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Beschluss

19 W (pat) 716/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 716/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 44 19 615 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl-Ing. Groß beschlossen: Das Patent 44 19 615 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag, sowie Beschreibung, je- weils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 31. Mai 2000 die Erteilung des Pa- tents 44 19 615 veröffentlicht, das am 3. Juni 1994 angemeldet worden ist und für das die Prioritäten in Japan vom 4. Juni 1993 mit dem Aktenzeichen P 5-134619 und vom 29. September 1993 mit dem Aktenzeichen P5-243052 in Anspruch genommen sind. Das Patent betrifft eine Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung. Gegen das Patent hat die Fa. R… GmbH am 25. August 2000 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf §§ 1 bis 5 PatG verwiesen und behauptet, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik, insbesondere der DE 39 24 210 A1, nicht auf einer erfinderischen Tätig- - 3 - keit. Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 hat die Einsprechende den Antrag gemäß § 147 Abs 3 Nr 2 PatG gestellt, die Sache an das Bundespatentgericht abzugeben und den zuständigen 19. Senat des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren entscheiden zu lassen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag, sowie Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entspricht dem erteilten Patentan- spruch 1, der unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis h) lautet: „Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung mit a) einem Klinkenmechanismus (3), b) einem auf den Klinkenmechanismus (3) einwirkenden Hubhebel (61), c) einem auf den Hubhebel (61) einwirkenden Offenhebel (62) und d) einem mit dem Offenhebel (62) verbundenen Verriegelungshebel (63, 67), der eine Verriegelungsposition (A) einnehmen kann, bei der eine Betätigung des Klinkenmechanismus (3) verhindert ist, und - 4 - der eine Entriegelungsposition (B) einnehmen kann, bei der eine Betätigung des Klinkenmechanismus (3) zugelassen ist; e) einem mit dem Verriegelungshebel (63, 67) wirkverbundenen Schlüsselverriegelungshebel (64), mit dem der Verriegelungshebel (63, 67) in seine Verriegelungsposition (A) und in seine Entriege- lungsposition (B) betätigbar ist; f) einer Detektionseinrichtung (51), die mit einer Detektionswelle (51b) verbunden ist, um eine Verriegelungsposition (A) und Entriege- lungsposition (B) der Drehbewegung des Schlüsselverriegelungs- hebels (64) zu erfassen; dadurch gekennzeichnet, dass g) der Schlüsselverriegelungshebel (64) an der Detektionswelle dreh- fest fixiert ist, h) so daß die im Gehäuse (4) drehbar gelagerte Detektionswelle (51b) als Drehlager für die Detektionseinrichtung (51) und den Schlüssel- verriegelungshebel (64) dient“. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergänzt um die mit den Gliederungsbuchstaben i) und j) versehenen Merkmale (unter Berichtigung des Wortes „verbundenen“ in „verbundene“): „i) wobei eine zweite mit einer zweiten Detektionseinrichtung (81) verbundene Detektionswelle (81b) vorgesehen ist, die mit dem Verriegelungshebel (67) drehfest verbunden ist, um eine Position des Verriegelungshebels (67) zu detektieren, j) wobei die Detektionswellen (51b, 81b) parallel zueinander angeordnet sind“. Den Vorrichtungen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag soll nach der Streitpatentschrift und nach der eingereichten Beschreibung gemäß Hilfsan- trag jeweils die Aufgabe zugrunde liegen, eine betriebssichere Fahrzeugtürverrie- - 5 - gelungsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die einfach aufgebaut und einfach zu montieren ist (jeweils Sp 1 Z 65 bis 68). Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die Konstruktion der Hebel in der DE 39 24 210 A1 „ganz genauso“ sei, wie die Konstruktion der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beschriebenen Hebel und dass es aus Fi- gur 22b der DE 39 24 210 A1 bekannt sei, sowohl den Schlüsselverriegelungshe- bel 13 als auch den Verriegelungshebel 9 hinsichtlich ihrer Positionen zu detektie- ren. Der Fachmann könne die eine oder die andere Detektionseinrichtung dem ei- nen oder dem anderen Hebel (9 oder 13) zuordnen. Um als einzig verbleibenden Unterschied gegenüber dem Stand der Technik den Schlüsselverriegelungshebel 13 der Detektionswelle 10 zuzuordnen und damit die Hebel 9 und 13 auszuwech- seln, müsse der Fachmann aber nicht erfinderisch tätig werden. Der Fachmann müsse auch nicht erfinderisch tätig werden, um die Detektions- wellen zweier Detektionseinrichtungen parallel zueinander anzuordnen, wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegeben. Denn dies ergebe sich für ihn, wenn er die Bauhöhe der Vorrichtung nach der Figur 22b der DE 39 24 210 A1 zu verringern habe. Auch wenn die Genauigkeit der Detektion verbessert werden müsse, böte sich eine Detektion über eine zweite Detektionswelle an. Der Fach- mann könne dabei, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, die Hebel 9 und 13 konstruktiv so aneinander anpassen, dass sie auf zwei parallelen Achsen gelagert seien. Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vertritt die Patentinhaberin die Meinung, ein Austausch des Verriegelungshebels 9 und des Schlüsselverriegelungshe- bels 13 bei der Vorrichtung nach der DE 39 24 210 A1 sei nicht ohne weiteres möglich, weil der Verriegelungshebel 9 von einer Zentralverriegelung angetrieben werde und dieser Antrieb nicht auf den Schlüsselverriegelungshebel 13 wirken dürfe. Da die von der Detektionseinrichtung herrührenden Signale zur Ansteue- rung der Zentralverriegelung herangezogen würden, benötige der Fachmann nach - 6 - Weglassen des zu der bekannten Vorrichtung gehörenden, im Patentanspruch 1 aber nicht angegebenen Zentralverriegelungsantriebes keine Detektion mehr. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Hebel 9 und 13 könnten nicht einfach aus- getauscht werden, dafür sei mehr als eine einfache konstruktive, nämlich eine er- finderische Tätigkeit nötig. Die Patentinhaberin ist hinsichtlich des Hilfsantrags der Auffassung, der Fach- mann habe durch den Stand der Technik auch keinen Anlass, die Hebel 9 und 13 auf zwei parallel zueinander angeordneten Detektionswellen zu lagern. Der Fach- mann würde mit einer solchen Umkonstruktion zudem überstrapaziert werden; er müsse daher erfinderisch tätig werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Verfahren ist auf den Antrag der Einsprechenden vom 5. Juli 2002 hin bei dem erkennenden Senat anhängig geworden, da die Patentabteilung, die dafür zuständig war, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Antrags weder eine La- dung zur Anhörung noch eine Entscheidung über den Einspruch zugestellt hat (PatG § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2). Der Senat hatte – wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - auf Grund öffentlicher, mündlicher Verhandlung, über das Patent zu entscheiden. Der Einspruch ist zulässig und hat im Umfang des Hilfsantrags Erfolg. Die Vor- richtung nach Hauptantrag beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufser- fahrungen bei der Entwicklung von elektrisch überwachten Fahrzeugtürverriege- - 7 - lungsvorrichtungen anzusehen. 1. Zum Hauptantrag Die Fahrzeugtürverriegelungseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptan- trag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 39 24 210 A1 ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis e) eine Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung (Titel) bekannt mit a) einem Klinkenmechanismus (Sp 3 Z 30), b) einem auf den Klinkenmechanismus (Sp 3 Z 30) einwirkenden Hubhebel (3), c) einem auf den Hubhebel (3) einwirkenden Offenhebel (5) und d) einem mit dem Offenhebel (5) verbundenen Verriegelungshebel (9), der eine Verriegelungsposition (Fig 1, 3, 4) einnehmen kann, bei der eine Be- tätigung des Klinkenmechanismus verhindert ist (Fig 3 iVm Sp 3 Z 61 bis Sp 4 Z 13), und der eine Entriegelungsposition einnehmen kann, bei der eine Betätigung des Klinkenmechanismus zugelassen ist (Fig 1, 2 iVm Sp 3 Z 59, 60 und Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 4) und e) einem mit dem Verriegelungshebel (9) wirkverbundenen Schlüsselverrie- gelungshebel (13), mit dem der Verriegelungshebel (9) in seine Verriege- lungsposition (Fig 1) und in seine Entriegelungsposition (Fig 2) betätigbar ist (Sp 4 Z 57 bis Sp 5 Z 14). Weiterhin ist die Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung nach der DE 39 24 210 A1, in teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen f) bis h) (Unterschiedsmerkmale sind unterstrichen) versehen mit - 8 - f’) einer Detektionseinrichtung (10, 17 123, 131), die mit einer Detektions- welle (10) verbunden ist, um eine Verriegelungsposition (Fig 1) und Ent- riegelungsposition (Fig 2) der Drehbewegung des Verriegelungshebels (9) zu erfassen (Fig 12 u 16 iVm Sp 6 Z 30 bis Sp 7 Z 50), wobei g’) der Verriegelungshebel (9) an der Detektionsweile (10) drehfest fixiert ist (Fig 12: 10, 35, 9), h’) so dass die im Gehäuse (2) drehbar gelagerte Detektionswelle (10) als Drehlager für die Detektionseinrichtung (10, 17 123, 131) und den Verrie- gelungshebel (9) dient (vgl Fig 16: 10). Von der aus der DE 39 24 210 A1 bekannten Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung unterscheidet sich die des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch, dass nicht der Verriegelungshebel sondern der Schlüsselverriegelungshebel an der Detektionswelle drehfest fixiert ist. