Beschluss
19 W (pat) 719/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 719/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 196 19 824 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Patent 196 19 824 wird mit folgenden Unterlagen aufrechter- halten: Patentansprüche 1 bis 3, sowie Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2004, Zeichnungen ge- mäß Patentschrift. G r ü n d e I Für die am 16. Mai 1996 im Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmel- dung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 28. September 2000 veröf- fentlicht worden. Es betrifft ein Kraftfahrzeugtürschloß mit Drehfalle, Sperrklinke und Kindersi- cherungssystem. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 28. Dezember 2000 Einspruch erho- ben. Sie hat mit Eingabe vom 23. Mai 2002 den Antrag auf patentgerichtliche Ent- scheidung gestellt. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 196 19 824 zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 196 19 824 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 3, sowie Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2004, Zeichnungen ge- mäß Patentschrift. Hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis n) entsprechend der Merkmalsgliederung der Einsprechenden und unter Berichti- gung der offensichtlichen Fehler das Wort im Merkmal f) „wie“ in „sowie“ und im Merkmal n) das Wort „Zusatzhebel (16)“ in „Kupplungsbolzen (11)“. „a) Kraftfahrzeugtürschloß mit Drehfalle, Sperrklinke sowie einem In- nenbetätigungshebelsystem (1), welches auf ein auf die Sperrklinke einwirkendes Hebelsystem (2) arbeitet, b) und mit einem Kindersicherungssystem (3) mit Kindersicherungs- schaltelement (4) und den Schaltstellungen „Kindersicherung ein“ und „Kindersicherung aus“, welches in der Schaltstellung „Kindersi- cherung ein“ das Innenbetätigungshebelsystem (1) von dem auf die Sperrklinke wirkenden Hebelsystem (2) abkuppelt, mit den Merkma- len c) das Innenbetätigungshebelsystem (1) besteht aus einem sperrklinkenseitigen Innenbetätigungshebel (5) und einem türgriffseitigen Innenbetätigungshebel (6), die beide um die - 4 - gleiche Schwenkachse (7) schwenkbar sind, d) an dem oder auf dem türgriffseitigen Innenbetätigungshebel (6) ist ein von dem Kindersicherungsschaltelement (4) betä- tigter Kupplungsbolzen (11) hin- und hergehend bewegbar, e) es ist eine Kupplungsgegenausbildung (12) vorgesehen, wel- che mit dem Kupplungsbolzen (11) wechselwirkt, f) wobei in der Schaltstellung „Kindersicherung aus“ des Kindersiche- rungsschaltelementes (4) der türgriffseitige Innenbetätigungshebel (6) über den KupplungsboIzen (11) sowie ein Mitnahmeteilstück der Kupplungsgegenausbildung (12) den sperrklinkenseitigen Innenbetä- tigungshebel (5) mitnimmt, und g) wobei in der Schaltstellung „Kindersicherung ein“ des Kindersiche- rungsschaltelementes (4) der türgriffseitige Innenbetätigungshebel (6) eine Leerlaufbewegung ausführt, dadurch gekennzeichnet, daß h, i, j) der sperrklinkenseitige Innenbetätigungshebel (5) einen von einer Rückstellfeder (15) belasteten Zusatzhebel (16) mit der Kupp- lungsgegenausbildung (12) aufweist, wobei k) der Zusatzhebel (16) auf diesem Innenbetätigungshebel (5) schwenkbar gelagert ist, und wobei l) sich der Zusatzhebel (16) in den Bereich erstreckt, in dem sich der Kupplungsbolzen (11) bewegt, daß ferner m) der Zusatzhebel (16) in der Schaltstellung „Kindersicherung aus“ des Kindersicherungsschaltelementes (4) einen Anschlag für die Be- wegung des Kupplungsbolzens (11) bildet, und daß n) sich der Kupplungsbolzen (11) in der Schaltstellung „Kindersiche- rung ein“ des Kindersicherungsschaltelementes (4) an dem Zusatz- hebel (16) vorbeibewegt“. Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Kraftfahrzeugtürschloß anzugeben, wel- ches funktionssicher arbeitet und geringe Anschlagkräfte sowie Betätigungskräfte - 5 - des Kindersicherungssystems erfordert (Sp 2 Z 40 bis 44 der geltenden Beschrei- bung). Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht für erfinde- risch. Sie führt dazu aus, dass beim Kraftfahrzeugtürschloß nach der GB 2 073 299 A das Kindersicherungsschaltelement 27, 34, aus Kunststoff sei und eine Eigenelastizität aufweise. Der auf ihm angeordnete Kupplungsbolzen 26 sei daher in der Lage, federnd nachgeben, wenn bei einer Kollision von Bedie- nungsfunktionen sowohl das Kindersicherungsschaltelement 27, 34 als auch der türgriffseitige Innenbetätigungshebel 23 betätigt werde. Anstelle einer federnden Lagerung des Kupplungsbolzens 26 könne der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, durch kinematische Umkehr einen federnd ausgebildeten Zu- satzhebel vorsehen. Einen solchen kenn der Fachmann aus der DE 295 07 642 U1, wo einer Kollision von Bedienungsfunktionen – hier dem Ziehen am Außenbetätigungshebel 5 und gleichzeitiger Betätigung des Verriegelungszentralhebels 7 – dadurch entgegen- gewirkt werde, in den ein von einer Feder 29 belasteter Zusatzhebel 10 vorgese- hen sei. Einen derartigen Zusatzhebel könne der Fachmann am sperrklinkenseiti- gen Innenbetätigungshebel 19 des Kraftfahrzeugtürschlosses nach der GB 2 073 299 A vorsehen. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Flexibilität des Kindersicherungs- schaltelementes 27, 34 nach der GB 2 073 299 A sei lediglich dazu da, dem Be- diener ein Gefühl für das Einrasten in die beiden Raststellungen 32 zu geben. Es sei spekulativ, daraus eine Federung des Kupplungsbolzens 26 des Kindersiche- rungsschaltelementes herzuleiten. Die Patentinhaberin ist ferner der Meinung, der einen Bolzen 17 aufweisende He- bel 10 des Kraftfahrzeugtürschlosses nach der DE 295 07 642 U1 würde – über- trüge ihn der Fachmann auf das Kraftfahrzeugtürschloss nach der GB 2 073 299 A – allenfalls als federnde Lagerung des Bolzen anzusehen sein, denn er weise keine Kupplungsgegenausbildung auf; diese befinde sich in der Ausnehmung 19 - 6 - des Außenbetätigungshebels 5. Einen Zusatzhebel im Sinne des Patents stelle der Hebel 10 daher nicht dar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 23. Mai 2002 hin ist die Entscheidungs- befugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen. Dieser hatte - wie in der veröffentlichten Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (vgl BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 2. Zulässigkeit Die Änderungen im Patentanspruch 1 sind zulässig, da es sich um die Berichti- gung offensichtlicher Fehler handelt. 3. Neuheit Das Kraftfahrzeugtürschloß des Patentanspruchs 1 ist neu. Aus der GB 2 073 299 A ist ein a) Kraftfahrzeugtürschloß mit Drehfalle 5, Sperrklinke 7 sowie einem Innen- betätigungshebelsystem 19, 23 bekannt, welches auf ein auf die Sperrklinke - 7 - 7 einwirkendes Hebelsystem 10 arbeitet (Fig 2 und 4 iVm S1 Z 109 bis 118 und S 2 Z 18 bis 49), b) und mit einem Kindersicherungssystem mit Kindersicherungsschaltele- ment 27, 34, und den Schaltstellungen „Kindersicherung ein“ (Fig 5) und „Kindersicherung aus“ (Fig 4), welches in der Schaltstellung „Kindersicherung ein“ (Fig 5) das Innenbetätigungshebelsystem 19, 23 von dem auf die Sperr- klinke 7 wirkenden Hebelsystem 10 abkuppelt (S 2 Z 112 bis 128), mit den Merkmalen c) das Innenbetätigungshebelsystem 19, 23 besteht aus einem sperrklinkenseitigen Innenbetätigungshebel 19 (Fig 2 und 4 iVm S 1 Z 109 bis 115 