nunmehr dem "Schlossgehäuse" und das Wort "anschließend" im Merkmal e) des ursprünglich geltenden Patentanspruchs 1 in "anschließbar" richtiggestellt und dem "Betäti- gungshebelsystem und/oder Verriegelungshebelsystem" zugeordnet. 2.1.2 Zum Merkmal f) Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist im Merkmal f) die Variante "und/oder Verriegelungshebelsystem" durch Verzicht weggefallen. Somit unterscheidet sich das Merkmal f) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von dem dem Merk- mal f) entsprechenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass das Wort "Betätigungselemente" in "Betätigungselemente- system" geändert ist. Diese Änderung ist zulässig. In der Offenlegungsschrift (Sp 1 Z 53 bis 55), die hier mit den ursprünglichen Un- terlagen übereinstimmt, ist angegeben, dass als Beispiele für Betätigungselemen- te "Türaußengriff, Türinnengriff, Innenverriegelungsknopf und Schließzylinder", dh mehrere Bauteile anzusehen sind. Weiterhin ist in der Offenlegungsschrift (Sp 4 Z 40 bis 44) angegeben, dass die Drehwelle 18 eines Schließzylinders zur Betäti- gung des Verriegelungshebelsystems 5 verbindbar ist, dh dass das Kupplungsele- mentesystem an eine aus zwei Bauteilen (Schließzylinder und Drehwelle) gebilde- te Baugruppe anpassbar ist. - 11 - Angesichts des aus zwei Hebeln bestehenden Verriegelungshebelsystems 5 (Fig 2) oder des aus mehreren Bauteilen, wie Getriebe und Nuss bestehenden Kupplungselementesystems (Sp 4 Z 38 bis 41 der OS), versteht der Fachmann unter einem Betätigungselementesystem ebenfalls eine aus zwei oder mehr Teilen bestehende Baugruppe, zB den Schließzylinder mit seiner Drehwelle 18 oder den Türinnengriff mit seiner Stange. Somit werden durch die Änderung des Wortes "Betätigungselement" in "Betätigungselementesystem" lediglich die patentgemä- ßen Begriffe vereinheitlicht. 2.2. Zum Hilfsantrag 1 Die Offenbarung des auf einen "Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahrzeug-Türverschluss" gerichteten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, der gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal "wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpassung an unterschiedli- che Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist" umfasst, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen Seite 4, Zeilen 11 bis 18 und Seite 6, Zeilen 10 bis 18, die auch in die Patentschrift (Sp 2 Z 36 bis 43 und Sp 3 Z 23 bis 32) übernommen wurden. 2.3. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale des ursprünglichen bzw erteil- ten Patentanspruchs 7 auf. 2.4. Zum Hilfsantrag 3 Die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 kann dahingestellt blei- ben, da dieser - wie im Beschlusstenor angegeben - nicht mehr zum tragen kam. - 12 - 3. Zur behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit Auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 29. Septem- ber 2003 ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass - entgegen der von der Patentinhaberin mehrfach, erstmals in der Einspruchserwiderung geäußerten An- sicht - der Kraftfahrzeug-Türverschluss, der in der Zeichnung Nr. 221 1100.L03 der BOMORO Bocklenberg & Motte GmbH & Co. KG vom 27. Mai 1991 mit Ände- rungen bis 3. August 1994 (Anlage 2) dargestellt ist, nicht nur durch diese Be- schreibung (PatG § 3 Abs 1 Satz 2), sondern auch durch Benutzung vor dem Prio- ritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht war. Wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins an dem Mercedes-Benz, amt- liches Kennzeichen W-HE 500, feststellen konnte, weist sowohl der Kraftfahrzeug- Türverschluss auf der Fahrerseite als auch jener auf der Beifahrerseite die Merk- male des "ZB Türschlosses" (Mercedes-Benz Benennung) bzw. "Fahrertürschloss (W202)" (BOMORO Benennung) auf. Die vorderen Türen waren - abgesehen von Beschädigungen beim Ausbau des Fahrertürschlosses - augenscheinlich im Originalzustand (Schutzfolie und Verkle- bung), und die Türschlösser also bei der festgestellten Erstzulassung des Fahr- zeugs - 26. Oktober 1993 laut Kfz-Brief - eingebaut. Die Nummern auf den beiden Einlaufblechen (3 24 bzw 3 26) lassen weiter den Schluss zu, dass die Schlösser 1993 und zwar in den 24. bis 26. Kalenderwoche gefertigt wurden. Auch die Mercedes-Benz Sach-Nummer stimmt in den ersten drei Ziffern mit der am besichtigten PKW festgestellten Identifikationsnummer ebenso überein, wie mit den Ziffernfolgen auf den ZB-Schaltergehäusen (202...). Schließlich hat der Zeuge H…, der das Fahrzeug seit der Übernahme durch BOMORO - 12. Oktober 1994 - kennt und betreut, glaubhaft bekundet, dass auch seither keinerlei Veränderung an den Türschlössern vorgenommen wurde (vom Ersatz eines Türbandes abgesehen) und dass in dem - 13 - Zeitraum vom Oktober 1993 bis Oktober 1994 seines Wissens gleichfalls keine Reparaturen an den Schlössern vorgenommen worden waren. Reparaturen, von denen er nichts erfahren haben würde, konnte der Zeuge nach- vollziehbar ausschließen. Damit steht fest, dass Kraftfahrzeug-Türverschlüsse der beschriebenen Art vor dem Anmeldetag nicht nur in Serie hergestellt und an die Mercedes-Benz AG ge- liefert, sondern von ihr auch in die Mercedes-Benz Kraftfahrzeuge der C-Klasse eingebaut, mit diesen Einbauten ausgeliefert und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. 4. Zur Patentfähigkeit 4.1 Zum Hauptantrag In der Anlage 2, die hinsichtlich aller wesentlichen Merkmale mit dem vorbenutz- ten Türschloss übereinstimmt, ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des Patentanspruchs 1 ein Kraftfahrzeug-Türverschluss gezeigt, der mit Schließele- menten, wie Drehfalle 5, Sperrklinke 6 und Auslösehebel 9, mit einem Betäti- gungshebelsystem 8, 9, 10 sowie einem Verriegelungshebelsystem 7, 9 mit einem Schlossgehäuse 1, 2, 3, 4 und mit - nicht dargestellten - Betätigungselementen, die als Türinnengriff am Hebel 8 des Betätigungshebelsystems 8, 9, 10, als Innen- verriegelungsknopf am Hebel 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9, als Türau- ßengriff über den Hebel 10 am Auslösehebel 9 und als Schließzylinder am ZB- Schaltergehäuse 36 angeschlossen sind, versehen ist. Das aus den Gehäuseteilen 1 bis 4 bestehende Schlossgehäuse umschließt die Schließelemente 5, 6, 9 und das Betätigungshebelsystem 8, 9, 10 sowie das Ver- riegelungshebelsystem 7, 9 - entgegen dem ersten Teilmerkmal b) - nur teilweise. Im Gehäuseteil 1 ist eine Ausnehmung zum Einführen eines - nicht dargestellten Schließbolzens - in die Drehfalle 5 vorgesehen. Das - aus einer Nuss (zB - 14 - Fig rechts oben) und einem daran angeordneten Exzenterzapfen (Fig links und rechts oben) bestehende - Kupplungselementesystem ist an das Verriegelungshe- belsystem 7, 9 angeschlossen (siehe den Exzenterzapfen an der Nuss in den Fi- guren links und rechts oben). Eine Ausnehmung für den Anschluss des Kupp- lungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem 7, 9 in dem aus den Ge- häuseteilen 1 bis 4 gebildeten Schlossgehäuse ist nicht vorgesehen, weil es sich um ein offenes Gehäuse handelt (zu Merkmal b). Außerdem ist das Kupplungselementesystem in dem vom Schlossgehäuse (1 bis 4) verschiedenen ZB-Schaltergehäuse 36 als Kupplungselementegehäuse an- geordnet (Merkmal c) und es ist das Kupplungselementegehäuse 36, in Überein- stimmung mit Merkmal d) - über den Konus 24 und einen unten am Kupplungsele- mentegehäuse 36 befindlichen Vorsprung - mit dem Schlossgehäuse - hier mit dem Gehäuseteil 2 des Schlossgehäuses - verbindbar (siehe Fig rechts oben). Weiterhin ist das Kupplungselementesystem - über den an der Nuss befindlichen Zapfen (siehe Fig links und rechts oben) - in Übereinstimmung mit einer Variante des Merkmals e) an das Verriegelungshebelsystem 7, 9 anschließbar. Schließlich ist das Kupplungselementesystem (in 36) einem zugeordneten Betäti- gungselementesystem (Schließzylinder mit Paddel) - über seine Nuss - anpassbar (Merkmal f). Von dem in der Anlage 2 dargestellten Kraftfahrzeug-Türverschluss unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in der Variante "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem" somit dadurch - 15 - "dass ein die Schließelemente und das Betätigungshebelsys- tem sowie das Verriegelungshebelsystem im wesentliches um- schließendes Gehäuse vorgesehen ist und dass das Schlossgehäuse eine Ausnehmung zum Anschluss des zumindest einen Kupplungselementesystems an das Ver- riegelungshebelsystem aufweist". Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er in der Anlage 2 darge- stellt ist, stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, diesen so weiterzubilden, dass im montierten Zustand das Betätigungs- und/oder Verriegelungshebelsystem in der Kraftfahrzeugtür nicht mehr freiliegt, in der Praxis von selbst. Denn es muss verhindert werden, dass Unbefugte durch Einführen von Werkzeugen in die Kraft- fahrzeugtür an einem der Hebelsysteme manipulieren und dadurch diese öffnen können. Hierzu gibt die DE 35 26 501 A1 dem Fachmann den Hinweis, ein die Schließelemente und das Betätigungshebelsystem sowie das Verriegelungshebel- system im wesentlichen umschließendes Schlossgehäuse vorzusehen (Sp 2 Z 15 bis 44 und Fig 3 iVm Sp 2 Z 62 bis Sp 3 Z 2). Auch beim Einsatz eines solchen umschließenden Schlossgehäuses bei einem Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Anlage 2 ist eine Verbindung des im Kupplungselementegehäuse angeordneten Kupplungselementesystems mit dem Verriegelungshebelsystem weiterhin nötig. Der Fachmann hat daher Anlass, das Schlossgehäuse so zu gestalten, dass es ei- ne Ausnehmung zum Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verrie- gelungshebelsystem aufweist, wie im zweiten Unterschiedsmerkmal vorgesehen ist. Damit ist der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patent- anspruchs 1 nach Hauptantrag in der Variante "Anschluss des Kupplungselemen- tesystems an das Verriegelungshebelsystem" gelangt. Man würde die Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches nicht zutrauen. - 16 - Da nur einheitlich entschieden werden kann, ist es unerheblich, ob die Varianten "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem" und "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem" patentfähig gewesen wären oder nicht. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag fallen mit dem Patentan- spruch 1 nach Hauptantrag. 4.2 Zum Hilfsantrag 1 Die Ausgestaltung des Kraftfahrzeug-Türverschlusses des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahr- zeug-Türverschluss, wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpas- sung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselemente- systeme aufweist, wie dies in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben ist, beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Anlage 2 zeigt dem Fachmann, dass für das Schloss und die - die Kupplung von Schließzylinder und Verriegelungshebelsystem 7, 9 herstellenden - Kupp- lungselemente je ein eigenes Gehäuse, nämlich das Schlossgehäuse 1, 2, 3, 4 und das Kupplungselementgehäuse 36 vorzusehen sind. In Kenntnis dessen denkt der Fachmann bei einer in der Praxis stets erforderlichen Anpassung an un- terschiedliche Betätigungssysteme, in erster Linie daran, lediglich das die Kupp- lung mit dem Schließzylinder als Betätigungselement bewirkende und an den übri- gen Türverschluss angesetzte Kupplungselementgehäuse einschließlich des darin befindlichen Kupplungselementesystems umzugestalten, bevor er eine - demge- genüber aufwändigere - Umkonstruktion des gesamtem übrigen Kraftfahrzeug- Türverschlusses in Erwägung zieht. Mit der Bereitstellung schon eines weiteren Kupplungselementesystems, zB für einen zweiten Kraftfahrzeug-Typ desselben Herstellers ergibt sich für den Fachmann, ein Kraftfahrzeug-Türverschluss-Bau- kasten, der zur Anpassung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiede- - 17 - ne Kupplungselementesysteme aufweist, in der Variante "Anschluss des Kupp- lungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem", in naheliegender Weise. Da nur einheitlich zu entscheiden ist, kann außer Acht bleiben, ob die Varianten "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem" und "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem" patentfähig gewesen wären. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 fallen mit dem Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 1. 