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Beschluss

26 W (pat) 40/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 40/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 39 402 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 300 39 402 siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen „Düngemittel; Baustoffe (soweit in Klasse 19 enthalten), insbeson- dere Asphalt, Pech und Bitumen; landwirtschaftliche Erzeugnisse, - 3 - soweit in Klasse 31 enthalten; Transport, Umschlag und Lagerung von Waren; Betrieb eines Motels mit Restaurant“ ist Widerspruch erhoben worden 1. aus der nationalen Marke 993 729 siehe Abb. 2 am Ende 2. aus der Gemeinschaftsmarke 0000020917 siehe Abb. 3 am Ende beide u.a. eingetragen für die Dienstleistungen „Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Transport von Geld- und Wertsachen; Verpackung von Waren; Zustellung von Pake- ten; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“. Die Markenstelle hat auf die Widersprüche hin die teilweise Löschung der ange- griffenen Marke für die Dienstleistungen „Transport, Umschlag und Lagerung von Waren; Betrieb eines Motels mit Restaurant“ angeordnet und die Widersprüche im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Mar- ken bestehe bei den genannten, beiderseits identischen bzw hochgradig ähnlichen - 4 - Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, weil die Marken in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich seien. Ein markenrechtlich relevanter Teil des Verkehrs werde die ange- griffene Marke mit der Buchstabenfolge „TUI“ wiedergeben, weil die konkrete bild- liche Ausgestaltung des dritten Buchstabens der angegriffenen Marke eine Inter- pretation als großes „i“ zulasse. Die „verlängerte vertikale Linie“ des dritten Buch- stabens der angegriffenen Marke sei als typisches Merkmal des Buchstabens „L“ nicht zu erkennen. Auch in klanglicher Hinsicht stünden sich dann die überein- stimmenden Buchstabenfolgen „TUI“ gegenüber. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der An- sicht, die angegriffene Marke werde vom Verkehr nicht als „TUI“ gelesen werden, weil der dritte Buchstabe der angegriffenen Marke entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht eindeutig als „L“ zu erkennen sei. Eine Verwechs- lung der Buchstabengruppen „TUI“ und „TUL“ sei weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht möglich. Hinzukomme, dass die von den beiderseitigen Dienst- leistungen angesprochenen Verkehrskreise völlig verschieden seien. Die Mar- keninhaberin beantragt sinngemäß, die Widersprüche in Abänderung des ange- griffenen Beschlusses in vollem Umfang zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der An- sicht, ausgehend von der Identität bzw großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen, für die im angegriffenen Beschluss die Löschung der angegriffe- nen Marke angeordnet worden ist, und der Bekanntheit der Widerspruchsmarken bestehe in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken in den Anfangsbuchstaben „TU“ über- einstimmten und die verbleibenden Unterschiede für ein sicheres Auseinander- halten der Marken nicht ausreichten. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die beiden Markenwörter nur durch den schwachen Konsonanten „L“. In bildlicher Hinsicht seien das große „i“ und das kleine „L“ bei vielen Schriftarten ganz oder nahezu identisch. - 5 - III Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang zumindest die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). Hiervon ausgehend bedarf es angesichts der weitgehenden Identität und im übri- gen großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen „Transport, Umschlag und Lagerung von Waren; Betrieb eines Motels mit Restaurant“ der angegriffenen Marke mit den Dienstleistungen „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Transport von Geld- und Wertsachen; Verpackung von Waren; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“, für die sowohl die Gemein- schaftsmarke 20917 als auch die ältere nationale Marke 993 729 eingetragen sind, selbst bei Zugrundelegung einer nur normalen Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarken eines deutlichen Abstandes der Marken. Dieser wird von der angegriffenen Marke jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht eingehalten. Die beiderseitigen Marken sind zwar in ihrer eingetragenen Form für die ange- sprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer grafischen und farblichen Ausgestal- tung noch hinreichend unterscheidbar. Bei Wortmarken ist neben der eingetrage- - 6 - nen Form aber auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform der Marke vom Schutzgegenstand erfasst. Das gilt auch für grafisch stark ausgestaltete Schrift- formen, sofern sie für den deutschen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres les- bar sind (BGH GRUR 2000, 875, 877 – Davidoff). Als zum Gegenstand des Mar- kenschutzes gehörig angesehen werden regelmäßig insbesondere Wiedergaben grafisch gestalteter Wortmarken in einer gängigen Normalschrift sowie in Groß- und Kleinschreibung. Diese sind deshalb in den schriftbildlichen Vergleich der Marken mit einzubeziehen. Hiervon ausgehend reichen die schriftbildlichen Unterschiede der in den beiden Marken enthaltenen Wörter „TUI“ und „TUL“ zumindest bei einer Wiedergabe in Normalschrift, d.h. mit großem Anfangsbuchstaben und im übrigen mit kleinen Buchstaben als „Tui“ bzw „Tul“, die - wie dem Senat aus eigener Sachkunde be- kannt ist - jedenfalls bei der Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Presse häufig zu beobachten ist, und bei einer vollständigen Wiedergabe in Kleinbuchsta- ben - „tui“/“tul“ – für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht mehr aus, auch wenn zugunsten der Markeninhaberin be- rücksichtigt wird, dass die Markenwörter Kurzwörter sind und dass es sich bei den beiderseitigen Dienstleistungen um solche von nicht geringem Preis handelt, die deshalb regelmäßig nicht nur im Vorbeigehen in Anspruch genommen werden; denn auch bei Kurzwörtern müssen die Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten (BGH GRUR 1957, 499, 502 – Wipp). Die Ähnlichkeit der bei- derseitigen Markenwörter ist bei den genannten, verkehrsüblichen Wiedergabe- formen so groß, dass selbst ein Verlesen nicht ausgeschlossen werden kann; denn bei Schriftarten, bei denen das kleine „l“ nur als senkrechter Strich abgebil- det wird und das kleine „i“ ebenfalls nur als kürzerer senkrechter Strich mit einem darüber angeordneten Punkt dargestellt ist, kann der einzig in der Unterbrechung der senkrechten Linie liegende Unterschied gerade bei kleineren Schriftgrößen leicht übersehen werden. - 7 - Angesichts der zwischen den Marken bestehenden schriftbildlichen Verwechs- lungsgefahr bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Marken auch in an- deren Richtungen verwechselbar sind. Da die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, besteht keine Veranlassung, der Widersprechenden, wie von der Markeninhaberin beantragt, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Auch für eine Auferlegung der Verfahrens- kosten auf die Markeninhaberin gem. § 71 Abs.1 S. 1 MarkenG fehlt es an hinrei- chenden Gründen. Albert Kraft Reker Bb Abb. 1 - 8 - Abb. 2 Abb. 3