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Beschluss

32 W (pat) 303/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 303/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 27 587 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 durch den Richter Viereck als Vor- sitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa- tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 30. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die angegriffene Marke hinsichtlich der Dienstleistungen „Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifi- scher Probleme im Internet, Erstellung und Gestalten und Bereitstellung von Internet-Seiten, Erstellen von Program- men für die Datenverarbeitung, Aktualisierung von Compu- ter-Software, gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatungen), Computer-Beratungsdienste, Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Soft- ware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten“ gelöscht wurde. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der am 9. April 2000 für die Waren und Dienstleistungen 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Abdeckhauben für Fahrzeuge, Antriebsketten für Landfahr- zeuge, Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge, Antriebswel- len für Landfahrzeuge, Autoreifen, Fahrzeugbetten, Brems- backen für Fahrzeuge, Bremsbeläge für Fahrzeuge, Fahr- zeugbremsen, Chassis für Fahrzeuge; mechanische Dieb- stahlsicherungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge, Dreiräder, Elektromotoren für Landfahrzeuge, Gepäckträger für Fahrzeuge, Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Hydraulik- kreisläufe für Fahrzeuge, Motorhauben für Fahrzeuge, Rück- fahrwarngeräte für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßstangen für Fahrzeuge, Fahrzeugfenster, Fahrzeugka- rosserien, Felgen für Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Kopf- stützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fahrzeugrä- der, Gepäcknetze für Fahrzeuge, Getriebe für Landfahrzeu- ge, Kotflügel, Ladebordwände (Teile von Landfahrzeugen), Triebwerke für Landfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge, Militärfahrzeuge, Radkappen, Rückspiegel, Scheibenwischer, Schmutzfänger, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Sicherheitsgurte für Fahr- zeugsitze, Sportwagen, Wohnwagen, Windschutzscheiben; 41: Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kul- turelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen und - 4 - Messen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veröffentli- chung von Büchern, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Filmproduktion, Dienstleistungen be- züglich der Freizeitgestaltung, Herausgabe von Texten (aus- genommen Werbetexte), Organisation und Veranstaltung von Kolloquien, Kongressen, Konferenzen und Symposien, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Videofilmproduk- tion, Videoverleih (Bänder, Kassetten); 42: Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Proble- me im Internet, Erstellung und Gestalten und Bereitstellung von Internet-Seiten, Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung, Aktualisierung von Computer-Software, ge- werbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensbe- ratungen), Computer-Beratungsdienste, Verwaltung von Aus- stellungsgelände, Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsge- räten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Redakteurs, Vermietung von Ver- kaufsautomaten, Erstellen von Bildreportagen angemeldeten deutschen Marke 300 27 587 nurauto hat die Widersprechende aus zwei prioritätsälteren gleichlautenden Wortmarken NORAUTO - 5 - Widerspruch erhoben. Hierbei handelt es sich um die EU-Marken a) 273 078 (Anmeldetag: 13. Juni 1996, eingetragen am 18. Mai 1998), geschützt für - 12 - Ersatzteile für Fahrzeuge und Apparate zur Beförde- rung; Ersatz- und Zubehörteile für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung, unter anderem