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Beschluss

21 W (pat) 326/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 326/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 101 02 946 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, daß der Einspruch als nicht erhoben gilt. G r ü n d e : I. Auf die am 23. Januar 2001 eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Set dentaler Abformlöffel“ erteilt worden. Die Ver- öffentlichung der Erteilung erfolgte am 17. April 2003. Am 16. Juli 2003 erhob die Einsprechende Einspruch unter Beifügung eines Verrechnungsschecks in Höhe von … €. Nachdem sie darauf hingewiesen worden war, daß Verrechnungs- schecks als Zahlungsmittel durch die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Pat- KostZV) seit 1. Januar 2002 entfallen sind, hat die Einsprechende den Betrag am 30. Juli 2003 überwiesen. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, den Einspruch als erhoben anzusehen, hilfsweise, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Ein- spruchsgebühr ist zurückzuweisen, weil eine Wiedereinsetzung gem PatG § 123 - 3 - Abs 1 S 2 ausgeschlossen ist. Der Einspruch gilt daher wegen nicht fristgerechter Zahlung der Einspruchsgebühr gem PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben. Über den Einspruch entscheidet gem PatG § 147 Abs 3 Ziff 1 idF von Artikel 7 Nr 37 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, BGBl I, 2001, S 3656 nachfolgend Kostenbereinigungsgesetz) der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts. Für den Einspruch besteht seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ko- stenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die sich aus PatKostG § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 iVm Nr 313 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt. Mit dem Kostenbe- reinigungsgesetz ist eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur mit grundsätzlicher Neuregelung der im registerrechtlichen Patentverfahren zu ent- richtenden Gebühren erfolgt. Die entsprechenden Einzelvorschriften sind gestri- chen und für alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in dem neuen Patent- kostengesetz konzentriert worden. Ob und in welcher Höhe eine Gebühr zu ent- richten ist, ist damit grundsätzlich nur dem Gebührenverzeichnis zu PatKostG § 2 Abs 1 zu entnehmen. Desgleichen ergeben sich die Zahlungsfristen und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung in der Regel aus dem PatKostG. Auch die Zahlungsmodalitäten sind geändert. Zahlungen können nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV, Nr 1 bis 5) nunmehr nur noch durch Barzahlung, Überweisung auf ein Konto, Bar- einzahlung auf ein Konto, Übersendung eines Abbuchungsauftrags oder durch Erteilung einer Einziehungsermächtigung von einem Inlandskonto erfolgen. Auf diese Änderungen und insbesondere darauf, daß die Möglichkeit der Zahlung mittels Scheck und Gebührenmarken damit entfallen sind, ist der Rechtsverkehr mit einem Kostenmerkblatt hingewiesen worden. - 4 - Die Gebühr für den Einspruch in Höhe von … € ist nach PatKostG § 6 Abs 1 in- nerhalb der für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer Handlung be- stimmten Frist, also im vorliegenden Fall der Einspruchsfrist zu zahlen. Die ord- nungsgemäß erfolgte Zahlung erfolgte im vorliegenden Fall, nachdem der Scheck als Zahlungsmittel nicht mehr zugelassen ist, erst am 30. Juli 2003, und damit nicht innerhalb der Einspruchsfrist. Der Einspruch gilt somit gem PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben (ebenso Entscheidung des 14. Senats vom 11. August 2003, 14 W (pat) 328/02, nicht veröffentlicht). Die deswegen von der Einsprechenden beantragte Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand ist aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs 1 S 2 ausgeschlossen . Danach gilt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (PatG § 59 Abs 1). Dies gilt auch für die Frist zur Zahlung der Ein- spruchsgebühr. Nach PatKostG § 6 Abs 1 ist dann, wenn, wie für die Erhebung eines Einspruchs, eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist die Gebühr zu zahlen. Der wirksame Einspruch setzt danach voraus, daß innerhalb der Ein- spruchsfrist der Einspruch nicht nur erhoben, sondern auch die Einspruchsgebühr entrichtet wird. Aus dieser engen Verbindung zwischen der Einspruchserhebung und der Gebüh- renzahlung folgt, daß für die Beurteilung der Zahlung die gleichen Grundsätze an- gewendet werden müssen, wie für die Einspruchserhebung. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung muß sich damit zwangsläufig auch auf die verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr erstrecken. Im übrigen würde eine Zulassung der Wieder- einsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr der durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung angestrebten Rechtssicherheit (vgl BGH GRUR 1984, 337, 338 reSp „Schlitzwand“) zuwiderlaufen. Der Einspre- chenden bleibt die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage. - 5 - In gleichem Sinne hat der BGH auch bezüglich der ebenfalls im Gesetz nicht aus- drücklich geregelten, gleichwohl aber nicht bestehenden Möglichkeit der Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Einspre- chenden zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden (BGH, aaO, 337 ff, „Schlitzwand“). Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Strößner Dr. Maksymiw Pr