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Beschluss

19 W (pat) 710/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 710/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 198 23 580 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Patent 198 23 580 wird unverändert aufrechterhalten. G r ü n d e I Für die am 27. Mai 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 7. De- zember 2000 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluss. Gegen das Patent hat die R… GmbH am 6. März 2001 mit der Begrün- dung Einspruch erhoben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 hat die Einsprechende gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG den Antrag gestellt, dass das Bundespatentgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Einspruch entscheidet. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag I bzw. Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag II, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2003, noch anzupassenden Beschrei- bungen, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift. Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis f) entsprechend einer von der Einsprechenden vorgenommenen Gliede- rung): „a) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß, mit einem in ein Schließzylindergehäuse (2) einsetzbaren Schließ- zylinder (3), b) und mit einem abtriebsseitig an dem Schließzylindergehäuse (2) verschwenkbar gelagerten und an den Schließzylinder (3) an- schließbaren Exzenterhebel (4) zur Betätigung eines Verriege- lungshebels des Kraftfahrzeugtürverschlusses, dadurch gekennzeichnet, c) daß der Exzenterhebel (4) eine mit dem Schließzylindergehäuse (2) zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung (5) aufweist, wobei die Drehblockiervorrichtung (5) bei an dem Schließ- zylindergehäuse (2) befestigten Exzenterhebel (4) aktivierbar und bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetztem Schließzylinder (3) deaktivierbar ist, - 4 - d) wobei die Drehblockiervorrichtung (5) als am Exzenterhebel (4) angeordnete gabelförmige Blockieraufnahme (6) und in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetzter Blockierstift (7) ausge- bildet ist, wobei der Blockierstift bei aktivierter Drehblockier- vorrichtung (5) in die gabelförmige Blockieraufnahme (6) eingreift und bei deaktivierter Drehblockiervorrichtung (5) von der Blockier- aufnahme (6) abgehoben ist, e) der Blockierstift (7) in im wesentlichen paralleler Ausrichtung zur Zentralachse (A) in eine außenumfangseitige Randausnehmung (10) einer Schließzylinderaufnahme (9) des Schließzylinderge- häuses (2) eingesetzt ist und mit einem mit der gabelförmigen Blockieraufnahme (6) zusammenwirkenden Blockierfortsatz (11) fußseitig über das Schließzylindergehäuse (2) vorkragt und, f) der Blockierfortsatz (11) eine in die Schließzylinderaufnahme (9) ragende Betätigungsrampe (14) aufweist, wobei der Schließ- zylinder (3) im Zuge des Einsetzens in die Schließzylinder- aufnahme (9) die Betätigungsrampe (14) und damit den Blockier- fortsatz (11) radial nach außen drückt und den Blockierfortsatz (11) demzufolge von der Blockieraufnahme (6) abhebt.“ Die in der Verhandlung vom 8. Dezember 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 und 1 bis 5 nach den Hilfsanträgen I und II, kamen ebenso wie die höchst hilfsweise beantragte Teilung des Patents nicht zum Tragen. Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Schließzylinderaggregat des im Oberbegriff beschriebenen Aufbaus so weiter zu bilden, dass eine automatische Positionie- rung des Exzenterhebels in der für den Einbau des Schließzylinders erforderlichen Lage gewährleistet ist und gleichzeitig die Funktion nicht beeinträchtigt wird (Sp 1 Z 67 bis Sp 2 Z 4 der Streit-PS). - 5 - Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptan- trag nicht für erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass beim Kraftfahrzeugtürverschluß nach der EP 0 508 580 A1 das Türschloß zusammen mit dem Schließzylinderag- gregat eine Montageeinheit bilde und die Betätigungsstange am Exzenterhebel schon vor dem Einbau in die Kraftfahrzeugtür montiert sei. Es bestehe daher kein Bedarf, den Exzenterhebel in einer Einbauanlage zu fixieren. Bei einer Anordnung aus Schließzylinderaggregat und Türschloss, bei der sich das Türschloß jedoch entfernt vom Schließzylinderaggregat befinde und mit die- sem keine Montageeinheit bilde, müsse der Exzenterhebel dagegen gegen Dre- hung blockiert werden, damit der Werker die Betätigungsstange beim Einbau in die Kraftfahrzeugtür bequem befestigen könne. Dem Fachmann sei hierzu auch bekannt, dass bei seitlich vom Schließzylinderaggregat beabstandetem Tür- schloss zwischen Schließzylinderaggregat und Türschloss ein Paddel und eine Nuss eingesetzt werden, die gemäß DE 43 19 295 A1 eine Drehblockiervorrich- tung für eine die Montage erleichternde Positionierung der Bauteile aufweist. Der Fachmann würde auf diese ihm von einem mit Paddel und Nuss versehenen Schließzylinderaggregat her bekannte Lösung zugreifen und ohne Weiteres auf ein Aggregat aus Schließzylinder und Exzenterhebel übertragen. Die Gestaltung des Blockierstiftes und dessen Festlegung im Schließzylindergehäuse sowie die Ausbildung der Blockieraufnahme am Exzenterhebel entsprechend den Merkma- len e) und f) beruhe dabei lediglich auf handwerklichem Können; es werde dem Fachmann keine erfinderische Tätigkeit abverlangt. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die von der Einsprechenden angespro- chene Übertragung beruhe auf rückschauender Betrachtung. Aber selbst wenn der Fachmann eine Übertragung durchführte, würde er den bekannten wippenarti- gen Arretierstift allenfalls am Exzenterhebel anordnen und im Schließzylinderge- häuse einen Schlitz vorsehen. Insbesondere auf die anspruchsgemäßen Merk- male e) und f) käme der Fachmann jedoch nicht. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 23. Mai 2002 hin ist die Entscheidungs- befugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen. Dieser hatte - wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ent- scheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtürverschlüsse anzusehen. Die Angabe im Merkmal c),“daß der Exzenterhebel (4) eine mit dem Schließzylin- dergehäuse (2) zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung (5) aufweist“ ist ge- mäß Merkmal d) so zu verstehen, dass die Drehblockiervorrichtung aus zwei Tei- len besteht, nämlich aus einer „am Exzenterhebel (4) angeordneten gabelförmigen Blockieraufnahme (6) und einem in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetzten Blockierstift (7)“. Die Angabe im Merkmal c), „dass die Drehblockiervorrichtung (5) bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetztem Schließzylinder (3) deaktivierbar ist“, versteht der Fachmann in Übereinstimmung mit dem Merkmal d) und der Pa- tentbeschreibung (Sp 2 Z 27 bis 31 und Z 44 bis 47) dahingehend, „dass die - 7 - Drehblockiervorrichtung (5) bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) ein- gesetztem Schließzylinder (3) deaktiviert ist“. Unter der im Merkmal e) erwähnten Zentralachse (A) versteht der Fachmann die Zentralachse des Schließzylinders (3) und des Schließzylindergehäuses (2). Als Aussenumfang der Schließzylinderaufnahme (9) sieht der Fachmann im Hin- blick auf die in Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 beschriebene Aus- führungsform des Patentgegenstandes den Innenumfang des Schließzylinder- gehäuses (2) an und versteht damit unter einer „außenumfangseitigen Rand- ausnehmung (10) einer Schließzylinderaufnahme (9) des Schließzylindergehäu- ses (2)“ eine am Innenumfang des Schließzylindergehäuses (2) gelegene Rand- ausnehmung. 