Kupplungen, Stoßdämpfer- federn, Stoßdämpfer, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeug- reifen, Blendschutzvorrichtungen, Kopfstützen für Fahrzeug- sitze, Diebstahlsicherungen, Schwingungsaufnehmer, Si- gnalhörner und Hupen, Motorhauben, Karosserien, Ketten, Fahrzeugchassis, Zylinder, Anlasser, Fahrtrichtungsanzei- ger, Stoßstangen, Ventile für Fahrzeugreifen, Steuerräder, Diebstahlwarngeräte, Rückfahrwarngeräte, Gepäckträger, Radspurkränze, Torsionswellen, Getriebe, Heizkörperver- schlüsse, Verdecke, Motorhauben, Kraftstoffsparer, Antriebs- ketten, selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche, Flickzeug für Reifenschläuche, Spikes für Reifen, Steuerket- ten, Drehmomentwandler, Keilriemen, Zylinder für Motoren, Untersetzungsgetriebe, Auspufftöpfe, Elektromotoren, Schaltkupplungen, Zahnradgetriebe, Scheibenwischer, Bremsbeläge, Bremsschuhe, Bremsbacken, Bremsen, Hy- draulikkreisläufe, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Umwelt- schutzgeräte für Motoren, Radnaben, Windschutzscheiben, Reifen, Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen, Luft- pumpen, Gepäckträger, Triebwerke, Kühler für Motoren, Ventilatoren für Motoren, Anhängerkupplungen, Tragfedern, Rückspiegel, Räder, Freilaufräder, Sicherheitsgurte für Fahr- zeugsitze, Fahrzeugsitze, Übersetzungsgetriebe, Scheiben - 6 - für Fahrzeugfenster, Anhänger; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser. - 37 – Installation, Wartung und Reparatur von Ersatz- und Zubehörteilen für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Wartung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Was- ser; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Vermie- tung von Reinigungsmaschinen; Abschleppen von Fahrzeu- gen im Rahmen der Pannenhilfe; Auskünfte über Reparatu- ren. b) 1 330 455 (Anmeldetag: 1. Oktober 1999, eingetragen am 19. Septem- ber 2000), geschützt für - 38 – Telekommunikation; Kommunikation per Computer ein- schließlich Übertragung von Daten, Bildern und Textblöcken über ein Telematiknetz; Kommunikation und Nachrichten- übermittlung per Telematik und über Computerterminals. Aufgrund einer Pfändungsvereinbarung ist am 19. Dezember 2001 eine Verfü- gungsbeschränkung zu Lasten des Markeninhabers in das Register eingetragen worden. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. Mai 2002 die Teillöschung der jüngeren Marke hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistun- gen angeordnet: - 7 - Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Ab- deckhauben für Fahrzeuge, Antriebsketten für Landfahrzeu- ge, Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge, Antriebswellen für Landfahrzeuge, Autoreifen, Fahrzeugbetten, Bremsbacken für Fahrzeuge, Bremsbeläge für Fahrzeuge, Fahrzeugbrem- sen, Chassis für Fahrzeuge; mechanische Diebstahlsiche- rungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge, Dreiräder, Elektromotoren für Landfahrzeuge, Gepäckträger für Fahrzeuge, Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge, In- nenpolsterungen für Fahrzeuge, Hydraulikkreisläufe für Fahr- zeuge, Motorhauben für Fahrzeuge, Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßstangen für Fahrzeuge, Fahrzeugfenster, Fahrzeugkarosserien, Felgen für Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeug- sitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahr- zeugverdecke, Felgen für Fahrzeugräder, Gepäcknetze für Fahrzeuge, Getriebe für Landfahrzeuge, Kotflügel, Ladebord- wände (Teile von Landfahrzeugen), Triebwerke für Landfahr- zeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge, Militärfahrzeuge, Radkappen, Rückspiegel, Scheibenwischer, Schmutzfänger, Schonbezüge für Fahr- zeugsitze, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sportwagen, Wohnwagen, Windschutzscheiben; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Erstellung und Gestalten und Bereitstellung von In- ternet-Seiten, Erstellen von Programmen für die Datenverar- beitung, Aktualisierung von Computer-Software, gewerbs- mäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatun- gen), Computer-Beratungsdienste, Aktualisieren, Design