und S 2 Z 18 bis 23) und einem türgriffseitigen Innen- betätigungshebel 23 (S 2 Z 47 bis 49), die beide um die gleiche Schwenkachse 20 schwenkbar sind (S 2 Z 24 bis 31), d) an dem türgriffseitigen Innenbetätigungshebel 23 ist ein von dem Kindersicherungsschaltelement 27, 34, betätigter Kupplungsbolzen 26 hin- und hergehend bewegbar (Fig 5 iVm S 2 Z 44 bis 46), e) es ist eine Kupplungsgegenausbildung 24 vorgesehen, welche mit dem Kupplungsbolzen 26 wechselwirkt (S 2 Z 31 bis 40), f) wobei in der Schaltstellung „Kindersicherung aus“ (Fig 4) des Kindersiche- rungsschaltelementes 27, 34, der türgriffseitige Innenbetätigungshebel 23 über den KupplungsboIzen 26 sowie ein Mitnahmeteilstück (Fig 5: bei Pos 24 iVm S 2 Z 37 bis 40) der Kupplungsgegenausbildung 24 den sperrklinkensei- tigen Innenbetätigungshebel 19 mitnimmt (S 2 Z 23 bis 46), und g) wobei in der Schaltstellung „Kindersicherung ein“ (Fig 5) des Kindersiche- rungsschaltelementes 27, 34, der türgriffseitige Innenbetätigungshebel 23 eine Leerlaufbewegung ausführt (S 2 Z 112 bis 128). Konstruktive Maßnahmen, die das Problem einer Kollision von Bedienungsfunkti- onen, dh der gleichzeitigen Betätigung von Kindersicherungsschaltelement und Innenbetätigungshebel lösen, sind in der GB 2 073 299 A nicht angesprochen. - 8 - Damit ist aus der GB 2 073 299 A ein Kraftfahrzeugtürschloß bekannt, das ledig- lich die Merkmale des Oberbegriffs in der ersten Alternative des Merkmals d) (an dem türgriffseitigen Innenbetätigungshebel ist ein von dem Kindersicherungs- schaltelement betätigter Kupplungsbolzen hin- und hergehend bewegbar) auf- weist. Die DE 295 07 642 U1 zeigt ein Kraftfahrzeugtürschloß, das in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) mit Drehfalle 1, Sperrklinke 2 sowie einem Innenbetätigungs- hebelsystem 4 versehen ist, welches auf ein auf die Sperrklinke 2 einwirkendes Hebelsystem 3 arbeitet (Fig 1 iVm S 6 Z 20 bis S 7 Z 7). Beim Kraftfahrzeugtürschloß gemäß der DE 295 07 642 U1 wird auch bei einer Kollision von Bedienungsfunktionen, dh bei gleichzeitiger Betätigung von Außen- betätigungshebel 5 und Innenverriegelungshebel 6 bzw Verriegelungszentralhebel 7, ein definierter Zustand (Entriegelung) erreicht (S 8 Z 27 bis S 9 Z 1). Hierzu ist ein, einen Bolzen 17 aufweisender Hebel 10 vorgesehen, der von einer Rück- stellfeder 29 belastet in einem Langloch 20 des Verriegelungszentralhebels 7 ver- schieblich gelagert ist. Der Bolzen 17 stützt sich bei einer gleichzeitigen Betäti- gung von Außenbetätigungshebel 5 und Innenverriegelungshebel 6 bzw Verrie- gelungszentralhebel 7 gegen eine Mitnehmernase 15 im Außenbetätigungshebel 5 (Fig 4 iVm S 7 Z 9, S 8 Abs 2, S 9 Z 1 bis 6) ab und federt nach dem Loslassen des Außenbetätigungshebels 5 in seine Funktionsstellung "entriegelt" (S 8 Z 27 bis S 9 Z 6). Das bekannte Kraftfahrzeugtürschloß enthält keine Kindersicherung; die Merkmale b) bis n) sind aus der DE 295 07 642 U1 damit nicht bekannt. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen in Bezug auf das Kraftfahrzeugtürschloß weiter ab, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden. Sie wurden in der mündlichen Ver- handlung von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen. - 9 - 4. Erfinderische Tätigkeit Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufser- fahrung bei der Entwicklung von Kraftfahrzeugtürschlössern anzusehen. Das Kraftfahrzeugtürschloß des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Bei dem Türschloß nach der GB 2 073 299 A kann es vorkommen, dass bei einer gleichzeitigen Betätigung von türgriffseitigem Innenbetätigungshebel 23 und Kin- dersicherungsschaltelement 27, 34 der