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Beschluss

26 W (pat) 199/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 199/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 36 768.6 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 18. Juli 2002 aufgehoben. Die Löschung der Marke 300 36 768 wird wegen des Wider- spruchs aus der Marke 395 11 807 angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren „Spirituosen, Liköre, Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke, alkoholische Mischgetränke“ registrierte Marke 300 36 768 Ronetti ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 395 11 807 ROMANETTI, - 3 - die für die Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Wermut, Cocktails“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 33 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechs- lungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung teilweise identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so daß bei unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke die angegriffene Marke einen beachtlichen Abstand einzuhalten habe, dieser sei jedoch gewahrt. In schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unterschieden sich die Markenworte ausreichend voneinander. Die Mar- kenbezeichnungen „Ronetti“ und „ROMANETTI“ wiesen in jeglicher Schreibweise ausreichend unterschiedliche Gesamtumrissbilder auf. Zwar stimmten die Ver- gleichsmarken in den Silben „Ro-netti“ schriftbildlich überein, die zusätzlichen Buchstaben „ma“/“MA“ in „ROMANETTI“ führten aber zu einem deutlich längeren, auch bei flüchtigem Lesen in Erinnerung bleibenden Schriftbild. Entsprechendes gelte für eine etwaige klangliche Ähnlichkeit, weil der zusätzliche Bestandteil „MA“ zu einer unterschiedlichen Silbenzahl und Vokalfolge führe, die auch bei flüchtiger Wahrnehmung einem Verhören entgegenstehe. So sei insbesondere auch die abweichende Vokalfolge „o-e-i“ bzw „o-a-e-i“ aufgrund der Mitbetonung der Silbe „MA“ in der Widerspruchsmarke deutlich hörbar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Angesichts der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren und einer intensiven Benutzung der Widerspruchsmarke für „Wermut“ hält sie die beiderseitigen Kennzeichnungen klanglich und begrifflich für verwechselbar. Die übereinstimmenden Endvokale „E-I“ würden aufgrund der italienisch klingenden Endung „ETTI“ in beiden Marken klanglich besonders zur Geltung kommen. Die übereinstimmende Anfangs- - 4 - silbe „RO“ werde zudem von dieser Endsilbe in der Widerspruchsmarke nur durch die Silbe „MA“ getrennt, die im Zusammenhang mit der stark betonten Anfangs- silbe „RO“ und den ebenfalls stark betonten Endsilben eher schwach klinge. Da der Verkehr nach der Lebenserfahrung mehr auf die Wortanfänge achte und eine identische betonte klangstarke Endung bei beiden Marken hinzutrete, werde der erforderliche klangliche Abstand nicht gewahrt. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder zum Widerspruch noch zur Beschwerde geäußert. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke „Ronetti“ und der Widerspruchsmarke „ROMANETTI“ eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins- besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II). - 5 - Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für alkoholische Getränke bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird als durchschnittlich angenommen, wenngleich die von der Widersprechenden einge- reichten Unterlagen dafür sprechen, daß die Widerspruchsmarke „ROMANETTI“ in den zurückliegenden fünf Jahren jedenfalls für „Wermut“ intensiv benutzt wurde. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nach Auffassung des Senats nicht in aus- reichendem Maße gerecht wird. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kenzeichen ist auf den Ge- samteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Der klangliche Ge- samteindruck einer Marke wird vor allem von der Silbengliederung und Vokalfolge bestimmt. Wortanfänge werden im allgemeinen stärker als die übrigen Markenteile beachtet, das Einschieben oder Weglassen unbetonter Zwischensilben oder sonstige unauffällige Abweichungen im Wortinneren sind meist nicht geeignet, Verwechslungen von Kennzeichnungen zu verhindern. Längere Markenwörter werden durch einzelne Abweichungen weniger beeinflußt als Kurzwörter. Hiervon ausgehend weichen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ronetti“ und „ROMANETTI“ klanglich nicht so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang ausgeschlossen sind: Zwar unterscheiden sich beide Kennzeichnungen durch ihre Silbenzahl (Ronetti = drei Silben; ROMANETTI = vier Silben). Andererseits stimmen beide Kennzeichnungen in der Anfangssilbe und den beiden Endsilben „RO-NETTI“ und insoweit in der Vokalfolge überein. Demgegenüber vermag jedoch die zusätzliche Silbe „MA“ im Wortinnern der Wi- derspruchsmarke bzw ihr Weglassen in der angegriffenen Marke ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht zu verhindern. Wenngleich bei der Beurteilung von dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi- gen Verbraucher abzustellen ist (vgl EuGH GRUR Int 99, 734 – Lloyd), ist zu be- rücksichtigen, daß der Verkehr die beiden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig - 6 - nebeneinander wahrnimmt und miteinander vergleichen kann, sondern seine Auf- fassung nur aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes an eine Marke gewinnt. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Widergabe von Marken häufig nur unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen erfolgt, die einer korrekten Wahr- nehmung entgegenstehen. Da beide Marken darüber hinaus einen italienischspra- chigen Anklang aufweisen, halten die Marken jedenfalls den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen klanglichen Abstand nicht ein. Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben und die Löschung der ange- griffenen Marke anzuordnen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Kraft Reker Eder Br/Bb