3. Zur Patentfähigkeit 3.1 Neuheit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Hauptantrag ist neu. Aus der EP 0 508 580 A1 ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) und b) ein a) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß (Titel) bekannt, mit einem in ein Schließzylindergehäuse 12 einsetzbaren Schließzylinder (Sp 2 Z 10 bis 13), b) und mit einem abtriebsseitig an dem Schließzylindergehäuse 12 verschwenkbar gelagerten und an den Schließzylinder (Sp 2 Z 10 bis 13) anschließbaren Exzenterhebel 23 zur Betätigung eines Verriegelungshebels 25 des Kraftfahrzeugtürverschlusses. - 8 - Aus der EP 0 508 580 A1 ist somit ein Schließzylinderaggregat mit den Merkma- len des Oberbegriffs bekannt; eine Drehblockierung zwischen Exzenterhebel 23 und Schließzylindergehäuse 12 ist in der Druckschrift nicht angesprochen. Die DE 43 19 295 A1 beschreibt in Zusammenhang mit einem Schließzylinderag- gregat für einen Kraftfahrzeug – Türverschluß (Sp 1 Z 3 bis 5 und Sp 2 Z 25 bis 28) eine Drehblockierung zwischen einem fachmännisch auch als Nuss bezei- chenbaren Hülsenkörper 21 und einem Gehäuse 3. In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis d) entnimmt der Fachmann aus der DE 43 19 296 A1 ein ateilweise) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß, mit einem Gehäuse 3 mit einem an dem als Drehverbin- dungsstift bezeichneten Paddel 13 angreifenden (nicht dargestellten) Schließzylinder. bteilweise) und mit einem abtriebsseitig an dem Gehäuse 3 schwenkbar gelagerten und - über das Paddel 13 – an den Schließ- zylinder anschließbaren Exzenterhebel 21, 22 (Sp 1 Z 30 bis 32 iVm Fig 1) zur Betätigung eines (nicht gezeigten) Ver- riegelungshebels des Kraftfahrzeugtürverschlusses (über den am Hülsenkörper 22 befestigten Hülsenkörper 21), cteilweise) wobei der Exzenterhebel 21, 22 eine mit dem Gehäuse 3 zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 auf- weist, wobei die Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 bei an dem Gehäuse 3 befestigten Exzenterhebel 21, 22 aktivierbar (Fig 3 und 5) und bei zusätzlich in das Gehäuse 3 einge- setztem Schließzylinder über das Paddel 13 deaktiviert ist (Fig 2 und 4), dteilweise) wobei die Drehblockiervorrichtung 4, 5, 6 (als am Gehäuse 3 angeordnete schlitzartige) Blockieraufnahme 32 (Sp 4 Z 7 bis 13) und im Hülsenkörper 21 schwenkbar angeordneter - 9 - Blockierstift 4, 5 (Sp 4 Z 25 bis 27 iVm Fig 4 und 5) ausgebildet ist, wobei der Blockierstift 4, 5 bei aktivierter Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 in die Blockieraufnahme 32 eingreift (Fig 3 und 5) und bei deaktivierter Drehblockiervor- richtung 4, 5, 32 von der Blockieraufnahme 32 abgehoben ist (Fig 2 und 4). Abweichend von den Merkmalen a) bis d) ist der Exzenterhebel 21, 22 nicht am Schließzylindergehäuse gelagert, das auch nicht mit der Drehblockiervorrichtung zusammenwirkt und durch dieses aktivierbar bzw. deaktivierbar ist. Die Merkmale e) und f) sind aus der DE 43 19 295 A1 ebenfalls nicht bekannt. Die übrige, noch im Verfahren befindliche, in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten, noch vom Senat aufgegriffene DE 43 12 573 A1 geht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringt auch keine weiteren Gesichtspunkte, sodass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 3.2 Erfinderische Tätigkeit Das Schließzylinderaggregat des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Ausgehend von einem Schließzylinderaggregat, das zwar die in der EP 0 508 580 A1 beschriebenen Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist, bei dem jedoch das Schließzylinderaggregat