und - 8 - Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Daten- verarbeitungsgeräten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er be- antragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss im Umfang der Versagung aufzuheben und die Widersprüche insgesamt zurückzuwei- sen. Seiner Ansicht nach besteht keine Verwechslungsgefahr. In beiden sich gegen- überstehenden Marken sei der jeweilige Bestandteil „auto“ beschreibend und da- mit kennzeichnungsschwach. Die angegriffene Marke werde daher von dem Ein- gangsbestandteil „nur“, der keinen Bezug zu den beanspruchten Waren habe, ge- prägt. „NOR“ weise in Verbindung mit einem Schaltungszustand eine bestimmte technische Bedeutung auf, im übrigen gebe es ein entsprechendes englischspra- chiges Wort, das aus der Kombination „neither nor“ (weder noch) bekannt sei. Die Bestandteile „nur“ und „NOR“ unterschieden sich im jeweils einzigen Vokal. Der Schutzumfang des aus zwei beschreibenden Komponenten bestehenden Wider- spruchszeichen sei gering. Hinsichtlich der Marke EU 1 330 455 bestehe auch kei- ne Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen. Der Begriff der Tele- kommunikation beziehe sich im Markenrecht ausschließlich auf die unmittelbare Übermittlung von Botschaften. Die Widersprechende, welche die Zurückweisung der Beschwerde erstrebt, ist dem entgegengetreten. Der Markeninhaber stelle die rechtliche Beurteilung auf den Kopf, wenn er ausfüh- re, „nur“ sei ein fantasievolles Wort, der Bestandteil „NOR“ der Widerspruchsmar- ken dagegen rein beschreibend; es verhalte sich genau umgekehrt. Die jüngere Marke bestehe aus zwei kennzeichnungsschwachen, deshalb aber gleichwertigen - 9 - Bestandteilen, die den Gesamteindruck in der Zusammenstellung prägten und nicht auseinander gerissen werden dürften. Entsprechendes gelte für die Wider- spruchsmarken. Allerdings sei „NOR“ für den durchschnittlich informierten Ver- braucher, auf den hier abzustellen sei, keine verständliche Sachangabe. Der Sinn- gehalt des englischsprachigen Wortes „nor“ gehe in der vorliegenden Zusammen- setzung mit „AUTO“ völlig verloren. Die sich gegenüberstehenden Marken seien daher klanglich ebenso wie schriftbildlich hochgradig ähnlich. Dienstleistungsähn- lichkeit bestehe auch im Verhältnis zu den für die Widerspruchsmarke EU 1 330 455 geschützten Dienstleistungsangeboten. II. Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig. Die im Markenregister eingetra- gene Verfügungsbeschränkung ändert nichts daran, dass der Inhaber der Marke diese Rechtsstellung behalten hat (vgl. für den Fall der Pfändung eines Patents im Einspruchsverfahren BPatGE 44, 95, 101). Der Markeninhaber ist mithin zur Ver- teidigung seines Schutzrechts weiterhin berechtigt (wenn nicht sogar gegenüber dem Pfandgläubiger verpflichtet). Die Beschwerde ist auch teilweise, hinsichtlich einiger aufgrund des Widerspruchs aus der EU-Marke 1 330 455 versagten Dienstleistungen in Klasse 42 begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 125b MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die bei- den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank- lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh- - 10 - men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungs- kraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS). a) Widerspruch aus der EU-Marke 273 078 aa) Die für die jüngere Marke registrierten Fahrzeuge, worunter vor allem Kraft- fahrzeuge zu verstehen sind, sind mit den für die Widersprechende geschützten Ersatz- und Zubehörteilen für Fahrzeuge hochgradig warenähnlich. Apparate zur Beförderung auf dem Lande sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthal- ten. Auch zwischen den im Einzelnen aufgeführten Kfz-Ersatz- und Zubehörteilen besteht weitgehend Warengleichheit, im übrigen Warenähnlichkeit. Wohnwagen in Klasse 12 sind zumindest mit Anhängern ähnlich. bb) Entgegen der Auffassung des Markeninhabers ist der Schutzumfang der Wi- derspruchsmarke nicht gering. Zwar kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der zweite Wortbestandteil AUTO im Hinblick auf die registrierten Waren des Kfz- Sektors als solcher schutzunfähig ist. Abzustellen ist aber auf die Marke in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der Eingangssilbe NOR, die als kennzeichnungs- kräftiger Fantasiebegriff aufgefasst wird. Durchschnittlichen deutschen Verkehrs- kreisen, an die sich die betreffenden Waren richten, ist die sehr spezielle Bedeu- tung des Begriffs NOR in der Technik nicht bekannt; diese haben auch keine Ver- anlassung, an das englischsprachige Wort nor zu denken, das im übrigen in Ver- bindung mit AUTO keinen Sinn ergibt. Deutschen Verbrauchern wird regelmäßig auch nicht bekannt sein, dass die Widersprechende ihren Firmensitz in Nordfrank- reich hat und Nord im Französischen wie [nor] gesprochen wird. Mithin liegt der - 11 - Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht wesentlich unterhalb des durch- schnittlichen Bereichs. cc) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf die jeweiligen Kennzeichnun- gen in der Gesamtheit, also einschließlich des glatt beschreibenden Bestandteils „auto“, abzustellen. Denn für eine Zerlegung der Marken unter Vernachlässigung des zweiten Wortelements bei der Aufnahme, Wiedergabe und Benennung hat der Verkehr keinen Anlass. Diese Beurteilung gilt gerade auch im Blick auf die jüngere Marke, deren Schutzfähigkeit ausschließlich auf der Zusammenschreibung der Einzelwörter beruht. Die Vergleichsmarken kommen sich zumindest klanglich sehr nahe. Phonetisch unterscheiden sich die Lautwerte der jeweils dunklen Vokale U und O wenig. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen – laute Verkaufsräume, Tele- fon – sind Fälle des Verhörens, bei ansonsten vollständiger Übereinstimmung der Markenwörter, nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. dd) Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von weitgehender Warenidentität, im übrigen hochgradiger Warenähnlichkeit, nur leicht unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und großer Markenähnlichkeit ver- bleibt es bei der dem Widerspruch bezüglich der Waren in Klasse 12 stattgeben- den Entscheidung der Markenstelle. b) Widerspruch aus der EU-Marke 1 330 455 aa) Von den Dienstleistungen in Klasse 42, bezüglich derer die Löschung der jün- geren Marke angeordnet worden ist, liegen nur die Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken im Ähnlichkeitsbereich zu den Telekommunikationsdienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 38. Diese Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 20. September 1999, 33 W (pat) 182/98 – CATPRO/PATPRO), wonach Dienstleistungsähnlichkeit zwi- - 12 - schen Telekommunikation und der Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datennetzen besteht, nicht aber z.B. zur Erstellung von Computerprogrammen. Die sonstigen für die jüngere Marke registrierten Dienstleistungen in Klasse 42, auch soweit sie sich als Programmier- und Designleistungen auf das Internet beziehen, sind nicht mehr ähnlich zu Telekommunikation, wobei dieser Begriff nur selbständige, ge- genüber Dritten erbrachte Kommunikationsleistungen umfasst (BPatG, aaO). Dass sowohl Telekommunikation als auch EDV-Dienstleistungen jeweils als ähnlich zu Datenverarbeitungsgeräten in Klasse 9 angesehen werden – der Computer ist heute vielfach zugleich Datenendstelle (Terminal) – besagt nicht, dass diese Dienstleistungen auch untereinander ähnlich wären. bb) Nach der Wechselwirkungslehre (aaO) ist somit, auch wenn hier ebenfalls von annähernd durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hochgradiger Markenähnlichkeit ausgegangen werden muss, dem Widerspruch aus der EU-Marke 1 330 455 nur bezüglich der Dienstleistung Vermietung von Zu- griffszeit zu Datenbanken stattzugeben – insoweit hat der Beschluss der Marken- stelle Bestand -, nicht aber hinsichtlich der sonstigen in der Beschlussformel ge- nannten Dienstleistungen. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Viereck Rauch Sekretaruk Ko