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Beschluss

29 W (pat) 192/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 192/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 86 829.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: - 2 - Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts- apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungs- träger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewie- sen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke XtraWeekend ist am 27. November 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts- apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich- nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; - 3 - maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungs- geräte und Computer; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenver- arbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Juli 2002 als freihaltebedürftige und nicht un- terscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Bestandteil „Xtra“ sei die werbeübliche Schreibweise des Wortes „extra“ und werde daher vom Verkehr als anpreisender Hinweis auf die besondere Qualität der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstanden. Aus der Kombination mit dem weiteren Bestandteil „Weekend“ ergebe sich ein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff, der in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich darauf hinweise, dass diese dem Käufer ein besonders gutes Wochenende ver- schafften. - 4 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei dem Bestandteil „Xtra“ handele es sich nicht um eine gebräuchliche Abwandlung des Wortes „extra“. Im Übrigen sei „extra“ im deutschen Sprachgebrauch vor allem im Sinne von „zusätzlich, separat“ gebräuchlich. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „besonders, von besonderer Qualität“ habe der Begriff „extra“ nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Adjektiv oder Adverb, wohingegen das Wort „Weekend“ ein Sub- stantiv sei. Mangels eindeutigem Sinngehalts sei „XtraWeekend“ daher weder frei- haltebedürftig noch fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Dementsprechend gebe es sowohl hinsichtlich des Bestandteils „Xtra“ als auch hinsichtlich des Bestandteils „Weekend“ einschlägige Voreintragungen. Zu berück- sichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin seit 1997 einen großen Teil ihrer Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichne, die mit dem Präfix „Xtra“ gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der Anmelderin und der erheblichen Werbeaufwendungen für die Einführung und Marktdurchsetzung der „XtraCard“ genieße die „Xtra“-Markenfamilie bei den beteiligten Verkehrskreisen eine über- durchschnittliche Bekanntheit. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Stammbestandteils „Xtra“ hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001 durchgeführten Verkehrsbefragung vorgelegt. Danach gaben 51% der Gesamtbe- völkerung und 75% der 14- bis 29-Jährigen an, die Bezeichnung „Xtra“ im Bereich Mobilfunk schon einmal gehört oder gesehen zu haben. Die Frage, ob die mit „Xtra“ bezeichneten Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von ei- nem ganz bestimmten Anbieter kämen, wurde von 33% der befragten Gesamtbe- völkerung und 54% in der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen infolge der Bekanntheit des Bestandteils „Xtra“ eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw eine Abwandlung der eingetragenen Marke „XtraCard“ erkenne und das Zeichen daher ohne weiteres als Unternehmenshinweis verstehe. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemel- deten Zeichen fehlt für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation“ die erfor- derliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die an- gemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterschei- dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Ersteres ist hier der Fall. 1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahr- nehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen rich- ten (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo; EuG WRP 2002, 426 – LITE). Als Ab- nehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Endverbraucher in Betracht (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 – Gut Springenheide; BGH GRUR 2002, 812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II). - 6 - 2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Bestandteilen „Xtra“ und „Weekend“ zusammengesetzt. Bei „Xtra“ handelt es sich um eine werbeübli- che Abwandlung des Wortes „extra“. Die Verkürzung der Vorsilbe „Ex“ auf den Buchstaben „X“ ist ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel (vgl BPatG 24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE; 26 W (pat) 46/01 – X-TRA; 27 W (pat) 153/97 – X-tra; 28 W (pat) 159/99 – XTREME; 28 W (pat) 59/00 - XPERT; 30 W (pat) 3/02 - PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der Begriff „Extra“ eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB Extrablatt, Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM) und gehört damit zu einem der sehr häufig in der Allgemeinsprache vorkommenden und in ihr verwurzelten Wortbildungselemente. Dementsprechend dient er auch als allgemeines Werbeschlagwort und findet für Waren und Dienst- leistungen jedweder Art Verwendung, so auch im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet. Hinsichtlich des weiteren Bestandteils „Weekend“ haben Anmelderin