Beschluss
33 W (pat) 196/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 196/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 16 707.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 3. März 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Prima-Click für folgende Waren angemeldet worden: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparkett aus Holz- und/oder Lami- nat- und/oder Kunststoffelementen; Bodenbeläge; Bodenbeläge als Unterböden für Laminatböden. Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist der in der Werbesprache übliche Markenbestandteil "Prima" in der Umgangssprache jedermann in der Bedeutung "ausgezeichnet, hervorragend, großartig" bekannt. "Click" weise auf das ebenfalls jedermann verständliche Verb "klicken" hin, mit dem das Geräusch und der Vorgang des (Ineinander-)Klickens beschrieben werde. Nach Auskunft des Hauptverbandes der Deutschen Holz und Kunst- stoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige sei das Wort "click" oder "klick" als Markenbestandteil im Bereich Laminat und Parkett weit verbreitet. Es gebe verschiedene Bodenbeläge mit Profilen, die sich einfach zusammenfügen und präzise einrasten ließen. Auf diese Verlegetechnik werde auch im Internet mehrfach hingewiesen. Für die beanspruchten Waren besage die angemeldete Marke daher, dass die Bodenbeläge auf relativ einfache Art und Weise durch einen speziellen Einrastmechanismus zusammengefügt wer- den könnten und das Ergebnis hervorragend, ausgezeichnet bzw. besonders gut sei. Auch andere Mitbewerber seien an der Verwendung des angemeldeten Begriffs interessiert. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihn auch eher als beschreibende Sachangabe verstehen. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nach der Gesamtheit beider Wortelemente richte. In ihrer Gesamtheit sei die Bezeichnung "Prima-Click" keine unmittelbar beschreibende Angabe. Die Worte "klick!"/"klicken" bezeichneten laut Wahrig, Deutsches Wörterbuch, ein metallisches Geräusch. Metallische Waren seien jedoch nicht angemeldet. Auch sei nicht die Wortfolge "Prima-Klicken" sondern "Pima-Click" angemeldet. Der von der Markenstelle zitierten und der Anmelderin im Übrigen nicht be- kannten Verbandsauskunft sei zu entnehmen, dass die angemeldete Bezeich- nung als beschreibende Angabe von Mitbewerbern der Anmelderin nicht ver- wendet werde. Selbst wenn es ähnlich aufgebaute Marken mit dem Bestandteil "Click" oder "Klick" gäbe, seien die Verkehrskreise an entsprechende Marken- begriffe gewöhnt und würden in der Anmeldemarke einen betrieblichen Her- kunftshinweis sehen. Im Übrigen würde niemand einen Laminatboden nur we- gen eines Klickgeräuschs erwerben, so dass dieses keine wesentliche Eigen- schaft eines Fußbodenbelags sei. Die Anmeldemarke sei zur rein produktbe- schreibenden Bezeichnung nicht in der Lage und bewege sich aufgrund des nicht konkret fassbaren Sinngehalts im Bereich reiner Fantasiebezeichnungen. Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterschei- dungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge- fasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wort- marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan- den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unter- scheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Der Markenbestandteil "Click" wird vom Verkehr ohne Weiteres als englische oder modern geschriebene Form des gleichbedeutenden deutschen Worts "Klick" verstanden. Neben der klanglichen Identität beider Wörter liegt dies auch schon wegen des in der deutschen Sprache nicht seltenen Austauschs des Konsonanten "K" durch "C" auf der Hand. Sowohl im Englischen wie im Deut- schen bezeichnet "click" bzw. "Klick" lautmalerisch ein bestimmtes Geräusch, das an ein Knacken, Einschnappen oder Einrasten erinnert (vgl. Langen- scheidts Großwörterbuch Englisch; Duden, Das große Wörterbuch der deut- schen Sprache). Das Wort wird aber auch zur Bezeichnung der Aktion verwen- - 5 - det, die das Geräusch verursacht. So wird etwa eine Befehlseingabe mit einer Computermaus als "Klick" bezeichnet. Im Bereich der Bodenbeläge stellt "Klick", auch in der Schreibweise "Click", eine Bezeichnung dar, die auf eine durch den Bodenbelag ermöglichte einfache Verlegetechnik hinweist. Solche "Klicksysteme" sind Stecksysteme, bei denen Nut und Feder der Segmente des Bodenbelags auf einfache Weise leimfrei in- einander gesteckt werden (vgl. z.B. www.svz.de/aktuell/bauenwohnen/innen- einrichtung/inneneinrichtung28_12_20...: "Nicht mehr notwendig ist der Einsatz eines Schlagklotzes jedoch, wenn moderne so genannte Click-Böden verlegt werden. Die Elemente werden dabei durch speziell geformte Nut- und Federsysteme zusammengesteckt und miteinander verzahnt."). In diesem Sinne wird "Klick" bzw. "Click" umfangreich in Wortzusammenset- zungen wie "Klick-Boden", "Klick-Laminat", "Klick-Technik", "Klick-System" usw. in erkennbar beschreibender Funktion verwendet (vgl. z.B. www. kleidung- mode.de/laminat/laminat_klick_system/856644.htm: "Laminat-Fußboden mit >>Klick<<-System. 50% Zeitersparnis, sofort begehbar."; http://zipse.de- /presse/intarsien.htm: "Zusammen mit der verlegefreundlichen, leimfreien Klick- Technik" verschafft dies ..."; www.fussboden-groeschl.de/produkte/laminat.htm: "Das neuartige Klick-System ermöglicht eine leichte und zeitsparende Verlegung."; www.bodentips.de/forum/messages/291.html: "Sollte es sich hier um einen Klick-Fußboden handeln, wenden sie sich an den Hersteller und ... dieses dürfte bei einem Klick-Fussboden nicht passieren, ..."; www.gutholz.de/fussboden.htm: "Ob Parkett, Laminat, Furnierboden, Kork oder die entsprechenden Klick-Varianten: Viele verschieden Böden führen wir lagermässig."). Aus den vom Senat ermittelten Unterlagen geht auch hervor, dass solche Be- zeichnungen nicht etwa auf die Produkte eines bestimmten Unternehmens hinweisen, sondern vom Verkehr in Zusammenhang mit den Böden verschie- dener Hersteller verwendet werden (vgl. z.B. www.europe.alloc.com/- DE/sida_186.asp.: "Mit dem neuen Verriegelungssystem lässt sich Alloc Domestic im Vergleich zu anderen Klick-Fussböden noch einfacher und - 6 - schneller verlegen."; www.ciao.de/Legen_von_Laminat_und_Fertigparkett_- Tipps_Tricks_Test_106...: (unter der Überschrift "Click Böden"): "Gute Hersteller sind: HARO und Witex"). Der dem Wort "Click" vorangestellte weitere Markenbestandteil "Prima" hat die Bedeutung "von bester Qualität", "erstklassig", "hervorragend", "ausgezeichnet", "großartig" (vgl. Duden, a.a.O.). Wegen dieses Bedeutungsgehalts eignet er sich besonders als Begriff der Werbesprache, in der er ein positives Eigen- schaftsversprechen darstellt (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, S. 177 mit umfangreichen Beispielen). Auch in Zusammenhang mit Bodenbelegen wird das Wort "prima" verwendet (vgl.www.holz-lumbeck.de/boden.htm: "Laminat ... ist damit für alle stark beanspruchten Böden, wie z.B. Kinderzimmer prima ge- eignet."; http://g5799.probook.de/: "Gutes Laminat, lässt sich prima verlegen, ..." ). In der Reihenfolge ihrer Einzelelemente bezeichnet die angemeldete Wortkom- bination einen "prima Klick", also ein hervorragendes, ausgezeichnetes Klicken, worunter bei Bodenbelägen angesichts der ermittelten tatsächlichen Anhalts- punkte ein hervorragendes Zusammenstecken der Laminat- bzw. Parkettele- mente zu verstehen ist. Die angemeldete Marke beschreibt damit in werblich- verkürzender Form, dass sich die angemeldeten Waren durch ausgezeichnetes Ineinanderstecken ihrer Einzelteile (einfach) verlegen lassen. Insofern verfügt sie jedoch nur über einen im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Cha- rakter. Ihr fehlt damit die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. - 7 - Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Richterin Dr. Hock ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben Winkler Kätker Cl