Beschluss
19 W (pat) 41/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 41/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerde- verfahren wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 26. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe gestellt. Mit Beschluss vom 30.Januar 2003, abgesandt am 24. Februar 2003, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungs- bescheid vom 13. November 2002 ausgeführt, dass das Entstehen des in der An- meldung genannten Effektes völlig unklar und an sich physikalisch unmöglich sei, und durch die beanspruchte Einbringung von Löchern in den Feldmagneten al- lenfalls negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Maschine entstehen könnten. Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. März 2003 Beschwerde einge- legt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut für das Be- schwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Patentanspruch („Schutzanspruch“) lautet : „Feldspulenmagnetenausgestaltung, dadurch gekennzeichnet, der- art gestaltet, daß die schon auch teilweise hohl ausgestalteten Feldspulenmagneten an ihrer Nutzungsseite/n Löcher aufweisen, die in die Hohlräume reichen, und die zudem zweckgebunden aus- geformt sein können, bezw. sollten.“ - 3 - Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, BlfPMZ 2003 S 213) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. Der Senat ist im Unterschied zum 11. Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffas- sung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewäh- rung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfin- dendem Verfahren) sichergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirt- schaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerde- verfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aus- sicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG), weil den einge- reichten Unterlagen nichts Patentfähiges entnehmbar ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Diplom-Ingenieur der Fachrich- tung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von elektromagnetischen Spulen, also Feldspulen, beschäftigt. - 4 - Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, Feldspulenkerne in ihrer Funktion optimierter auszugestalten, so dass ein vermu- teter Elektronenfluss in der Trägersubstanz – also dem Spulenkern („Magneten“, „Feldspulenmagnetennutzfläche“) – nicht gestört wird (Beschreibung, S 1, Z 5 bis 16). Dazu sind gemäß dem Patentanspruch und Figur mit Beschreibung Löcher in den Feldspulenmagneten – in dessen Magnetkern - eingebracht. Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass der Elektro- nenfluss bzw. der Energiefluss durch die Löcher optimaler bewerkstelligt und nicht mehr durch die Trägersubstanz behindert wird (Seite I, Zeile 11,12,19 bis 32 u, Seite II). Im Beschwerdeschriftsatz verweist der Anmelder darauf, dass durch die Löcher die Feldlinien enger zusammenlaufen und das Magnetfeld damit dort wirksamer wird. Zur Bemessung und Positionierung der Löcher ist lediglich angegeben, dass sie an der „Nutzungsseite“ angeordnet (Anspruch) und trichterförmig ausgestaltet sein können, damit der nötige (Elektronen-)Druck durch den entstehenden Stau gege- ben ist. Weitere Angaben zur konkreten Bemessung fehlen. Die in der Beschreibung vorgestellte Funktionsweise, dass in dem Magnetkern ein Elektronenfluss vorhanden ist, der das Magnetfeld und die Energie transportiert und durch das Trägermaterial behindert wird, widerspricht den anerkannten physi- kalischen Erkenntnissen, wonach das Magnetfeld in magnetischen Materialien durch Elementarmagneten erzeugt bzw verstärkt wird, und ein Elektronenfluss al- lenfalls in Form von verlustbringenden und das Magnetfeld dämpfenden Wirbel- strömen bei sich änderndem Magnetfeld auftaucht. - 5 - Die den Unterlagen entnehmbare Forderung, dass durch die eingebrachten Lö- cher der Elektronen - bzw. Energiefluss nicht mehr behindert werde, gibt dem Fachmann keine Lehre, wie er die Löcher zu positionieren und zu gestalten hätte, um den Feldspulenmagneten aufgabengemäß funktionaler zu gestalten. Die Angabe konkreter Maße, Größen und Verhältnisse ist zwar in einer Patentan- meldung nicht nötig, wenn die Beschreibung dem Fachmann die Gesichtspunkte liefert, unter denen er bei Anwendung seines Fachwissens die jeweils in Betracht kommenden konkreten Werte ermitteln kann (vgl BGH-Urteil, GRUR 1972, 704 - „Wasser-Aufbereitung“). Das ist aber hier nicht der Fall: die Angaben in der Be- schreibung widersprechen gravierend seinem Fachwissen über die Funktion und Gestaltung eines Magnetkreises, so dass er nicht in der Lage ist, mit ihrer Hilfe den Feldspulenmagneten mit den Löchern im Kern konkret zu bemessen. Die teil- weise andersartigen Erklärungsversuche im Beschwerdeschriftsatz sind nicht ur- sprünglich offenbart, und haben deshalb hier außer Betracht zu bleiben. Die in der Anmeldung offenbarte Feldspulenmagnetausgestaltung ist somit nicht ausführbar und deshalb nicht patentfähig. Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dr. Scholz Pr