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Beschluss

19 W (pat) 13/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 13/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 10. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhil- fe gestellt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002, abgesandt am 18. Novem- ber 2003, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die- sen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 7. März 2002 ausgeführt, dass unklar sei, was unter Schutz gestellt werden soll. und dass der der Anmeldung entnehmbare Vorschlag der Einbringung von Dauermagneten in weichmagnetische Spulenkerne mit dem Ziel der Verbesserung spezieller Funktionen aus dem Stand der Technik bekannt sei. Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, eingegangen am 19. Dezember 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet: "Feldspulenkernausgestaltung, dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß in den Feldspulenkern zweckmäßig funktions- technisch, funktionsunterstützend andere Materialien einge- bracht sind." - 3 - Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Bl f PMZ 2003, 213) und ihre Gewährung un- ter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. Der Senat ist im Unterschied zum 11 Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwer- degebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem Verfahren) sichergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaft- lichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfah- ren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aus- sicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG), weil den einge- reichten Unterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotech- nik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von elektromagnetischen Spulen, also Feldspulen, beschäftigt. - 4 - Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, Feldspulenker- ne in ihrer Funktion optimierter auszugestalten (Beschreibung, S 1, Z 4 bis 6). Dazu ist gemäß dem Patentanspruch und Figur mit Beschreibung ein anderes Ma- terial, insbesondere ein Hochleistungs-Magnetmaterial in den Feldspulenkern ein- gebracht. Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass der Energie- fluss nicht - beispielsweise durch Wirbelströme - behindert bzw. gestört wird (Seite I, Zeile 20 bis 25, Seite II). Dauermagneten bzw Hochleistungsmagneten in den Kern von Feldspulen einzu- bringen, ist dem Fachmann bekannt: So zeigt die DE 38 22 842 A1 ein kombiniertes Elektromagnet-/Dauermagnet-Haft- system, dessen Spule ein Magnetfeld erzeugt, also eine Feldspule mit Feldspulen- kern (Joch 6, 6’) ist. In Figur 3 und 4 ist beispielsweise ein Hochleistungsmagnet 2 (Sp 2, Z 40 bis 43) als "anderes Material" in den Feldspulenkern 6, 6’ eingebracht (Sp 3, Z 60 bis Sp 4, Z 3). Damit wird das Magnetfeld der elektrischen Spule ver- stärkt (Sp 3, Z 60 bis 65), also deren Funktion unterstützt. Auch die DE 198 16 485 C2 zeigt eine ein Magnetfeld erzeugende Spule (Sp 1, Z 31 bis 62), also eine Feldspule für einen Hochsetzsteller, in dessen Feldspulen- kern 4 ein Dauermagnet 12 als "anderes Material" eingebracht ist. Damit wird die Spule negativ vorgespannt (Anspruch 1) und ist auf diese Weise funktionsunter- stützend für den Hochsetzsteller (Sp 2, Z 13 bis 33). Die Feldspulenkernausgestaltung gemäß Patentanspruch ist damit aus jeder der zwei Druckschriften bekannt. - 5 - Zumindest bei der Feldspule nach der DE 38 22 842 A1 ist dem Fachmann auch klar, dass eine derartige im Magnetfeld verstärkte Spule bei Einsatz in einer Ener- gieerzeugungseinrichtung auch deren Leistung erhöht, so dass sie mehr Leistung als ursprünglich aufweist (vgl Zusammenfassung, Punkt 2). Die den Unterlagen weiterhin entnehmbare Forderung, dass das eingebrachte Ma- terial besonders bestimmt ausgeformt sein soll, so, dass der Energiefluss nicht be- hindert wird, gibt dem Fachmann keine Lehre, wie er das Material auszuformen hätte. Ein Energiefluss findet nämlich in einem Magnetfeld nicht statt, nur ein Energieaustausch zwischen auf- und abbauendem Feld, den damit verketteten Spulen und ggf. Wirbelströmen. Die Funktion der Ausformung nach Figur 1 und 2, bei der ein Hochleistungsmag- net 3 - kegelförmig - im Inneren des Feldspulenkerns 2 integriert ist, ist für den Fachmann nicht nachvollziehbar, da der Hochleistungsmagnet 3 durch den Feld- spulenkern 2 kurzgeschlossen wird (nicht nur bei Kernmaterial "Eisen" vgl Eingabe vom 27.Mai 2002, Seite 1/2, seitenübergreifender Absatz, sondern bei jedem hochpermeablen Kernmaterial, das - im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz Seite 1 letzter Absatz - auch nicht die Polarität des Hochleistungsmagneten, son- dern genau die umgekehrte Polarität annimmt), und so jegliche Funktionsunter- stützung unmöglich ist. Der Fachmann ist somit auch hier nicht in der Lage, die Anordnung so zu dimensionieren und derart konkret auszuführen, dass sie gemäß Anspruch 1 funktionsunterstützend wirkt. Der Beschreibung mit den Figuren ist auch sonst nichts Patentfähiges entnehm- bar. - 6 - Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Be