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da er im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt. Ausgehend von der Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung ohne Zentralverriege- lung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, wie sie insbesondere aus den Figuren 1, 12 und 16 der DE 39 24 210 A1 bekannt ist (Sp 5 Z 19: Handbetäti- gung), stellt sich dem Fachmann die Aufgabe den Schlüsselverriegelungshebel zu detektieren in der Praxis stets von selbst, wenn er statt des Verriegelungshebels dieses Betätigungselement elektrisch zu überwachen hat. Hierzu muss der Fachmann bei der Fahrzeugtürverriegelungseinrichtung nach der DE 39 24 210 A1 lediglich den Schlüsselverriegelungshebel 13 mit dem Verriege- lungshebel 9 vertauschen, den Lappen 15 am Verriegelungshebel 9 in die andere Richtung biegen und den Schlüsselverriegelungshebel 13 in der für den Verriegelungshebel offenbarten Weise an der Drehwelle 10 der Detektionsein- richtung drehfest fixieren. Hierfür ist lediglich handwerkliches Können nötig, denn - 9 - man würde die Fähigkeiten des Durchschnittsfachmanns unterschätzen, würde man ihm diese einfache konstruktive Anpassung an eine andere Überwachungsanforderung nicht zutrauen. Da die bekannte Vorrichtung ebenso wie die anspruchsgemäße Vorrichtung von Hand betreibbar ist, kommt es auf die spezielle, durch eine elektrische Zentralver- riegelung bedingte konstruktive Anforderungen nicht an. 2. Zum Hilfsantrag 2.1 Zulässigkeit Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentan- spruch 1 nach Hauptantrag, dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale „i) wobei eine zweite mit einer zweiten Detektionseinrichtung (81) verbundene Detektionswelle (81b) vorgesehen ist, die mit dem Verriegelungshebel (67) drehfest verbunden ist, um eine Position des Verriegelungshebels (67) zu detektieren, j) wobei die Detektionswellen (51b, 81b) parallel zueinander angeordnet sind“ aufweist. Das Merkmal i) ist im erteilten Patentanspruch 5 und den Figuren 5 bis 9 und ins- besondere Spalte 10, Zeilen 18 bis 38 der Patentbeschreibung offenbart (entspre- chend im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 iVm der ursprünglichen Beschreibung Seite 22, Zeile 27 bis 31) und aus Figur 9 der Streitpatentschrift in Verbindung mit Spalte 6, Zeilen 61 bis Spalte 7, Zeile 15 (entsprechend Seite 15, Zeile 4 bis 18 iVm Figur 9 der ursprünglichen Unterlagen ist das Merkmal j) zu entnehmen. - 10 - 2.2 Neuheit Die Fahrzeugtürverriegelung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu, da sie insbesondere keine parallel zueinander angeordneten Detektionswellen auf- weist. Nach den Figuren 22a und 23 der DE 39 24 210 A1 liegt die Detektions- welle 10 der ersten Detektionseinrichtung 10, 17 123, 131 nicht parallel – d.h. seit- lich beabstandet – sondern koaxial zu einer innerhalb der zweiten Detektionsein- richtung 205 liegenden Welle. Die außerdem noch im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen in Bezug auf die Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weiter ab, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufge- griffen. 2.3 Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von einer Fahrzeugtürverriegelungsvorrichtung, wie sie in den Figu- ren 22 und 23 der DE 39 24 210 A1 beschrieben ist, mag der Fachmann, wenn er vor die Aufgabe gestellt ist, die Bauhöhe der Vorrichtung zu verringern zwar – im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden – daran denken, die zweite De- tektionseinrichtung 205 seitlich neben die erste Detektionseinrichtung 10, 17 123, 131 zu setzen und die Abwinkelung 208 der zweiten Detektionseinrichtung 205 von dort im Loch 209 des Schlüsselverriegelungshebels 13 angreifen zu lassen. Der Fachmann mag auch daran denken zur Erhöhung der Detektionsgenauigkeit das Spiel zwischen dem Loch 208 des Schlüsselverriegelungshebels 13 und der Abwinkelung 208 der zweiten Detektionseinrichtung 205 zu verringern. Er hat jedoch keinen Anlass, eine zweite mit der zweiten Detektionseinrichtung verbundene Detektionswelle vorzusehen, die mit dem Verriegelungshebel drehfest verbunden ist, wobei die Detektionswellen parallel zueinander angeordnet sind, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Eine gegenteilige Beur- - 11 - teilung würde auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag haben auch die Patentansprü- che 2 bis 4 nach Hilfsantrag, die den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 entspre- chen und die Patentansprüche 5 bis 7 nach Hilfsantrag, die den erteilten Patent- ansprüchen 6 bis 8 entsprechen, Bestand. Dr. Mayer Schmöger Dr. Kaminski Groß Pr