und Marken- stelle insoweit übereinstimmend dargelegt, dass es sich dabei um den englischen Ausdruck für das deutsche Wort „Wochenende“ handelt. In der Gesamtheit be- deutet „XtraWeekend“ also soviel wie „Extra-Wochenende“ und enthält damit auch in der Verbindung der beiden Bestandteile keinen Aussagegehalt, der über eine beschreibende Bedeutung hinausgeht. Aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen ist ersichtlich, dass bei den Tarifen für Festnetz, Mobilfunk und Internet zwischen Haupt- und Neben- zeit sowie Wochenende unterschieden wird, wobei die Wochenendtarife wegen der geringeren Netzbeanspruchung in der Regel günstiger sind (vgl zB die regel- mäßigen Tarifübersichten in der Zeitschrift „connect“). Im Übrigen ist das Publikum an diese Differenzierung zwischen Werktag und Wochenende auch bei Vermie- tungsdienstleistungen aus anderen Bereichen gewöhnt, die ebenfalls nach der beanspruchten Zeit abgerechnet werden, wie zB die Autovermietung und die Ver- mietung technischer Geräte. Es erkennt in dem angemeldeten Zeichen daher ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis auf ein zusätzliches Wochenendan- - 7 - gebot für die Dienstleistung der Telekommunikation bzw die Vermietung der Tele- kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten und nicht den Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. 3. Die begriffliche Unschärfe der Bezeichnung „XtraWeekend“ steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn auch wenn sich dem nicht konkret entnehmen lässt, worin das Besondere des Wochenendes besteht, ist der Bedeutungsgehalt in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen durch den Begriff „Weekend“ auf ein Tarifmerkmal eingegrenzt und damit ausreichend beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). 4. Der Hinweis der Anmelderin auf die zahlreichen Voreintragungen von Kombina- tionsmarken mit den Bestandteilen „Xtra“ und „Weekend“ führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebun- dene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns der Erteilungsbehörde in Einklang gebracht werden, wonach niemand einen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht hat (vgl EuG MarkenR 2002, 260 - SAT.2). 5. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt hat, wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil „Xtra“ in Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „XtraWeek- end“ für die Dienstleistungen der Telekommunikation keinen Herkunftshinweis erkennen (vgl BGH GRUR 1983, 245 - BEKA Robusta; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 434; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 325; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468). Weder aus der von der Anmelderin vorgetragenen intensiven Benutzung einer Vielzahl von „Xtra“-Marken - 8 - mit anderen Wortverbindungen, noch aus einer etwaigen Durchsetzung des Bestandteils „Xtra“ alleine kann insoweit die Schutzfähigkeit abgeleitet werden. 5.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ bezieht sich auf den Mobilfunkbe- reich, so dass die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich für die der Telekommuni- kation zuzurechnenden Dienstleistung des Mobilfunks in Betracht kommt. Aller- dings genügt die Verkehrsbefragung nicht den von der ständigen Rechtsprechung für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die Allgemeinheit der Bevöl- kerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevöl- kerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, ist das Ergebnis der Befra- gung unter den 14- bis 27-Jährigen nach Auffassung des Senats nicht entschei- dungserheblich. Diese Altersgruppe mag zwar als die begehrteste Zielgruppe der- artiger Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen, sie ist jedoch nicht aus- schlaggebend für die Bestimmung der Verkehrskreise im markenrechtlichen Sinne. Soweit das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom Februar 2001 unter der sogenannten erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren einen Zuordnungs- grad von 33% für die Bezeichnung „Xtra“ als Hinweis auf einen Anbieter im Mo- bilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter dem Durchsetzungs- grad von mindestens 50%, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre- chung verlangt und der auch auf Zustimmung in der Literatur trifft (vgl BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 432; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 336; Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468). 5.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellen (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrs- durchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand - 9 - und die Dauer der Benutzung, berücksichtigen wollte, können die hierzu von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ herangezogen werden. Nach dem Vortrag der Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die An- melderin den Bestandteil „Xtra“ stets in Kombination mit anderen Begriffen zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Wer- beaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den Bestandteil „Xtra“ alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerde- führerin benutzten Marken mit dem Bestandteil „Xtra“ und zum anderen eben nur für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestand- teils „Xtra“. Auch soweit der für die Marke „XtraCard“ getätigte Werbeaufwand ge- sondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ gelten. 