sperrklinkenseitige und der türgriffseitige Innenbetätigungshebel 19, 23 gegeneinander verdreht werden und dabei der Kupplungsbolzen 26 in eine undefinierte Stellung innerhalb der Ausnehmung 24, 25 gelangt. Der Auffassung der Einsprechenden, dass sich das den Kupplungsbolzen 26 tra- gende Kindersicherungsschaltelement 27, 34 wegen der Elastizität des aus Kunststoff gefertigten Kindersicherungsschaltelementes verbiege und die entsi- cherte Stellung "speichere", vermag der Senat nicht zu folgen, da die GB 2 073 299 A die Elastizität nur im Zusammenhang mit dem Einrasten des Kinder- sicherungsschaltelementes in die Raststellungen 32, 32 anspricht (S 3 Z 18 bis 27). Ausgehend von einem Kraftfahrzeugtürschloß, wie es in der GB 2 073 299 A be- schrieben ist, stellt sich dem Fachmann daher die Aufgabe, das Kraftfahrzeug- türschloß so zu verbessern, dass es funktionssicher arbeitet, in der Praxis von selbst, da er stets darauf zu achten hat, dass auch bei einer Kollision von Bedie- nungsfunktionen, zB bei einer gleichzeitigen Betätigung von türgriffseitigem In- nenbetätigungshebel und Kindersicherungsschaltelement ein definierter Zustand erreicht wird. Der Fachmann weiß zwar aus der DE 295 07 642 U1, dass einer Kollision von Bedienungsfunktionen mit einem abfedernden Hebel 10 begegnet werden kann. - 10 - Wenn er daran dächte, dieses Prinzip auf das Kraftfahrzeugtürschloß nach der GB 2 073 299 A zu übertragen, würde er dort den den Kupplungsbolzen 26 tra- genden Hebel 34 des Kindersicherungsschaltelementes 27, 34 durch den den Bolzen 17 tragenden und von der Rückstellfeder 29 belasteten Hebel 10 des Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der DE 295 07 642 U1 ersetzen und dazu das beim Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 295 07 642 U1 vorgesehene Lang- loch 20 im Hebel 37 des Kindersicherungsschaltelementes 34, 37 (GB 2 073 299 A) anstelle des dortigen Drehlagers 35, 36, 37 (Fig 8 und 9 iVm S 2 Z 64 bis 79) anordnen, sodass der Kupplungsbolzen bei einer gleichzeitigen Betä- tigung von türgriffseitigem Innenbetätigungshebel und Kindersicherungsschaltele- ment federbelastet ausweichen könnte. Damit wäre die gestellte Aufgabe gelöst. Der sperrklinkenseitige Innenbetäti- gungshebel 19 des Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der GB 2 073 299 A wiese jedoch – entgegen dem Merkmal h) des Anspruchs 1 – keinen von einer Rück- stellfeder belasteten Zusatzhebel mit der Kupplungsgegenausbildung auf. Der Fachmann muss daher erfinderisch tätig werden, um den Kraftfahrzeugtür- verschluß nach der GB 2 073 299 A so auszustatten, dass der sperrklinkenseitige Innenbetätigungshebel einen von einer Rückstellfeder belasteten Zusatzhebel mit der Kupplungsgegenausbildung aufweist, wobei der Zusatzhebel auf diesem In- nenbetätigungshebel schwenkbar gelagert ist, sich der Zusatzhebel in den Bereich erstreckt, in dem sich der Kupplungsbolzen bewegt, der Zusatzhebel in der Schaltstellung „Kindersicherung aus“ des Kindersicherungsschaltelementes einen Anschlag für die Bewegung des Kupplungsbolzens bildet, und wobei sich der Kupplungsbolzen in der Schaltstellung „Kindersicherung ein“ des Kindersiche- rungsschaltelementes an dem Zusatzhebel vorbeibewegt. Eine gegenteilige Beurteilung, wie sie von der Einsprechenden vertreten wird, würde auf einer unzulässigen, rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfin- dung beruhen. - 11 - 5. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Patentan- sprüche 2 und 3 Bestand, die eine nicht selbstverständliche zweckmäßige Aus- gestaltung des Kraftfahrzeugtürschlosses des Patentanspruchs 1 betreffen. Dr. Mayer Schmöger Dr. Kaminski Groß Pr