mit einem unterhalb von ihm gelege- nen Türschloß keine Montageeinheit bildet, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, das Schließzylinderaggregat so weiter zu bilden, dass eine automatische Positio- nierung des Exzenterhebels in der für den Einbau des Schließzylinders erforderli- - 10 - chen Lage gewährleistet ist und gleichzeitig die Funktion nicht beeinträchtigt wird, für den zuständigen Fachmann in der Praxis von selbst. Denn bei einem unterhalb des Schließzylinderaggregats separat zu montierenden und vom Schließzylinder- aggregat zu betätigenden Kraftfahrzeugtürverschluß, der mit dem Schließzylinder- aggregat keine Montageeinheit bildet, ist ein in seiner Einbauposition fixierter Ex- zenterhebel aufgrund der Montagefreundlichkeit erforderlich. Will ein Fachmann die ihm von dem in der DE 43 19 295 A1 beschriebenen Schließzylinderaggregat her bekannte Drehblockiervorrichtung auf eine Anord- nung, wie sie in der EP 0 508 580 A1 angegeben ist, bei der jedoch Schließzylin- deraggregat und Kraftfahrzeugtürverschluß keine Montageeinheit bilden, übertra- gen, so wird er den wippenartigen Blockierstift 4 nach der DE 43 19 295 A1 an dem als flache Platte ausgebildeten Exzenterhebel 23 nach der EP 0 508 580 A1 anbringen in dem er an diesem für den wippenartigen Blockierstift schließzylinder- seitig einen zusätzlichen Einbauraum anbringt und die schlitzartige Blockierauf- nahme 32 nach der DE 43 19 295 A1 am Schließzylindergehäuse 12 nach der EP 0 508 580 A1 anordnen. Denn bei einem am Schließzylindergehäuse befes- tigten Exzenterhebel ist keine Paddel-Nuß-Verbindung erforderlich, und das mit dem Exzenterhebel 23 direkt zu verbindende einzige Teil ist der in das Schließzy- lindergehäuse 12 einzusetzende Schließzylinder selbst (Sp 2 Z 36 bis 39 der EP 0 508 580), so dass die - aus wippenartigem Stift und schlitzartiger Blockier- aufnahme bestehende - Drehblockiervorrichtung bei an dem Schließzylinder- gehäuse befestigten Exzenterhebel aktivierbar und bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse eingesetztem Schließzylinder deaktiviert ist. Damit wäre eine Drehblockiervorrichtung zwischen Exzenterhebel 23 und Schließ- zylindergehäuse 12 realisiert und die gestellte Aufgabe gelöst. Die Ausführungen der Einsprechenden, wonach es für den Fachmann keiner er- finderischen Tätigkeit bedürfe, um darauf zu kommen, den Blockierstift in im we- sentlichen paralleler Ausrichtung zur Zentralachse in eine außenumfangseitige - 11 - Randausnehmung einer Schließzylinderaufnahme des Schließzylindergehäuses einzusetzen und mit einem mit der gabelförmigen Blockieraufnahme zusammen- wirkenden Blockierfortsatz vorkragen zu lassen und den Blockierfortsatz eine in die Schließzylinderaufnahme ragende Betätigungsrampe aufweisen zu lassen, wobei der Schließzylinder im Zuge des Einsetzens in die Schließzylinderaufnahme die Betätigungsrampe und damit den Blockierfortsatz radial nach außen drückt und den Blockierfortsatz demzufolge von der Blockieraufnahme abhebt, gehen ins Leere, da für weitergehende konstruktive Änderungen - wegen der bereits ge- lösten Aufgabe - kein Anlass mehr bestünde. Um zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmale zu gelangen muß der Fachmann daher erfinderisch tätig werden. Eine gegenteilige Beurteilung würde auf einer unzulässigen rückschauenden Betrach- tung in Kenntnis der Erfindung beruhen. 4. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die auf diesen rückbe- zogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 8 Bestand, die nicht selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltungen des Schließzylinderaggregates des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag betreffen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß Na