4.3 Zum Hilfsantrag 2 4.3.1 Neuheit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Hilfsantrag 2 ist neu. Bei dem in Anlage 2 gezeigten Kraftfahrzeug-Türverschluss weist weder das Betä- tigungshebelsystem 8, 9, 10 noch das Verriegelungshebelsystem 7, 9 eine in ei- nes der Kupplungselemente einführbare Kupplungswelle auf. Auch beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 ist eine solche Kupplungswelle nicht vorgesehen. In der DE 41 08 641 A1 ist ein elektromotorischer Antrieb für eine Zentralverriege- lungsvorrichtung der Kraftfahrzeugtürverschlüsse an einem Kraftfahrzeug be- schrieben, die konstruktive Ausgestaltung eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses ist nicht angesprochen. - 18 - 4.3.2 Erfinderische Tätigkeit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er in der Anlage 2 gezeigt ist, hat der Fachmann keinen Anlass anstelle des dort beschriebenen, in eine Öff- nung am Hebel 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9 eingreifenden Exzenter- zapfens (Fig links und rechts oben), am Verriegelungshebelsystem eine Kupp- lungswelle vorzusehen, deren freies Ende als Formschlusselement bezüglich der Rotation der Kupplungswelle ausgebildet ist und in eine Formschlussausnehmung eines Kupplungselementes einführbar ist. Denn sowohl beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der Anlage 2 als auch beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 wird das Verriegelungshe- belsystem bzw der Verriegelungshebel nicht durch Rotation betätigt. Stattdessen führt beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Anlage 2 der Exzenter- zapfen (Fig links und rechts oben) eine Schwenkbewegung aus und betätigt dabei einen Hebelarm des Hebels 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9 und beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 übt ein nicht dargestellter Abtrieb des Schließzylinders als Kupplungselement auf einen Hebel 63 als Verrie- gelungshebel eines Verriegelungshebelsystems 63, 51 eine Längsbewegung aus (Fig 6 iVm Sp 4 Z 8, 9). Die DE 41 08 641 A1 zeigt lediglich, wie eine Rotation in eine Schwenk- oder Längsbewegung umzuwandeln ist (Fig 1 iVm Sp 2 Z 31 bis 38), die Anwendung hierfür betrifft auch nicht das Verriegelungshebelsystem eines Kraftfahrzeug-Tür- verschlusses. - 19 - Die von der Einsprechenden im Zusammenhang mit dem behaupteten Naheliegen einer rotierenden Kupplungswelle anstelle eines mittels Exzenter schwenkbaren Hebels aufgeworfene Frage der Feuchtigkeitsabdichtung am Übergang vom Kupp- lungselement auf das Verriegelungshebelsystem stellt sich nach Auffassung des Senats so nicht, da auch bei einem geschlossenen Gehäuse für einen Kraftfahr- zeug-Türverschluss, wie es die DE 35 26 501 A1 in Figur 3 zeigt, zusätzliche Ein- führungsöffnungen 12, 13 für die Innenbetätigungsstellstange 61 und für die In- nensicherungsstellstange 64 vorhanden sein müssen (Sp 4 Z 31 bis 37). Aber selbst wenn der Fachmann an eine Feuchtigkeitsabdichtung dächte, wäre es für ihn der nächstliegende Schritt das Kupplungselementgehäuse und das Schlossge- häuse, einen Raum für den Exzenterzapfen (Anlage 2) oder einen Schließzylin- derabtrieb (DE 35 26 501 A1) umschließen zu lassen, und diesen nach außen ab- zudichten. Er dächte jedoch nicht ohne weiteres daran, das Verriegelungshebel- system so zu gestalten, dass es eine Kupplungswelle aufweist, deren freies Ende als Formschlusselement bezüglich der Rotation der Kupplungswelle ausgebildet ist und in eine Formschlussausnehmung des Kupplungselementes einführbar ist, weil er dazu sowohl das Verriegelungshebelsystem als auch das Kupplungsele- ment weitgehend umzukonstruieren hätte. Hierzu käme er nur aufgrund einer un- zulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. 5. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 haben auch die auf diesen rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 8 Bestand, die eine nicht selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltung des Kraftfahrzeug-Türverschlusses des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 betreffen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß Be