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Beschluss

34 W (pat) 329/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 329/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Januar 2004 durch den Richter Dr.- Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Die Rückzahlung von Einspruchsgebühren in Höhe von insgesamt 400,00 € an die Einsprechende II, Einsprechende III und Einspre- chende IV wird angeordnet. - 3 - Gründe I. Die Einsprechenden II, III und IV haben am 14. Februar 2003 durch einen ge- meinsamen Verfahrensbevollmächtigten in einem gemeinsamen Schriftsatz Ein- spruch eingelegt und gleichzeitig drei Einspruchsgebühren in Höhen von 600,00 € gezahlt. Diese Einsprechenden beantragen, ihnen einen Betrag von 400,00 € zurückzuzahlen, da nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 € geschuldet sei. II. Der Antrag auf Rückzahlung von zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 € hat Erfolg. Die Einsprechenden haben fristgerecht drei Einspruchsgebühren in Höhe von 600,00 € eingezahlt. Die Einsprechenden schulden aber nur eine Ein- spruchsgebühr in Höhe von 200,00 €. Der darüber hinausgehende Betrag ist zu- rückzuzahlen. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitli- chen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348 „Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27 GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben. Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz - 4 - Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfah- ren weitgehend angenähert (Senat in BPatGE 45, 162; Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A. 19. Senat in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtig- keitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in Busse a.a.O. § 73 Rdn 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn 96, 97). Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchs- musterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsa- men Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle An- tragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen br/Bb