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Beschluss

30 W (pat) 152/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 152/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 30 077.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist SMARTKEY ua für die Waren "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographi- sche, Film-, optische, Wäge, Mess-, Signal-, Kontroll-, Überwa- chungs-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Kl. 9 enthal- ten); Geräte und Instrumente zur Verarbeitung, Wiedergabe, Übertragung und Aufnahme von Ton und/oder Bild; elektroni- sche Tongeneratoren, elektronische Schaltkreise für Tongene- ratoren, Aufnahme- und Wiedergabegeräte für MIDI-Daten, elektronische Musiksequenzer, Magnetaufzeichnungsgeräte; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Appa- rate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Datenverarbei- tungsgeräte und Computer; Personalcomputer und Peripherie- geräte, Computersoftware, Computersoftware und Computer- programme, die Ton- oder Bildinformationen enthalten; Feu- erlöschgeräte; Teile aller vorstehenden Waren; Musikinstrumente, einschließlich elektrischer und elektroni- scher Musikinstrumente, Klaviere, automatische Klaviere, elektronische Klaviere, elektronische Tasteninstrumente, elek- tronische Tongeneratoren, elektronische Musiksequenzer, - 3 - Software für die Steuerung von automatischen Klavieren und anderer elektronischer Tasteninstrumente, Softwarepro- gramme für die Anleitung des Benutzers wie ein Musikinstru- ment mit Tastatur gespielt wird, die als ein Bestandteil des Mu- sikinstrumentes mit Tastatur verkauft werden; Teile der vorste- henden Waren." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft überwiegend, nämlich im oben genannten Umfang, zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung von "intelligente Taste" beschreibend darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren mit intelli- genten Tasten ausgestattet seien. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Marke vor allem unter Hinweis auf eine Mehrdeutigkeit des Wortes "key" (zB Schlüssel, Ton, Taste, Schalter) insgesamt für schutzfähig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 31. Mai 2002, berichtigt durch Be- schluß vom 15. Juli 2002, und vom 18. Oktober 1999 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der Beschlüsse des Patentamts Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be- zeichnung SMARTKEY ist hinsichtlich der noch maßgeblichen Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, die ohne Unterscheidungs- kraft ist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor. "Smart" bedeutet in der englischen Sprache "klug, intelligent" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 599) und ist in dieser Bedeu- tung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden Fremdwörter- buch 4. Aufl S 710). Darüberhinaus ist das Wort "smart" die gängige Bezeichnung für eine "gerätetechnische Intelligenz" (BGH GRUR 1990, 51 - SMARTWARE). Das englische Wort "key" bedeutet allgemein "Taste; Tonart, Schlüssel" (auch im Sinne von "Code, Zugangsschlüssel, Kennbegriff" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I S 627); im Bereich technischer Geräte, insbe- sondere der Datenverarbeitung, wie auch in der Tontechnik und bei Musikin- strumenten steht dabei die Bedeutung "Taste" im Vordergrund; dies zeigt auch der im Deutschen verwendete Begriff "keyboard" (Tastatur, Klaviatur vgl Lan- genscheidts Großwörterbuch aaO S 627). Bei Rechenanlagen und Computern dient das keyboard zur Informationseingabe; mit "hotkey" oder "shortkey" werden Tastenkürzel bezeichnet, mit denen durch gleichzeitiges Betätigen von zwei oder drei Tasten der Tastatur entsprechend der Tastenbelegung beschleunigt Befehle von Programmen abgerufen werden können (vgl Brockhaus, Computer und - 5 - Informationstechnologie 2003 S 879). Im Bereich der Musik, besonders in der Rockmusik, ist ein Keyboard ein Tasteninstrument mit elektronischer Klangerzeugung, bei dem durch Betätigung entsprechender Tasten vor- programmierte Sounds, Harmonie-Automatik, integrierte Rhythmusgeräte, ein Stück aus einem Grundrepertoire an Musikstücken, ein bestimmtes Instrument usw abgerufen werden können (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl 2003 S 707; Dickreiter, Handbuch der Tonstudiotechnik, Band 1 S 89, 90). Die einfachste und naheliegendste Übersetzung der Marke SMARTKEY ist daher "intelligente Taste" im Sinne einer Taste, die, wenn betätigt, entsprechend bestimmten Zuordnungen und Belegungen ohne weitere Eingaben automatisch – und damit vereinfacht und beschleunigt - Funktionen übernimmt und die zugewiesenen Tätigkeiten ausführt. SMARTKEY ergibt in Bezug auf die hier noch maßlichen Waren somit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie über eine "intelligente Taste" in dem beschriebenen Sinn verfügen. Die beanspruchte Software kann die Steuerung der Tastenbelegungen beinhalten und, soweit die Anleitung des Benutzers betreffend, auf Funktionen und Arbeitsweise der "intelligenten Taste" bezogen sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß bei allen elektrischen/ elektronischen Apparaten, Instrumenten und Geräten eine einfache Bedienung für den Anwender im Vordergrund steht. Zur Erreichung dieses Ziels kann bei allen Waren eine "intelligente Taste" bestimmt und geeignet sein. Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Dass das englische Wort "key" auch die Bedeutung von "Schlüssel", auch im Sinne von "Code, Zugangsschlüssel" hat, steht – ungeachtet der Frage, ob SMARTKEY auch im Sinn von "intelligenter Zugangsschlüssel" für beanspruchte - 6 - Waren beschreibend wäre - der genannten beschreibenden Bedeutung nicht ent- gegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, dass der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit den hier betreffenden Waren, die nach ihrer Beschaffenheit über eine "intelligente Taste" der oben genannten Art verfügen können, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu