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Beschluss

33 W (pat) 164/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 164/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 555.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Am 25. Juli 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke CompuJOB für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Personalvermittlung, Personalüberlassung, Personalberatung, Personalbetreuung. Mit Beschluss vom 2. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle wird der aus der Abkürzung „compu“ für „computable, computability, computation(al), computer“ und dem Wort „job“ für „Arbeit, Arbeitsstelle“ zusam- mengesetzte Begriff „compuJOB“ als Computerarbeitsplatz verstanden. Er be- schreibe die angemeldeten Dienstleistungen als solche, die sich mit Computerar- beitsplätzen beschäftigten. Weder die Tatsache, dass es sich um eine Wortneu- schöpfung handele, noch Voreintragungen von Marken, die nach Auffassung der Anmelderin vergleichbar seien, rechtfertigten angesichts des beschreibenden Sinngehalts eine andere Beurteilung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach Auffassung der Anmelderin ist die angemeldeten Marke schon im Hinblick auf ver- schiedene Bedeutungsgehalte des Markenbestandteils „compu“, von denen die - 3 - Markenstelle nur einige genannt habe, mehrdeutig. „compuJOB“ könne z.B. ebenso gut „Zwangsarbeitplatz“ oder „Berechnungsarbeitsplatz“ bedeuten. Außer- dem handele es sich bei „compu“ um keine im üblichen Sprachgebrauch verwen- dete Abkürzung. Auch könne die Anmeldemarke keine Dienstleistungen beschrei- ben, die sich mit Personalvermittlung, -beratung, -betreuung, -überlassung nur für Computerarbeitsplätze beschäftigten, da die Marke nicht für Personaldienstleis- tungen im Datenverarbeitungsbereich angemeldet sei. Im übrigen gebe es kaum noch Arbeitsstellen, an denen kein Computerarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Aus der Marke sei nicht abzuleiten, ob sich die Dienstleistungen mit Arbeitsstellen für die Datenverarbeitung, mit der Vermittlung von EDV-Fachkräften oder mit Ar- beitsstellen befassten, die mit Hilfe eines Computers ermittelt werden können. Au- ßerdem habe die Markenstelle die Marke in einer zergliedernden Betrachtungs- weise in ihre Bestandteile zerlegt. Selbst wenn jedes der beiden Bestandteile Teil von im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken zur Bezeichnung der Funktion der beanspruchten Dienstleistungen sein könne, sei die der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung kein Ausdruck der englischen Sprache zur Be- zeichnung von Dienstleistungen. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "compuJOB" weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter- scheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende - 4 - (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätz- lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu- geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli- chen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden An- forderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Compu" und "JOB" zu- sammen, was bereits aufgrund der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung für jedermann ersichtlich ist. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Markenbestandteil "JOB" ist als umgangssprachliche Bezeichnung von "Beruf", "Arbeitsstelle" längst in die deutsche Sprache eingegangen, was keiner Erläute- rung bedarf. Bei dem Anfangsbestandteil "Compu" handelt es sich um eine Ab- kürzung, die vorrangig den Bedeutungsgehalt "computer" aufweist (vgl. z.B. Schulze, Computerkürzel; Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms...). In diesem Sinne taucht sie auch in einigen Sachabkürzungen auf, die nach ihrem Aufbau der angemeldeten Marke entsprechen, z.B. "COMPUSEC" für "Computersicherheit" (vgl. Rosenbaum, Fachverzeichnis Informationstechnolo- gie von A – Z), "COMPUTEST" für "Computer Testgeräte" (Wennrich, a.a.O.). Zwar kann "compu" auch weitere Bedeutungen haben, dabei handelt es sich aber zum Einen um weniger geläufige Begriffe aus der "Computer" - Wortfamilie, wie "computable", "Computability" oder "computation" (vgl. Rosenbaum, Wennrich, a.a.O.), zum Anderen wird der Bedeutungsgehalt einer Wortkombination auch von - 5 - deren weiteren Bestandteilen und von den Waren oder Dienstleistungen bestimmt, als deren Kennzeichnung sie dem Verkehr begegnet. Dem Verkehr auf dem Ge- biet der Arbeitsvermittlung, zu dem auf Seiten der vermittelten Personen breite (berufstätige) Bevölkerungskreise gehören, ist jedoch der ausgeschriebene Begriff "Computerjob" als Wort der Umgangssprache absolut geläufig, wie aus verschie- denen, der Anmelderin mitgeteilten Verwendungsbeispielen hervorgeht (vgl. z.B. www.heise.de/newsticker/data/mw-03.06.01-000/; www.inter-nebenverdienst.de/; www.mariaeben.at/admin/web/supro.php?textID=1055&katID=88). Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist die angemeldete Marke daher nahelie- gend als verkürzte Bezeichnung für "Computerjob" verständlich und bezeichnet damit eine Arbeit bzw. Arbeitsstelle, die als wesentliches Merkmal das Arbeiten mit einem Computer erfordert. Damit werden die Dienstleistungen jedoch nur dahingehend beschrieben, dass sie sich nach ihrem Schwerpunkt auf Computerjobs beziehen, also Computerjobs vermittelt werden und Personal für Computerjobs überlassen oder beraten und betreut wird. Wegen des damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- deutungsgehalts fehlt der angemeldeten Marke die Eignung als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Hieran ver- mag die schriftbildliche Gestaltung der Marke, die sich in einer werbeüblichen Ab- weichung der Groß- und Kleinschreibung der beiden Bestandteile einer Wortkom- bination erschöpft, nichts zu ändern. Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Ju