5.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durch- führung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Be- schwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Be- schwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine an- deren Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zweieinhalb Jahren als nicht zu weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen. 6. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Ein- beziehung der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen: - 10 - 6.1. Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „Xtra“ nicht selbständiger Teil eines mehrgliedrigen Kennzeichens, sondern bildet mit dem weiteren Bestandteil „Weekend“ eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils „Weekend“ ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die Mehrteilig- keit des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 W (pat) 208/01 - TeleOffice; 30 W (pat) 244/01 – orderView; 32 W (pat) 281/02 – kochSensor; 33 W (pat) 142/00 - EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne weiteres übertrag- bar. 6.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues Wort mit einem eigenständigen und für die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das als verkehrsbekannt unterstellte Element „Xtra“ nicht mehr als Herkunftshinweis erkennt. Der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ formulierte Grundsatz, wonach ein aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der Regel dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt hat, beruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander eines verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Be- standteil regelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtspre- chung entwickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bun- desgerichtshof wiederholt diese Einzelfallprüfung zur Wahrnehmung mehrgliedri- ger Zeichen durch den Verkehr betont (zB BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2003, 1228 – City Plus). Dabei ergibt sich für den Senat im vorliegenden Fall Folgendes: Der Bestandteil „Xtra“ ist in seiner Verbindung mit dem Wort „Weekend“ zu einem neuen Gesamtbegriff mit einem eigenständigen, die nicht vom Tenor erfassten Dienstleistungen beschrei- benden Sinngehalt geworden, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden Angabe verstanden wird. Denn als allgemeiner und werbeüblicher Ausdruck der - 11 - Verstärkung lässt sich das Wort „extra“ zu einer beliebigen Anzahl von Begriffen verbinden, bei denen jeweils der weitere Bestandteil die Sachaussage enthält. Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank der Universität Leipzig rund 1.500 Treffer für Wortverbindungen mit dem Begriff „Extra“ und rund 1.100 Treffer für Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „Extra-„ (ohne Mehrfachnennung, vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de). Auf Grund der sprachüblichen Wortbildung und der Häufigkeit der Verwendung von „extra“ im allgemeinen Sprachgebrauch erkennt der Verkehr den Bestandteil „Xtra“ daher in dem angemeldeten Zeichen nur in seiner beschreibenden Bedeutung. Sein unter Umständen möglicher Charakter als herkunftshinweisender Stamm einer Serien- marke ist darin untergegangen und tritt in der Wahrnehmung des Verkehrs voll- kommen zurück. 6.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitz- standswahrung und nicht – wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchset- zung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des Eintragungsverfahrens. 7. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verar- beitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Daten- aufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unterhal- tung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekom- munikation“ ist jedoch die Unterscheidungskraft zu bejahen. Soweit es sich dabei um Waren handelt, sind diese unabhängig von den Konditionen, zu denen sie genutzt oder vermietet werden, so dass zu Tarifangaben nur ein mittelbarer Zu- sammenhang besteht. Soweit es die Dienstleistungen betrifft, ist dafür nach den - 12 - Ermittlungen des Senats weder eine Abrechnung nach Wochenendtarifen üblich noch der Begriff „Weekend“ in anderer Hinsicht bedeutsam. Die für Festnetz, Mo- bilfunk und Internet typische Zeittaktung und Differenzierung nach Nutzungszeiten ergibt sich aus der Besonderheit der Dienstleistung der Telekommunikation und ist nicht ohne weiteres auf andere Dienstleistungen übertragbar. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist dies offensichtlich, da sie üblicherweise während der regulären Arbeitszeit und nicht am Wochenende erbracht werden. Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Unterhal- tung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen ohne weiteres als Hin- weis auf ein bestimmtes Wochenendangebote versteht. Denn insoweit besteht ein derart vielfältiges und unterschiedliches Angebot, dass inhaltsbeschreibende Zu- sätze wie zB Fitness-Wochenende, Kultur-Wochenende, Ski-Wochenende usw, üblich sind. Die Angabe „XtraWeekend“ allein ist daher zu vage um als eindeutige Bezeichnung dieser Dienstleistungen in Betracht zu kommen. Das Wort „XtraWeekend“ bezeichnet oder beschreibt daher weder wesentliche Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen noch lässt sich ihm für diese Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unterneh- menshinweis zu tun zu haben. Grabrucker Pagenberg Fink Cl